Umlage warmwasser gem. Neuer heizkostenverordnung

Hallo, ich habe eine Frage bzgl der neuen HeizKostenverordnung. ab 31.12.2013 darf ja das warmwasser nicht mehr nach Personen verteilt werden.

wenn ich zb die Abrechnung 1.10.2012-30.9.2013 erstelle, müssen dann die verbrauchten Kubikmeter kaltwasser für warmwasser drei Monate nach Personen je Wohnung (wenn vorher so umgelegt wurde) und neun Monate nach der neuen Formel gem $9 Hkvo umgelegt werden?! 

Kann außerdem die Formel am bespiel einer Ölheizung erklären? 

Danke :smile:

Hallo!

Bis Ende 2013 lief die Frist zum Einbau von Wärmemengenzählern für den WW-Verbrauch.

Die Abrechnungsperiode liegt doch vorher, also rechnet man nach der Formel aus der HeizkostenVO den Brennstoffbedarf für die Wassermenge aus und verteilt den dann z.B. nach Wohnfläche oder besser nach WW-Wasseruhren.

http://www.heizkostenverordnung.de/par9.php

Die Formel  B = 2,5 x Volumen x Temperaturunterschied, alles  geteilt durch Heizwert Brennstoff.

Beispiel:  man hat 45 m³ WW verbraucht, Temperatur 60 Grad - 10 Grad Kaltzulauf in Speicher = 50 Grad echte Temperaturerhöhung

Heizwert Öl wäre 10 kWh/Liter

Dann kommt da eben

B = 2,5 x 45 m3 x 50 °C : 10 kWh/l raus =  562,5 Liter Öl für WW Erzeugung

Den Ölpreis/Liter setzt man ein und schon kann man WW im Haus verteilen.

MfG
duck313

Ich habe mich verschrieben. Gemeint war 1.10.2013-30.9.2014

Wenn zuvor in den Abrechnungen immer nach Personen verteilt wurden, wende ich die Formel für den gesamten Zeitraum an oder eben nur für die monate anteilig, seit man muss?

Hallo!

Die musst doch in jedem Fall die Kosten der WW-Bereitung ermitteln.

Dann die Verteilung, wieso geht es nicht mehr nach Personenzahl ?
Das hat doch mit Verordnung nichts zu tun. Da wird zeitlich nichts aufgesplittet.

Es muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden, also Mindestausstattung WW-Uhren zur Messung der Menge. Neu braucht man den Wärmezähler mind. am WW-Speichereingang( damit sind alle Speicherverluste automatisch erfasst!) plus mind. WW-Uhren in den einzelnen Wohnungen.

Wenn man abweichend nicht verbrauchsabhängig abrechnen kann, dann dürfen die Mieter die Abrechnung doch pauschal kürzen !

Man muss doch schon viel länger nach Verbrauch abrechnen. Der Termin Ende 2013 ist doch ein Termin zum Einbau von Wärmemengenzählern. Ist das denn erfolgt ?

MfG
duck313

Die nötigen Zähler wurden leider erst nach diesem abrechnungszeitraum eingebaut. Die Mieter dürfen also kürzen, trotzdem soll es ja so richtig wie möglich gemacht werden. Formel zur errechnung der Wärmemenge wird angewandt. Bisher war es so, dass es einen Zähler Warmwasser fürs ganze haus gab, danach wurde dann das Wasser nach Personen verteilt.

Jetzt bin ich aber irritiert, weil die Firma, bei der die neuen heizkostenZähler gemietet werden, damals meinte, wir bräuchten nur Heizkostenzähler für die Heizung jeder Wohnung im Haus, außerdem einen, der für die verbrauchte Menge Energie für Wassererwärmung durch die Heizung ist - haben wir jetzt alles. Außerdem hat jede Wohnung kaltwasserzähler. Plus einen kaltwasserzähler im Haus, der kaltwasser für warmwasser zählt. Dieses Wasser müsste dann noch verteilt werden (qm oder Köpfe).

Muss doch noch jede Wohnung auch einen eignene warmwasserzähler haben oder reicht kaltwasserzöhler in jeder Wohnung?

Hallo

Zwingend ist nach Heizkostenverordnung
1 Wärmemengenzähler zur Ermittlung der entfallenden Wärmemenge für die Warmwasserbereitung = HeizkostenV § 9 (2), ab 31.12.2013
x Warmwasserzähler zur Ermittlung des Warmwasserverbrauchs je Nutzereinheit = HeizkostenV § 4+5

Zwingend müssen nur die Kosten für Warmwasser nach erfasstem Verbrauch (Warmwasserzähler) verteilt werden.
Die Kosten für Kaltwasser dürfen nach wie vor z.B. auch nach m²-Wohnfläche, Personenzahl o.Ä. verteilt werden.

Wenn das Warmwasser bisher (und immer noch) nach Personen verteilt wird, dann ist der Wärmemengenzähler-WW völlig nutzlos und sinnlos.
Solange nicht Heizkostenverordnungs-Konform erfasst und abgerechnet wird, besteht das Kürzungsrecht = HeizkostenV § 12

Grüsse Rudi