Ummelden für nur 4-6 Wochen?

Tach zusammen,
ich ziehe demnächst aus meinem Haus aus, das ich verkauft habe. Leider habe ich es bis jetzt nicht geschafft, eine passende Eigentumswohnung zu finden und werde zwischenzeitlich zu Bekannten ziehen, während ich weitersuche. Meine Frage ist, muss ich trotz dieser (hoffentlich) kurzen und befristeten Zeit des Übergangs mich beim neuen Einwohnermeldeamt anmelden, KfZ ummelden etc. (ist neuer Landkreis)? Man könnte jetzt argumentieren, dass ich womöglich doch Monate da leben werde/muss - trotzdem scheue ich mich ein bisschen vor dem Aufwand (nicht nur der Anmeldung, sondern der ganzen Adress-Änderungs-Melderei bei Banken, Versicherungen etc. (hierzu hätte ich ohnehin einen Nachsendeantrag gestellt).
Bin ich denn gesetzlich verpflichtet, mich für eine auch noch so kurze Zeit umzumelden?
DIV und Gruß
Karina

Teils, teils

Zeit des Übergangs mich beim neuen Einwohnermeldeamt anmelden,

Ja.

KfZ ummelden etc.

Nein, wg. 3-Monats-Frist

Bin ich denn gesetzlich verpflichtet, mich für eine auch noch
so kurze Zeit umzumelden?

Für DICH selbst schon (1-Monats-Frist)

Gruß

Stefan

Zeit des Übergangs mich beim neuen Einwohnermeldeamt anmelden,

Ja.

KfZ ummelden etc.

Nein, wg. 3-Monats-Frist

Stefan: Was meinst Du damit? Weil ich sonst 3 Monate Zeit hätte mit der Ummeldung des Autos, kann ich genausogut auch so lange warten, bis ich eine feste Adresse habe? Macht also nix, dass ich bis zu 3 Monaten noch mit Kennzeichen aus einem anderen Landkreis rumfahre? In dem Zusammenhang könnte es ja auch sein, dass ich Knöllchen kriege oder so etwas. Der Bescheid wird dann an die alte Adresse (die in der Kfz-Meldestellen-Datenbank) zugestellt, oder an die, an der ich über das E-M-Amt zu erreichen bin, also dann die temporäre?
Sorry, aber ich bin etwas verwirrt…

Bin ich denn gesetzlich verpflichtet, mich für eine auch noch
so kurze Zeit umzumelden?

Für DICH selbst schon (1-Monats-Frist)

Heißt also, innerhalb von 1 Monat nach Umzug muss ich mich ummelden… war das nicht mal 1 Woche?

Danke Dir schon mal
Karina

Gruß

Stefan

Hi Karina,

kannst Du nicht mit den Hauskäufern vereinbaren, dass Deine Name noch eine Weile am Briefkasten steht? Gleichzeitig stellst Du einen Postnachsendeantrag zu Deiner Übergangswohnung und Du bist für alle Behörden weiterhin erreichbar.

Ich würde das bedenkenlos tun.

Gruß,

Anja

Stefan: Was meinst Du damit? Weil ich sonst 3 Monate Zeit
hätte mit der Ummeldung des Autos, kann ich genausogut auch so
lange warten, bis ich eine feste Adresse habe? Macht also nix,
dass ich bis zu 3 Monaten noch mit Kennzeichen aus einem
anderen Landkreis rumfahre?

Korrekt, aber …

In dem Zusammenhang könnte es ja
auch sein, dass ich Knöllchen kriege oder so etwas. Der
Bescheid wird dann an die alte Adresse (die in der
Kfz-Meldestellen-Datenbank) zugestellt, oder an die, an der
ich über das E-M-Amt zu erreichen bin, also dann die
temporäre?

… dass solche Schreiben dich erreichen, sollte sichergestellt werden.

Heißt also, innerhalb von 1 Monat nach Umzug muss ich mich
ummelden… war das nicht mal 1 Woche?

1996 in SB und 2006 in MA waren es 1 Monat moserfrei. Kann latürnich sein, dass die gesetzlichen Frist tatsächlich 1 Woche ist, aber 1 Monat geduldet wird.

Gruß

Stefan

Hi Karina,

kannst Du nicht mit den Hauskäufern vereinbaren, dass Deine
Name noch eine Weile am Briefkasten steht? Gleichzeitig
stellst Du einen Postnachsendeantrag zu Deiner
Übergangswohnung und Du bist für alle Behörden weiterhin
erreichbar.

Hi Anja,
Genau, Nachsendeantrag hätte ich eh gestellt, irgendwas vergisst man ja immer umzumelden. Es schlüpfen aber auch mal Briefe durchs Netz, daher ist das mit dem Namen am Briefkasten sicherlich keine schlechte Idee.
Übrigens, ich habe heut mit dem Bürgeramt telefoniert und die sagten mir, für 4 bis sogar 8 Wochen wäre es schon OK, noch woanders gemeldet zu sein - nur „heimatlos“ darf man nicht sein. Aber soweit ich weiß, geht das gar nicht mehr, da man sich am alten Wohnort nicht mehr aktiv abmelden muss. Sprich, irgendwo ist man immer gemeldet.

Gruss
Karina

Hallo,

zur Ummeldung des Fahrzeuges
(Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat.

D.h. NICHT, dass man 3 Monate Zeit hat das Fahrzeug umzumelden.

zur Wohnungsummeldung
(z.B. Bayerisches Meldegesetz)
Art. 13
Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden

Findet man alles über google.

Gruß
Sid

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