Umnachtete Vereinsexperten?

Hallo zusammen,

man stelle sich vor, ein ganz normaler Sportverein habe eine Satzung. Diese enthält eine Vorschrift zum Vereinszweck, die aus genau einem Satz besteht, und zwar diesem: „§ X - Zweck des Vereins: Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.“ Das Finanzamt habe mit Blick auf die Vorgaben der Abgabenordnung für die Satzungen gemeinnütziger Vereine an mehreren Punkten der Satzung Anstoß genommen. Daraufhin habe der Verein die Satzung geändert. Dabei habe er auch die Bestimmung über den Vereinszweck geändert. Die laute jetzt: „§ X - Zweck des Vereins: Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Sports.“.

Das Finanzamt hat die geänderte Satzung gesehen und dem Verein Gemeinnützigkeit bescheinigt. Der Notar des Vereins hat die Satzungsänderung kommentarlos zur Eintragung an das Vereinsregister durchgereicht und das Vereinsregister hat ebenso kommentarlos eingetragen. So weit so gut.

Oder doch nicht? Hat das Finanzamt § 60 Abs. 1 AO nicht gelesen? Danach hat die Satzung den Vereinszweck (z.B. Förderung des Sports) und die Art seiner Verwirklichung (z.B. durch Abhaltung von Leibesübungen) anzugeben. Und kennen der Notar und das Amtsgericht §§ 57 Abs. 1 und 60 BGB nicht? Danach ist die Eintragung zurückzuweisen, wenn die Satzung nicht den Vereinszweck angibt? Oder haben sich die beiden gedacht, dass, da im Verein keine Experten sitzen und die falsa demonstratio bekanntlich non nocet, der Satz „Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Sports“ doch eigentlich genug Vereinszweck ist?

Übersehe ich da was oder waren da womöglich drei, die es eigentlich wissen müßten, vorübergehend geistig umnachtet?

Grüße,
atn

Hallo zusammen,

man stelle sich vor, ein ganz normaler Sportverein habe eine
Satzung. Diese enthält eine Vorschrift zum Vereinszweck, die
aus genau einem Satz besteht, und zwar diesem: „§ X - Zweck
des Vereins: Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.“
Das Finanzamt habe mit Blick auf die Vorgaben der
Abgabenordnung für die Satzungen gemeinnütziger Vereine an
mehreren Punkten der Satzung Anstoß genommen. Daraufhin habe
der Verein die Satzung geändert. Dabei habe er auch die
Bestimmung über den Vereinszweck geändert. Die laute jetzt: „§
X - Zweck des Vereins: Der Vereinszweck wird verwirklicht
durch die Förderung des Sports.“.

Das Finanzamt hat die geänderte Satzung gesehen und dem Verein
Gemeinnützigkeit bescheinigt. Der Notar des Vereins hat die
Satzungsänderung kommentarlos zur Eintragung an das
Vereinsregister durchgereicht und das Vereinsregister hat
ebenso kommentarlos eingetragen. So weit so gut.

Hallo,
damit sind (fast) alle gesetzlichen Forderungen erfüllt, denn das
Finanzamt,
der Notar und
das Vereinsregiste haben für "gut"befunden.

Welches Interessse besteht jetz durch eine Dritte Person hinsichtlich der Überlegung, ob der Verein jetzt „vereinsfähig“ wäre ?

Schönen Tag .

Oder doch nicht? Hat das Finanzamt § 60 Abs. 1 AO nicht
gelesen? Danach hat die Satzung den Vereinszweck (z.B.
Förderung des Sports) und die Art seiner Verwirklichung (z.B.
durch Abhaltung von Leibesübungen) anzugeben. Und kennen der
Notar und das Amtsgericht §§ 57 Abs. 1 und 60 BGB nicht?
Danach ist die Eintragung zurückzuweisen, wenn die Satzung
nicht den Vereinszweck angibt? Oder haben sich die beiden
gedacht, dass, da im Verein keine Experten sitzen und die
falsa demonstratio bekanntlich non nocet, der Satz „Der
Vereinszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Sports“
doch eigentlich genug Vereinszweck ist?

Übersehe ich da was oder waren da womöglich drei, die es
eigentlich wissen müßten, vorübergehend geistig umnachtet?

Grüße,
atn

Welches Interessse besteht jetz durch eine Dritte Person
hinsichtlich der Überlegung, ob der Verein jetzt
„vereinsfähig“ wäre ?

Da fällt mir durchaus einiges ein.

Zum Beispiel könnte sich der Vorstand fragen, ob er sich auf der Situation so wie sie ist entspannt ausruhen darf oder ob es womöglich sinnvoll ist, bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung beschließt, auch gleich die Regelung über den Vereinszweck mit glattzuziehen, weil nicht auszuschließen ist, dass ihm die Satzung um die Ohren fliegt, wenn im Finanzamt der Sachbearbeiter wechselt oder ein „aufmerksames“ Vereinsmitglied beim Vereinsregister die Eintragung beanstandet.

Und das „aufmerksame“ Vereinsmitglied könnte sich fragen, ob es nicht gegen die merkwürdige Satzngsänderung etwas tun kann - sei es, weil es dem Mitglied wichtig ist, dass alles seine Ordnung hat, oder sei es deshalb, weil es eine Möglichkeit sucht, dem Vorstand mal so richtig vors Schienbein zu treten.

Im übrigen diskutieren wir hier ja abstrakte Rechtsfragen. Und es liegt im Wesen abstrakter Rechtsfragen, dass man sie selbst dann diskutiert, wenn das Interesse an ihrer Lösung zunächst rein akademischer Natur ist.

Zugegebenermaßen haben sich Väter der Satzung im fraglichen Paragrafen auf das wesentliche beschränkt :wink:.
Das Vereinsregister prüft jedoch nur die Vorgaben gem. § 21 ff. BGB. Einem eingetragener Verein kann die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden oder auch nicht. Steuerrechtliche Belange und Voraussetzungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit sind nicht Gegenstand der Prüfung des Registergerichtes. Es gibt genügend eingetragene Vereine die nicht Gemeinnützig sind. Die Eintragung im Register erfolgte auch aufgrund der mageren Erläuterung zum Vereinszweck und ist aus meiner Sicht auch nicht zu beanstanden.

ml