Umlageschlüsel der Grundsteuer + Versicherung

Hallo,
eine spezielle Frage zum Umlageschlüssel bei Grundsteuer und Gebäudeversicherungen.
Ein Haus hat 5 Wohnungen und eine Nutzfläche von 383,14 m².

Für die anteilige Berechnung der Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung werden aber nur 230,07 m² bzw. 294,96 m² zu Grunde gelegt, sodass sich für eine Wohnung (64,89 m²) ein sehr viel höherer Anteil ergibt (als Kosten ./. 383,14 m² x 64,89 m²).

Darf der Vermieter diese Kosten von den Mietparteien, in deren Mietvertrag diese Kosten ausdrücklich nicht erwähnt wurden (und die sie ja auch nicht bezahlen müssen) auf die anderen Mieter zusätzlich umlegen?

Danke für Antworten
Freundliche Grüße
G.P.

Nein, er hätte sie dann anteilig selbst zu tragen.

vnA

Hallo,

Ein Haus hat 5 Wohnungen und eine Nutzfläche von 383,14 m².

Ich nehme an du meinst mit Nutzfläche die Wohnfläche? Nutzfläche ist nämlich nicht gleich Wohnfläche.

Darf der Vermieter diese Kosten von den Mietparteien, in deren
Mietvertrag diese Kosten ausdrücklich nicht erwähnt wurden
(und die sie ja auch nicht bezahlen müssen) auf die anderen
Mieter zusätzlich umlegen?

nein

Gruß

Joschi

In diesem Zusammenhang hätte ich mal noch eine OT-Frage:
Wie sieht es mit Garagen aus? Zählen die zur anzurechnenden Nutzfläche? Sind also Grundsteuer und Versicherung entsprechend umzulegen?
Wie sieht es mit Stellplätzen aus? Brandversicherung, LW-Versicherung, Haftpflichtv. und Grundsteuer?

vnA

Hallo vnA,

Im § 556a BGB wird von Wohnfläche und nicht von Nutzfläche gesprochen.

Gruß

Joschi

Danke Joschi,
und was ist bei gewerblichen Mietern? Ich denke, dass dann auch nur die Gewerbeflächen gerechnet werden, oder?

vnA.

immer nach wohnfläche.
grüsse

immer nach wohnfläche.

quatsch

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und was ist bei gewerblichen Mietern? Ich denke, dass dann
auch nur die Gewerbeflächen gerechnet werden, oder?

Bin ich mir unsicher, denke aber aufgrund der Vertragsfreiheit dürfte alles verhandelbar sein (§ 556a gilt nicht für Gewerberaummietverträge).
Ausnahme haben wir natürlich bei der Heizkostenverordnung, welche auch auf Gewerbe(raum)mietverträge anzuwenden ist.

§556 gilt auch nicht für Gewerberäume und ist trotzdem in der aktuellen Rechtsprechung auf Gewerbeverträge übernommen worden.
Daher vermute ich, dass auch bei der Abrechnung hier bei den Wohnraummietverträgen angelehnt werden könnte.
Aber ein Garagenhof mit 1000 m² und ein Wohnhaus mit 50 m² und dann soll die gesamte Grundsteuer der Wohnraummieter bezahlen … kann ich mir auch nicht so recht vorstellen.

vnA