Umlagefähige Betriebskosten Tiefgarage

Hallo Günter und andere,

im Wirtschaftsplan 2002 hatte der Hausverwalter keine Betriebskostenanteile als umlagefähig ausgewiesen. Er sagt aber, inzwischen habe sich das womöglich geändert.

Darf ich die Kosten für Strom, Versicherung, Hausmeister, Reinigung, Brandmeldeanlage des Tiefgaragenstellplatzes meinem Mieter aufs Auge drücken?

Gruß,

Wolfgang Berger

Hallo Wolfgang,

Voraussetzung ist, dass der Mieter einen Tiefgaragenstellplatz gemietet hat und ansonsten vereinbart ist, dass der Mieter Nebenkosten tragen muss.

im Wirtschaftsplan 2002 hatte der Hausverwalter keine
Betriebskostenanteile als umlagefähig ausgewiesen. Er sagt
aber, inzwischen habe sich das womöglich geändert.

Grundsätzlich kann der Hausverwalter dann die Kosten der Stellplätze mit den anderen Kosten abrechnen (also in einer Summe), wenn Mieter der Wohnungen und der Stellplätze identisch sind. Ansonsten müssen die Kosten ausgegliedert werden.

Darf ich die Kosten für Strom, Versicherung, Hausmeister,
Reinigung, Brandmeldeanlage des Tiefgaragenstellplatzes meinem
Mieter aufs Auge drücken?

Bis auf die Brandmeldeanlage sind die Kosten umlagefähig. Die Brandmeldeanlage muss getrennt im Mietvertrag aufgeführt sein, wenn hierfür Kosten umgelegt werden sollen. Hast Du jedoch, was oft auch geschieht, im Mietvertrag eingetragen „Abrechnung nach Hausverwaltung“ oder ähnliches, kannst Du die Brandmeldeanlage abrechnen. In dem Fall hätte der Mieter nämlich fragen müssen, was abgerechnet wird.

Gruss Günter

… Hast Du jedoch,
was oft auch geschieht, im Mietvertrag eingetragen „Abrechnung
nach Hausverwaltung“
oder ähnliches, kannst Du die
Brandmeldeanlage abrechnen. In dem Fall hätte der Mieter
nämlich fragen müssen, was abgerechnet wird.

Hi Günter,

was heist das? Bisher ging ich davon aus, das im Mietvertrag alles exakt drin stehen muss, was als Nebenkosten abgerechnet wird. Ziemlich schwer manchmal im Vorfeld festzulegen/ wissen was in der Zukunft alls für Kosten fällig werden.

Habe ich mit dieser „Generalklausel“ die Möglichkeit über die „Änderung(en)“ der Hausverwaltungsabrechnung das ganze dynamisch anzupassen?

uwe

Hallo,

zuerst einmal muss der Passus des § 27 II. BV als „nicht enthalten“ und/oder „getrennt zu zahlen“ angekreuzt sein. Dabei kläre ich den Mieter auf, welche Kosten er notfalls zahlen muss. Sind diese bei der Abfassung des Mietvertrages nicht genau bekannt und wird zusätzlich eingetragen „nach Abrechnung der Hausverwaltung“ kann im vorliegenden Fall - auf den sich die Auskunft bezogen hat - auch der Stellplatz der Tiefgarage abgerechnet werden. Der Mieter kann später nicht erklären, er habe dies nicht gewusst. Wollte er gewisse Kosten ausschliessen, hätte er jederzeit nachfragen und eine Änderung verlangen können. Selbstverständlich gehört zur Nutzung eines Stellplatzes die Stromversorgung der Tiefgarage, Hausmeisterkosten, Wartungskosten des Tors. Eine Brandmeldeeinrichtung dient wie der übliche Feuermelder der Sichehreit. Muss aber bislang getrennt vereinbart woren sein.

was oft auch geschieht, im Mietvertrag eingetragen „Abrechnung
nach Hausverwaltung“
oder ähnliches, kannst Du die
Brandmeldeanlage abrechnen. In dem Fall hätte der Mieter
nämlich fragen müssen, was abgerechnet wird.

Hi Günter,

was heist das? Bisher ging ich davon aus, das im Mietvertrag
alles exakt drin stehen muss, was als Nebenkosten abgerechnet
wird. Ziemlich schwer manchmal im Vorfeld festzulegen/ wissen
was in der Zukunft alls für Kosten fällig werden.

Nein, diese Information ist hinfällig. Es ist völlig ausreichend, wenn im Mietvertrag hingewiesen wird, dass die Betriebskosten Anlage 3 zu § 27 der II. Berehcnungsverordnung zusätzlich zur Miete zu zahlen sind ( OLG Hamm RE WM 97,542). Zwar ist richtig, dass der DMB die Aufassung vertritt, dass alle Kosten einzeln aufgeführt werden müssen. Das Urteil des OLG setzt sich jedoch in der Praxis durch.

Habe ich mit dieser „Generalklausel“ die Möglichkeit über die
„Änderung(en)“ der Hausverwaltungsabrechnung das ganze
dynamisch anzupassen?

Die ist keine Generalklausel. Kosten, die nicht in Anlage 3 enthalten sind, können nicht umgelegt werden und Kosten, die neu eingeführt werden, muss der Mieter nur dann dulden, wenn er vorzeitig informiert ist und vor allem nach neuem Recht, wenn die zusätzlichen Kosten wirtschaftlich sind. Es muss also von Fall zu Fall geprüft werden was man will, wie man es will und vor allem, welcher Mietvertrag verwendet wird.

Gruss Günter

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Danke !!

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