Ummeldung nach Umzug

Hallos, liebe www-Mitglieder!

Wie ich mittlerweile gehört habe, ist es nicht meht notwendig, sich nach einem Umzug erst beim zuvor zuständigen Einwohnermeldeamt abzumelden um sich dann beim neuen Einwohnermeldeamt anzumelden, sondern man meldet sich einfach an und den Rest erledigt das Amt selbst.
Stimmt das?
Benötige ich denn nicht noch irgendwelche Unterlagen (Mietvertrag o. ä.)?
Ist schon so lange her…

Vielen Dank für alle Antworten!

LG, sorgloseSusi

Hallo,

…Stimmt das?

Soll jetzt so sein, also ja.

Benötige ich denn nicht noch irgendwelche Unterlagen

Die sind froh um jeden Einwohner, da das Geld bringt. Da werden sie einem doch nicht noch weitere Steine in den Weg legen.
Wie wir hier neulich schon mal besprochen haben, wird das Amt meist zunächst nicht mal merken, wenn du die Adresse eines Prominenten oder sonstwas existierendes angibst. Davon ist natürlich abzuraten und erlaubt ist es auch nicht.

Cu Rene

hi,

Benötige ich denn nicht noch irgendwelche Unterlagen
(Mietvertrag o. ä.)?

nö, wenn du behauptest, im stadtschloss oder an sonst einer renommierten adresse zu wohnen, wirst du als genau dort wohnend eingetragen. mit allen konsequenzen.

schöne grüße
ann

Hallo,

…Stimmt das?

Soll jetzt so sein, also ja.

Korrekt, wer innerhalb Deutschlands umzieht, hat nur noch eine Anmeldepflicht. Die Abmeldepflicht gilt nur noch bei Wegzügen ins Ausland und bei Auszug aus einer Nebenwohnung.

Benötige ich denn nicht noch irgendwelche Unterlagen

Die sind froh um jeden Einwohner, da das Geld bringt. Da
werden sie einem doch nicht noch weitere Steine in den Weg
legen.
Wie wir hier neulich schon mal besprochen haben, wird das Amt
meist zunächst nicht mal merken, wenn du die Adresse eines
Prominenten oder sonstwas existierendes angibst. Davon ist
natürlich abzuraten und erlaubt ist es auch nicht.

Ja nun, etwas „kurz“ gesprungen - 's gibt ja nun auch Rechtsgrundlagen:
Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass erstmal das Wort des Meldepflchtigen gilt - es sei denn, die Behörde hätte im Einzelfalle (Stadtschloss, beispielsweise) berechtigte Zweifel. Dann kann sie nämlich im Einzelfalle sehr wohl Unterlagen verlangen.

Hoffe, diese Infos helfen - mit dem Hinweis, das all das auch in den 16 Landesmeldegesetzen festgeschrieben ist.

Grüße