Ein Großvater hat seinem Enkel ein Mehrfamilienhaus verkauft. Neben dem entrichteten Kaufpreis gewährt der Enkel ihm ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht. Der Großvater zahlt lediglich die auf seine Wohnung entfallenden Umlagen aus der Nebenkostenabrechnung. Nun die Frage: stellen die erhaltenen Umlagen steuerpflichtige Einkünfte dar (Die Kosten würden dann wegen teilentgeltlicher Vermietung nur anteilig anzurechnen sein) oder kann der Enkel in der Einkommensteuererklärung einfach weder die Einnahmen noch Kosten für diese Wohnung angeben?
wenn die umlagen den vorher getragenen kosten entsprechen, dann hat das in der steuererklärung nix zu suchen, da kein gewinn erzielt wird.
gruß inder
Deine Antwort verstößt gegen das http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsdienstleistungsge…
Deine Antwort könnte uU. ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Fragestellers heraufbeschwören. Einnahmen sind vollständig zu deklarieren und nicht nach Gutdünken des Steuerpflichtigen. Die kostenfreie Überlassung von Mietflächen kann sich uU auf die mögliche Abschreibung und Anrechenbarkeit von Kosten auswirken.
@Fragesteller:
Stelle Deine Frage im Steuerbrett, da ist sie besser aufgehoben. Und halte dich an die Forumsregeln.
vnA
Deine Antwort könnte uU. ein strafrechtlich relevantes
Verhalten des Fragestellers heraufbeschwören.
sonst alles klar?
Einnahmen sind
vollständig zu deklarieren und nicht nach Gutdünken des
Steuerpflichtigen.
es handelt sich hier um weiterberechnete kosten. das hat nichts mit einem gutdünken des stpfl. zu tun. wenn dir die oma geld zum einkaufen gibt sind das ja auch keine „einnahmen“…
Die kostenfreie Überlassung von Mietflächen
davon redet ja auch keiner…
kann sich uU auf die mögliche Abschreibung und Anrechenbarkeit
von Kosten auswirken.
aha…
Deine Antwort könnte uU. ein strafrechtlich relevantes
Verhalten des Fragestellers heraufbeschwören.sonst alles klar?
wenn du das hier liest, dir hoffentlich auch http://www.steuer-gonze.de/web/steuertips/privatpers…
Einnahmen sind
vollständig zu deklarieren und nicht nach Gutdünken des
Steuerpflichtigen.es handelt sich hier um weiterberechnete kosten. das hat
nichts mit einem gutdünken des stpfl. zu tun. wenn dir die oma
geld zum einkaufen gibt sind das ja auch keine „einnahmen“…
doch. http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html
Die kostenfreie Überlassung von Mietflächen
davon redet ja auch keiner…
Wenn ein Teil eines Gebäudes nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaftet wird, dann können die anteiligen Kosten der Immobilie nicht angerechnet werden.
kann sich uU auf die mögliche Abschreibung und Anrechenbarkeit
von Kosten auswirken.aha…
Ich empfehle Lektüre folgender Texte
http://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/N/Wohnung-N…
und natürtlich auch
http://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/N/Niessbrau…
und wenn dir dann immer noch ales so einfach und völlig klar ist, dann bitte ich darum mir das zu erklären.
vnA *kein Steuerberater, nur geplagter Bürger
und wenn dir dann immer noch ales so einfach und völlig klar
ist, dann bitte ich darum mir das zu erklären.
mir ist von anfang an alles völlig klar, da der sachverhalt super beschrieben war.
die frage, welche einfach mit einem zweizeiler beantwortet werden konnte, ist auch geklärt.
also sag mir doch einfach, was du nicht verstanden hast, oder wo noch ergänzend beratungsbedarf herrschen könnte.
gruß inder
dann hat das in der steuererklärung nix zu suchen
deckt sich in keiner Weise mit meinen Informationen.
Seit wann haben Einnahmen, auch wenn sie durch Ausgaben kompensiert werden, nichts in der Steuererklärung zu tun? Was mache ich dann monatelang an meinem Schreibtisch? Ist der Bierdeckel schon durch, ohne dass ich es bemerkt haben sollte?
Und OT ist das absolut nicht, höchstens FAQ:1129
vnA
dann hat das in der steuererklärung nix zu suchen
deckt sich in keiner Weise mit meinen Informationen.
deine informationen sind schlecht.
