UMLAGESCHLÜSSEL in der Betriebskostenabrechnung

Hallo,

Herr x wohnt in einem 1974 gebauten - hellhörigen und nicht isoliertem 12 Parteienhaus. Er ist im September dort eingezogen.

Nun hat er die Betriebskostenrechnung für 2009 bekommen.
Es wurde dort ein Umlageschlüssel v. 50/50 angewandt.
Da sämtliche Heizungsrohre im Kellerbereich isoliert sind, müßte nach Meinung von Herrn x die Heizkostenverordung §7 Abs. 1 greifen, nach der der Umlageschlüssel 70/30 anzuwenden ist. Kann herr X darauf bestehen?
Desweiteren wurde eine Nutzerwechselgebühr berechnet. Diese ist eigentlich nicht anzusetzen, oder?
Herr x hat die Hausverwaltung darüber per email und per fax informiert.
Gilt dies schon als Einspruch oder muss herr X ggf. vor Ablauf der 4 Wochen einen „richtigen“ Einspruch einlegen?

Hallo,

Herr x wohnt in einem 1974 gebauten - hellhörigen und nicht
isoliertem 12 Parteienhaus. Er ist im September dort
eingezogen.

Wenn Mister X so nicht wohnen möchte, kann jederzeit umgezogen werden.
Dieses erwähnen (um nicht nörgeln zu sagen) trägt kaum zur Lösung von Problemen bei.

Nun hat er die Betriebskostenrechnung für 2009 bekommen.

schön, vermutlich inklusive der Heizkostenabrechnung, weil:

Es wurde dort ein Umlageschlüssel v. 50/50 angewandt.

Dies wäre kein Umlageschlüssel, sondern ein Verhältnis von Verbrauchskosten zu Grundkosten. Diese waren lange Zeit in Grenzen variabel.

Da sämtliche Heizungsrohre im Kellerbereich isoliert sind,
müßte nach Meinung von Herrn x die Heizkostenverordung §7 Abs.
1 greifen, nach der der Umlageschlüssel 70/30 anzuwenden ist.

Für spezielle Einbauten bei gewissen Gebäudebestand trifft dies zu.

Kann herr X darauf bestehen?

Nur wenn sein Mietsgebäude solche Bedingungen erfüllt.

Desweiteren wurde eine Nutzerwechselgebühr berechnet. Diese
ist eigentlich nicht anzusetzen, oder?

Üblicherwise steht soetwas im Mietvertrag, also einfach mal nachlesen.

Herr x hat die Hausverwaltung darüber per email und per fax
informiert.

Eine Email hat keine Zustellungssicherheit. Ein Fax gilt zwar im Geschäftsverkehr, aber auch nicht für alle Situationen.
Sicherer wäre ein Faxbrief als Vorabinformation und den Brief per Post hinterherzuschicken. Das Sendeprotokoll wäre aufzuheben.

Gilt dies schon als Einspruch oder muss herr X ggf. vor Ablauf
der 4 Wochen einen „richtigen“ Einspruch einlegen?

Wie wäre es ersteinmal einen Widerspruch zu formulieren? Einspruch gibt es inho nur vor Gericht, euer Ehren.

vlg MC

Hallo und danke für deinen Beitrag!

Für spezielle Einbauten bei gewissen Gebäudebestand trifft
dies zu.

Kann herr X darauf bestehen?

Nur wenn sein Mietsgebäude solche Bedingungen erfüllt.

Diese Aussage hilft Herrn X nicht wirklich weiter… - speziell, gewisse, solche…?

Desweiteren wurde eine Nutzerwechselgebühr berechnet. Diese
ist eigentlich nicht anzusetzen, oder?

Üblicherwise steht soetwas im Mietvertrag, also einfach mal
nachlesen.

Keine Aussage im Mietvertrag. Die Nutzerwechselgebühr stellt meines Wissens keine Betriebskosten dar, da diese i.d.R. nur einmal fällig wird und nicht als laufend zu bezeichnen ist.

Wie wäre es ersteinmal einen Widerspruch zu formulieren?
Einspruch gibt es inho nur vor Gericht, euer Ehren.

Wird gemacht…!

Danke
zella

gerade hat mich herr x angerufen und gefragt, ob denn was zu seiner lage wüßte… ich mußte leider verneinen - nichts neues.

herrn x geht es wirklich darum: kann man von vm verlangen die verbrauchskosten/grundkosten von 50/50 auf 70/30 zu ändern.
was wenn sich der vm weigert?

LG
zella

Hi

Für spezielle Einbauten bei gewissen Gebäudebestand trifft
dies zu.

Kann herr X darauf bestehen?

Nur wenn sein Mietsgebäude solche Bedingungen erfüllt.

Diese Aussage hilft Herrn X nicht wirklich weiter… -
speziell, gewisse, solche…?

schau mal hier:
http://www.meineimmobilie.de/vermieten/nebenkosten_v…

also sehr speziell und kompliziert

Desweiteren wurde eine Nutzerwechselgebühr berechnet. Diese
ist eigentlich nicht anzusetzen, oder?

Üblicherwise steht soetwas im Mietvertrag, also einfach mal
nachlesen.

Keine Aussage im Mietvertrag. Die Nutzerwechselgebühr stellt
meines Wissens keine Betriebskosten dar, da diese i.d.R. nur
einmal fällig wird und nicht als laufend zu bezeichnen ist.

Schau mal hier.
http://www.focus.de/immobilien/mieten/heizkosten_aid…

Sie sind also nicht vom M zu bezahlen.

Wie wäre es ersteinmal einen Widerspruch zu formulieren?
Einspruch gibt es inho nur vor Gericht, euer Ehren.

Wird gemacht…!

Begründung nicht vergessen.

vlg MC

PS: Wieso die Eile, Mister X kann doch Taxi fahren… :wink: