Umlegung der Nebenkosten/Straßenreinigung

Hallo,

angenommen, das Grundstück der Mietsache wird nur zur Hälfte vermietet (das darauf liegende Haus wird vermietet und ein Teil des Grundstücks bleibt dem Vermieter als Garten überlassen). Die „Grenze“ ist nicht durch einen Zaun o.ä. gekennzeichnet, jedoch klar umfasst und bestimmt.

Um das Beispiel anschaulicher zu machen, soll es sich bei der Mietsache um ein Eckgrundstück handeln, wobei die Mietsache (das vermietete Haus) nur zu einem relativ kleinen Teil zur Straße weist, der weitaus größere Teil (z.B. 75%) des Straßenverlaufs ist der Teil des Gartens (also Sache des Vermieters).

Meine Frage: Darf nun der Vermieter die Kosten für die Straßenreinigung zu 100% auf den Mieter abwälzen? Also auch die Kosten für die Umrandung des Grundstücks, das er überhaupt nicht nutzt?
Im Mietvertrag sei nur von „Kosten für Straßenreinigung“ (also den allg. Anteil der mehreren Mietparteien des Hauses) die Sprache.

Beste Grüße
Andreas

PS: Grundstück sieht z.B. so aus (bei Unklarheit bitte nachfragen):

 Straße

I--------------------------------
I I I I
I I I G I 
I I H I a I
I sonst. Grunstücke I a I r I Straße
I I u I t I
I I s I e I
I I I n I
I--------------------------------
 I
 I
 I
 I
 I
 sonst. Grunstücke I
 I
 I
 I
 I
 I

Hallo,

der VM muss den Anteil der von ihm an der Strasse liegenden Fläche selbst tragen.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Günter,

das hat mir mein gesunder Menschenverstand auch gesagt. Quellen, Urteile oder Lehrmeinungen hab ich aber mit einer (kurzen und wahrscheinlich schlechten) Recherche nicht gefunden. Gibt es dazu auch was Rechtliches?

Viele Grüße und ein dickes Dankeschön
Andreas

Hallo,

es heisst in der Berechnungsverordnung, dass der Mieter nur die anteiligen Kosten tragen muss für die teile der Wohnung und der Aussenanlagen, die seiner Nutzung unterstehen. Wenn eine Gartenfläche nur vom VM genutzt wird, kann er weder Gartenarbeiten, Hecken schneiden noch die Arbeiten an den Aussenflächen , wie Gehweg auf den Mieter umlegen. Reicht die Antwort ? Sonst müsste ich im Büro nach den Urteilen suchen.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

ich habe jetzt in der Berechnungsverordnung 2003 nachgesehen, doch da steht leider nur allgemein:

zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu enrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.

Wenn es natürlich Urteile zu den anteilsmäßigen Berechnungen gäbe, wäre es natürlich sehr schön diese zu haben. Bitte aber nicht zu viel Arbeit machen.

Beste Grüße und vielen, vielen Dank
Andreas

Hallo,

ich habe jetzt in der Berechnungsverordnung 2003 nachgesehen,
doch da steht leider nur allgemein:

zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die
öffentliche Straßenreinigung zu enrichtenden Gebühren und die
Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.

Wenn es natürlich Urteile zu den anteilsmäßigen Berechnungen
gäbe, wäre es natürlich sehr schön diese zu haben. Bitte aber
nicht zu viel Arbeit machen.

Beste Grüße und vielen, vielen Dank

Hallo Andreas,

„Handbuch der Mietnebenkosten“ Teil V. Nr. 10 Gartenpflege Rdn. 5223.

Wenn die ausschliessliche Nutzung am Garten dem Vermieter zusteht muss dieser auch ausschliesslich mit den Kosten belastet werden AG Hamburg ZMR 1995, 652, 653 ; Hertle ZMR 1990, 406 ).

Anmerkung meinerseits: Das gilt dann natürlich auch für den Gehweg für diesem Grundstück.

Gruss Günter

Hallo Günter,

„Handbuch der Mietnebenkosten“ Teil V. Nr. 10 Gartenpflege
Rdn. 5223.

Wenn die ausschliessliche Nutzung am Garten dem Vermieter
zusteht muss dieser auch ausschliesslich mit den Kosten
belastet werden AG Hamburg ZMR 1995, 652, 653 ; Hertle ZMR
1990, 406 ).

Anmerkung meinerseits: Das gilt dann natürlich auch für den
Gehweg für diesem Grundstück.

Gilt das dann auch für die Straßenreinigungskosten? Das sind ja nur Gartenkosten (zb Schneiden von Ästen durch Firma etc).

Grüße
Andreas

Hallo Günter,

„Handbuch der Mietnebenkosten“ Teil V. Nr. 10 Gartenpflege
Rdn. 5223.

Wenn die ausschliessliche Nutzung am Garten dem Vermieter
zusteht muss dieser auch ausschliesslich mit den Kosten
belastet werden AG Hamburg ZMR 1995, 652, 653 ; Hertle ZMR
1990, 406 ).

Anmerkung meinerseits: Das gilt dann natürlich auch für den
Gehweg für diesem Grundstück.

Gilt das dann auch für die Straßenreinigungskosten? Das sind
ja nur Gartenkosten (zb Schneiden von Ästen durch Firma etc).

Ja, selbstverständlich müssen auch diese Kosten anteilig umgelegt werden.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]