Nehmen wir mal an in einem Mietvertrag des Mieters steht bei Wohnfläche „57,64qm“.
Darf der Vermieter bei der Endabrechnung dann bei den Umlageschlüsseln wo er mit der Wohnfläche rechnet auf „58,00qm“ aufrunden und mit „58qm“ rechnen, oder muss er die „57,64qm“ wie im Mietvertrag benutzen?
Hallo verehrte/r User/in,
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Hallo,
wenn 57.64qm im MV stehen, hat der Vermieter NUR diese 57,64qm zu berechnen!
Wenn er bei jedem seiner Mieter diese Aufrundung machen würde, könnte man sagen „Kleinvieh macht auch Mist“.
Also, Widerspruch und die Berechnung auf die tatsächlichen qm gleich dazu legen.
MfG Waldi 64
Hallo, skylight
der Vermieter kann den Umlageschlüssel der Betriebskostenabrechnung nicht willkürlich verändern. Dies insbesondere, da Du durch den Vermieter unangemessen benachteiligt wirst. Der Vermieter hat sich an die Vereinbarungen des Mietvertrages zu halten, was er auch von Dir als Mieter verlangt. Er
würde sich auch wehren, wenn Du ihm die Miete nicht mehr für die vereinbarten 57,64 m² Wohnfläche
Fläche, sondern nur für 57,00 m² frage Ihn lapidar was er davon hält, wenn Du die Miete abgerundet auf 57,00 m² Wohnfläche zukünftig nur noch zahlen bereit bist.
Mit freundlichen Grüßen Willi
Grundsätzlich sollte die exakte qm-Zahl als Basis für die Abrechnung dienen, weil sich bei Großvermietern hier schnell Ungenauigkeiten ergeben können. Es stellt sich allerdings die Frage, ob man wegen Cent-Beträgen gegen den Vermieter vorgeht. Man könnte ihn höflich darum bitten, künftig cent- und quadratmetergenau abzurechnen.
Darf der Vermieter bei der Endabrechnung dann bei den
Umlageschlüsseln wo er mit der Wohnfläche rechnet auf
„58,00qm“ aufrunden und mit „58qm“ rechnen, oder muss er die
„57,64qm“ wie im Mietvertrag benutzen?