Angenommen man verkauft etwas auf der Internetseite eines Dritten und dieser erhebt dafür Gebühren. Wie verhält es sich dann mit dem Umsatz und der Umsatzsteuer?
Ein Beispiel ist vielleicht am einfachsten für diese Frage:
Ein Einzelunternehmer will ein Produkt auf der Seite verkaufen und stellt einen Preis von 100 Euro ein. Der Betreiber erhebt 5 % Gebühren und überweist dem Unternehmer 95 Euro, nachdem sich ein Käufer gefunden hat.
Hat der Einzelunternehmer in diesem Fall 95 Euro oder 100 Euro Umsatz gemacht?
Ein Beispiel:
Ein Einzelunternehmer will ein Produkt auf der Seite verkaufen
und stellt einen Preis von 100 Euro ein. Der Betreiber erhebt
5 % Gebühren und überweist dem Unternehmer 95 Euro, nachdem
sich ein Käufer gefunden hat.
Hat der Einzelunternehmer in diesem Fall 95 Euro oder 100 Euro
Umsatz gemacht?
100 EUR.
Nimmt man den Blickwinkel des Käufers wird das ganze klarer.
Der Käufer kazft für einen Bruttopreis von 100 EUR und möchte dafür eine ordentliche Rechnung.
Ich dachte eigentlich, dass der Umsatz die Summe aller eingegangenen Zahlungen sei. Der Endkunde bezahlt den Betrag i.H.v. 100 Euro (Umsatzsteuer der Einfachheit halber jetzt erstmal vernachlässigt) an den Betreiber der Website. Dieser leitet dann 95 Euro an den Einzelunternehmer weiter und behält 5 Euro als Gebühr ein.
Dann sind ja „nur“ 95 Euro beim Einzelunternehmer auf dem Konto eingegangen, aber sein Umsatz liegt dennoch bei 100 Euro ?
Ok, das bedeutet, in der EÜR trägt der Einzelunternehmer 100 Euro ein, obwohl nur 95 Euro auf seinem Konto eingegangen sind. Richtig?
Und die Umsatzsteuer müsste dann ebenfalls auf die 100 Euro (und nicht auf die 95 Euro) angewendet werden? In diesem Fall also 19 Euro Umsatzsteuer obendrauf?
Also der Betreiber der Website muss nur die 5 Euro Gebühren, die er erhebt versteuern. Die 95 Euro werden dann vermutlich als eine Art durchlaufender Posten behandelt, sodass er damals nicht auch noch Umsatzsteuer zahlen muss. Stimmt das so? Sonst würde die Umsatzsteuer für die 95 Euro ja zwei Mal abgeführt werden.
Und der Verkäufer braucht dann vom Betreiber der Website noch eine Rechnung, auf der die vom Website-Betreiber abgeführte Umsatzsteuer ausgewiesen ist?
Dann habe ich nur noch eine kleine Zusatzfrage; jetzt wird es noch ein wenig komplizierter
Wenn der Betreiber der Website dann auch noch eine Gebühr vom Käufer möchte. Also es gibt zum einen eine Gebühr für den Verkäufer (Einzelunternehmer) und eine Gebühr für den Käufer (Endkunden). Wie verhält es sich mit der Gebühr für den Käufer aus Sicht des Verkäufers? Sagen wir der Einfachheit halber diese Gebühr beträgt ebenfalls 5 Euro. Erhöht sich der Umsatz des Einzelunternehmers (Verkäufers) dann nochmal um 5 Euro oder bleibt der Umsatz in dem Fall unberührt, da die Gebühr nur etwas zwischen dem Website-Betreiber und dem Käufer ist?
Ich hoffe, ich konnte mich einigermaßen klar ausdrücken
es ist ungewöhnlich, daß der Betreiber der Website vom Käufer ebenfalls eine Gebühr erhebt. Wenn er dies tut, muß er an den Käufer eine Rechnung stellen. Der Verkäufer hat damit nichts mehr zu tun.
Kleine Zusammenfassung, damit ich das auch richtig verstanden habe: Also der Käufer kauft auf der Website des Betreibers ein und erhält vom Betreiber auch die Rechnung. Der Verkäufer muss ja aber auch eine Rechnung schreiben. Der Betrag auf dieser Rechnung entspricht dann also in diesem Fall weder dem Betrag, der vom Website-Betreiber an den Verkäufer gezahlt wird noch dem Betrag, den der Käufer bezahlen muss, wenn ich das richtig verstanden habe. Ist das richtig?
Vielleicht ist es verständlicher, wenn man das mit Zahlen nochmal durchgeht (Umsatzsteuer der Einfachheit halber vernachlässigt):
Verkäufer stellt einen Artikel für 100 Euro ein, ein Käufer kauft.
Der Website-Betreiber erhält eine Verkäufer-Gebühr (5%) und überweist dem Verkäufer somit 95 Euro statt 100 Euro. Ebenfalls gibt es eine Käufer-Gebühr von 5%. Also zahlt der Käufer 105 Euro.
Der Umsatz des Verkäufers, den er in seiner Einnahmen-Ausgabe-Liste dann auch einträgt, liegt bei 100 Euro. Somit entspricht der Wert weder dem Betrag, der auf dem Konto des Verkäufers eingeht (95 Euro) noch dem Betrag, den der Käufer zahlt (105 Euro).
Der Kunde überweist an den Zwischenhändler € 105,00. Wenn er es wünscht, muß der Zwischenhändler ihm eine Rechnung über € 5,00 ausstellen.
Wenn aber der Zwischenhändler an den Käufer eine Gesamtrechnung stellt, muß sie über € 105,00 lauten. Dann muß der Verkäufer keine Rechnung erstellen.
Der Zwischenhändler muß dem Verkäufer eine Gutschrift erteilen (siehe oben).
Das hört sich vielleicht etwas verwirrend an, aber durch die Ausplittung der Provision werden 2 Vorgänge daraus. Unter dem Strich ist aber die Summe von € 105,00.