Hallo,
Herr x wohnt in einem 1974 gebauten - hellhörigen und nicht
isoliertem 12 Parteienhaus. Er ist im September dort
eingezogen.
Wenn Mister X so nicht wohnen möchte, kann jederzeit umgezogen werden.
Dieses erwähnen (um nicht nörgeln zu sagen) trägt kaum zur Lösung von Problemen bei.
Nun hat er die Betriebskostenrechnung für 2009 bekommen.
schön, vermutlich inklusive der Heizkostenabrechnung, weil:
Es wurde dort ein Umlageschlüssel v. 50/50 angewandt.
Dies wäre kein Umlageschlüssel, sondern ein Verhältnis von Verbrauchskosten zu Grundkosten. Diese waren lange Zeit in Grenzen variabel.
Da sämtliche Heizungsrohre im Kellerbereich isoliert sind,
müßte nach Meinung von Herrn x die Heizkostenverordung §7 Abs.
1 greifen, nach der der Umlageschlüssel 70/30 anzuwenden ist.
Für spezielle Einbauten bei gewissen Gebäudebestand trifft dies zu.
Kann herr X darauf bestehen?
Nur wenn sein Mietsgebäude solche Bedingungen erfüllt.
Desweiteren wurde eine Nutzerwechselgebühr berechnet. Diese
ist eigentlich nicht anzusetzen, oder?
Üblicherwise steht soetwas im Mietvertrag, also einfach mal nachlesen.
Herr x hat die Hausverwaltung darüber per email und per fax
informiert.
Eine Email hat keine Zustellungssicherheit. Ein Fax gilt zwar im Geschäftsverkehr, aber auch nicht für alle Situationen.
Sicherer wäre ein Faxbrief als Vorabinformation und den Brief per Post hinterherzuschicken. Das Sendeprotokoll wäre aufzuheben.
Gilt dies schon als Einspruch oder muss herr X ggf. vor Ablauf
der 4 Wochen einen „richtigen“ Einspruch einlegen?
Wie wäre es ersteinmal einen Widerspruch zu formulieren? Einspruch gibt es inho nur vor Gericht, euer Ehren.
vlg MC