„einnahmen“ müssen um steuerlich relevant zu werden, innerhalb einer einkunftsart zufließen.
im vorliegenden fall hat der opa einen nießbrauch an der wohnung und somit entstehen hier keine mieteinnahmen für den enkel. auch, dass der enkel den strom und die heizung für opa zahlt und dann eben diese kosten vom opa erstattet bekommt stellt keinen steuerlichen tatbestand dar, der dazu führen könnte, das in die erklärung zu packen.
da würden sich die sachbearbeiter bei den ämtern freuen, wenn sie auch noch umlagenverrechnungen zwischen verwandten veranlagen müssten…
gruß inder
dann hat das in der steuererklärung nix zu suchen
deckt sich in keiner Weise mit meinen Informationen.
deine informationen sind schlecht.
ok, mag sein
„einnahmen“ müssen um steuerlich relevant zu werden, innerhalb
einer einkunftsart zufließen.
Bei mir werden im Formular VV die Umlagen abgefragt. Warum? Bei dir nicht? Das sind schließlich alles Kosten die zu 100% wieder als Ausgaben auftauchen. Was macht der Steuerbeamte damit?
im vorliegenden fall hat der opa einen nießbrauch an der
wohnung und somit entstehen hier keine mieteinnahmen für den
enkel. auch, dass der enkel den strom und die heizung für opa
zahlt und dann eben diese kosten vom opa erstattet bekommt
stellt keinen steuerlichen tatbestand dar, der dazu führen
könnte, das in die erklärung zu packen.
Und was ist mit Grundsteuer, Versicherungen, etc? Und was ist mit der AfA für diesen Gebäudeanteil, für den keine Vermietung stattfindet?
da würden sich die sachbearbeiter bei den ämtern freuen, wenn
sie auch noch umlagenverrechnungen zwischen verwandten
veranlagen müssten…
Tun sie, es ist eine der Lieblingsbeschäftigungen des Finanzamtes
Dies führt bei mir so weit, dass ich nie wieder an einen Mieter vermieten werde, der den gleichen nicht sehr häufigen Nachnamen hat wie ich.
gruß inder
gruß vnA
@mod
bitte diese Anfrage in’s Steuerbrett verschieben. Hat nicht wirklich etwas mit Immobilienrecht -fragen zu tun.
vnA
Bei mir werden im Formular VV die Umlagen abgefragt. Warum?
Bei dir nicht? Das sind schließlich alles Kosten die zu 100%
wieder als Ausgaben auftauchen. Was macht der Steuerbeamte
damit?
in der praxis werden alle kosten (umlagen) erfasst und mit dem entsprechenden anteil gewichtet:
nehmen wir mal ein 3 familienhaus mit 3 gleichen wohnungen (1 x opa mit nießbrauch). da steht dann in der anlage V oben irgendwo „nicht abziehbarer anteil der werbungskosten“ -> da gibt man dann 33,33 % an.
es werden also nicht die zahlungen von opa erfasst und auch die für opa gezahlten umlagen werden aus der berechnung genommen.
und das ist so auch völlig in ordnung, denn nicht die zahlungen von opa sind einnahmen, sondern die umlagenzahlungen FÜR opa sind eben keine werbungskosten.
die zahlungen von opa zu erklären, wäre streng genommen falsch, wobei sich auch kein SB vom FA gegen diese variante wehren würde, denn unterm strich kommt das gleiche raus…
gruß inder
http://www.meinesteuersoftware.de/download/formular/…
was trage ich in Zeile 13 Feld 05 ein? Und wozu ist das Feld überhaupt da?
vnA
http://www.meinesteuersoftware.de/download/formular/…
was trage ich in Zeile 13 Feld 05 ein?
da trägst du die einnahmen für umlagen ein, die auf an angehörige vermietete wohnungen entfallen.
Und wozu ist das Feld
überhaupt da?
das feld ist da, um bei verbilligter vermietung an angehörige die entsprechenden umlagen evtl. auch noch gesondert zu erfassen.
eigentlich ist das feld überflüssig.
inder
auf Angehörige vermietet bedeutet doch auch „unentgeldlich Überlassen“(wirkt sich lediglich auf Zeile 11 Feld 03 aus). Und dann ist 13/05 genau das Feld in den die genannten Umlagen eingetragen werden müssen, von denen du sagst, dass sie nicht deklariert werden müssen. Ups!
Ob ein Feld auf dem Formular VV „überflüssig“ ist, wage ich nicht zu behaupten. Ich sage aber, „wenn es da ist, muss es auch wahrheitsgemäß ausgefüllt werden“
Unabhängig davon ist aber darauf zu achten, dass die unentgeldliche Überlassung ordnungsgemäß deklariert wird, sonst gibt es richtig Ärger - im Gegensatz zu dem Nullsummenspiel der Umlage.
vnA
auf Angehörige vermietet bedeutet doch auch „unentgeldlich
Überlassen“(wirkt sich lediglich auf Zeile 11 Feld 03 aus).
nein. bei unentgeltlicher überlassung werden eben auch wieder wie im vorliegenden fall, die werbungskosten gekürzt.
Und dann ist 13/05 genau das Feld in den die genannten
Umlagen eingetragen werden müssen,
nein. hier werden die einnahmen aus umlagen von an angehörige VERMIETETE wohnungen eingetragen. opa hat nießbrauch. seine umlagen sind damit keine einnahmen sondern lediglich die erstattung von aufwendungen an den enkel. hier liegt dein ursprünglicher denkfehler…
Ob ein Feld auf dem Formular VV „überflüssig“ ist, wage ich
nicht zu behaupten. Ich sage aber, „wenn es da ist, muss es
auch wahrheitsgemäß ausgefüllt werden“
ja. s.o.
Unabhängig davon ist aber darauf zu achten, dass die
unentgeldliche Überlassung ordnungsgemäß deklariert wird,
sonst gibt es richtig Ärger - im Gegensatz zu dem
Nullsummenspiel der Umlage.
ja, man muss, wie ich oben beschrieben habe, den nicht abzugsfähigen anteil der werbungskosten auf der rückseite der anlage V eintragen, sonst gibt es mecker mit dem amt.
das ändert aber nichts daran, dass opas heizung und stromzahlungen keine einnahmen sind.
zumindest nicht im (ertrags)steuerrechtlichen sinne…
gruß inder
auf Angehörige vermietet bedeutet doch auch „unentgeldlich
Überlassen“(wirkt sich lediglich auf Zeile 11 Feld 03 aus).nein. bei unentgeltlicher überlassung werden eben auch wieder
wie im vorliegenden fall, die werbungskosten gekürzt.
Für das FA ist ausschlaggebend, dass eine Immobilie, bzw. Teile davon, nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaftet werden. Warum, ist dem FA ziemlich gleichgültig und auch wieviel weniger als 6x% der örtlichen Vergleichsmiete. Wenn festgestellt wird, dass zu billig oder kostenlos vermietet, dann werden anteilig Werbungskosten und AfA gekürzt.
Und dann ist 13/05 genau das Feld in den die genannten
Umlagen eingetragen werden müssen,nein. hier werden die einnahmen aus umlagen von an angehörige
VERMIETETE wohnungen eingetragen. opa hat nießbrauch. seine
umlagen sind damit keine einnahmen sondern lediglich die
erstattung von aufwendungen an den enkel. hier liegt dein
ursprünglicher denkfehler…
Hier sind wir vermutlich bei des Pudels Kern. Ist eine kostenfreie Überlassung als Vermietung anzusehen, oder nicht.
Bei meinen bisherigen Berührungspunkten mit dem FA habe ich feststellen müssen, dass die Nichtdeklarierung von Einnahmen zu ungeahnten Reaktionen führen kann. Da die Folgen einer Fehlinterpretation von Seiten des Steuerpflichtigen recht teuer und unangenehm sein können, rate ich nochmals dazu vorne hinzuschreiben und hinten dann abzuziehen. Ist im Ergebnis das gleiche, lässt aber absolut keinen Raum für Fehlinterpretationen.
Du bist anderer Meinung. Ok. jeder mag es so machen wie er will.
vnA
Bei meinen bisherigen Berührungspunkten mit dem FA habe ich
feststellen müssen, dass die Nichtdeklarierung von Einnahmen
zu ungeahnten Reaktionen führen kann.
ich glaube meine berührungspunkte mit dem finanzamt sind um ein 100faches höher anzusiedeln als deine.
du wolltest hier eine expertenmeinung und hast sie bekommen. wie du damit umgehst, ist natürlich deine sache.
wenn du, wie man ja hier zweifelsohne feststellen kann, so ein immenses interesse an einer steuerlichen detailfrage hast, dann stell doch den sachverhalt mal ins steuerbrett. ich halte mich dort auch aus der diskussion raus.
ich danke dir für diese angenehme diskussion, bei der ich auch wieder etwas gelernt habe. so macht www spass…
gruß inder
auch von mir abschließend.
Auch von mir „Danke“ für die angenehme Diskussion.
vnA