ich hoffe, ich bin im richtigen Abschnitt, denn es geht mir hier nicht um die Umlage von Reparaturkosten an Mieter, sondern an die Eigentümer:
Nach welchem Schlüssel soll/darf eine Heizungsraparatur an die Eigentümer umgelegt werden, nach MEA oder verbrauchsabhängig als Teil der Heiungskosten?
Reparaturkosten können in der Regel gar nicht auf den
Eigentümer/Vermieter umgelegt werden, wenn dieser keinen
Reparaturauftrag erteilt hat.
ich nehm nun mal an, daß Threadbeginner gemeint hat:
wenn die Reparatur von der Eigentümergemeinschaft beschlossen wurde, wie werden die Kosten dann verteilt?
Diese Seite http://eigentumsrechte.net/text/1052 birgt viele Info´s; soweit ich rauslesen konnte, werden Reparaturkosten aus der sogenannten Instandhaltungsrücklage beglichen.
Sollte diese nicht ausreichen, muss jeder Wohnungseigentümer gemäß seinen Anteilen quotenmäßig eine so genannte „Sonderumlage“ bezahlen.
Sollte diese nicht ausreichen, muss jeder Wohnungseigentümer
gemäß seinen Anteilen quotenmäßig eine so genannte
„Sonderumlage“ bezahlen.
Danke Sid und Frau Weber und Entschuldigung, dass ich so wenig Kontext lieferte. Also, es geht konkret um eine Reparatur deutlich unter 500,-. Sie musste zeitnah erfolgen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Heizungsanlage zu gewährleisten.
Daher meine Frage, wie diese Kosten dann bei der Jahresabrechnung auf die Eigentümer umzulegen sind, wenn sie nicht aus der Rücklage (so der Wunsch der Eigentümer), entnommen werden. Ich vermute jetzt aber mal ganz stark, dass „Reparaturen“ im Gegensatz zu „Wartungen“ immer nach MEA umzulegen sind? Bei der Heizung versteht sich. (Unser ehem. Verwalter hat die Heizungswartung immer in die Heizkostenabrechnung mit einfließen lassen. Sie wurde somit nach Verbrauch umgelegt.)
Die Sache mit dem Hinweis von Fr. Weber wirft für mich eine zweite Frage auf: Wenn eine Reparatur zeitnah ausgeführt werden muss, muss dann immer eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden um die Frage nach der Umlage zu klären? Oder gibt es hier einen allgemein anerkannten Betrag ab dem das erst gilt und „Kleinreparaturen“ autom. in die Jahresabrechnung fließen?
Nach welchem Schlüssel soll/darf eine Heizungsraparatur an die
Eigentümer umgelegt werden, nach MEA oder verbrauchsabhängig
als Teil der Heiungskosten?
Die Abkürzung MEA kenne ich nicht. Meine Überlegung ist Folgende:
Der Wärmebedarf eines Gebäudes wird in W/m²/a bzw. die Wärmeleistung einer Heizung in kW/m² bemessen.
Die Kosten einer Heizungsinvestition oder -reparatur fallen unabhängig von der tatsächlichen, individuellen Nutzung (Verbrauch) an. Die Maßnahme dient z. B. auch dem auf Mallorca überwinternden Eigentümer, der an den Heizkörperthermostaten nur eine Mindesttemperatur einstellt und so einen geringeren Verbrauch hat. Dass er den für ihn vorgehaltenen Teil Anlage nicht in vollem Umfang nutzt, hat er zu vertreten. Insoweit muss er für die auf ihn entfallende Vorhaltung bezahlen. Eine verbrauchsabhängige Aufteilung scheidet m. E. aus.
Die Kosten können m. E. nur nach dem Verhältnis der beheizten Flächen oder Wohnflächen zueinander aufgeteilt werden.
Eine Reparatur des Daches muss auch von dem Eigentümer des EG mitgetragen werden, obwohl er weit weniger davon einen Nutzen hat, als der Eigentümer des Dachraumes.
Reparaturen werden grundsätzlich nach MEA (also nach den 1.000stel) aufgeteilt. Eine Beauftragung durch dem einzelnen Eigentümer bedarf es nicht, wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung bestellt ist. Ist allerdings nicht ausreichend Geld für die Reparatur vorhanden, muss über die Sonderumlage abgestimmt werden.