Umsatz-Steuer bei Ausfuhr

Hallo an alle!

Wenn man z.B. für einen ausländischen Kunden (z.B. aus Frankreich) Produkte speziell für diesen erstellt und dazu eigens ein Werkzeug fertigt, das aber im Ursprungsland verbleibt, wie kann man das berechnen? Wird dazu die französische Umsatzsteuer herangezogen? Oder mit deutscher Ust. gearbeitet oder bleibt dies ohne Umsatzsteuerberechnung? Würde mich über eine Diskussion sehr freuen.

Servus,

wie der Preis des Produktes kalkuliert wird, ist keine steuerliche Frage: Das Produkt wird zu einem Preis X geliefert. Dieser Preis sollte natürlich sinnvollerweise wenigstens die Kosten decken, die die Herstellung und Lieferung verursacht.

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung:

Das wichtigste hat Kuddel schon gesagt, ergänzend hier die ganze Checkliste:

  • Empfänger der Lieferung ist Unternehmer und bezieht die Lieferung für sein Unternehmen
  • Er benennt eine gültige (!) USt-Identifikationsnummer
  • Die Ware wird über wenigstens eine innergemeinschaftliche Grenze bewegt

Wenn einer der Punkte nicht erfüllt ist, ist das Ganze keine innergemeinschaftliche Lieferung. Wo sie dann steuerbar und steuerpflichtig ist, hängt vom Ort der Lieferung ab. Im Versandfall: Dort, wo die Beförderung beginnt.

Schöne Grüße

MM

Hallo an alle!

Danke für Eure bisherigen Antworten!

Das Problem ist ja, dass keine Lieferung ins Ausland stattfindet. Das Werkzeug, dass der Kunde anteilig bezahlt, bleibt unser Eigentum. Nur die Produkte, die über dieses Werkzeug gefertigt werden, werden ins Ausland versendet; diese werden natürlich ust-frei geliefert und fakturiert. Bleiben die Werkzeugkosten…

Servus,

das ist ein wichtiges Detail, das aus dem Sachverhalt nicht hervorgegangen ist.

Es stellt sich jetzt die Frage: Was genau erwirbt der Kunde durch die anteilige Bezahlung der Werkzeugkosten? Gehört ihm nachher irgendetwas? Wer trägt das Risiko, wenn das Werkzeug untergeht (sinnvoll hier höhere Gewalt annehmen, damit nicht irgendwelche Haftungsdinge mit hineinspielen)?

Wenn dem Kunden durch seine Zahlung keine Verfügungsmacht über das Werkzeug verschafft wird, handelt es sich nicht um eine Lieferung, sondern entweder um den Erwerb irgendeines Rechtes (müsste im Vertrag definiert sein) oder um eine unselbständige Nebenleistung zu der innergemeinschaftlichen Lieferung (Kunde erhält für alles, was er bezahlt, nur die Ware, und dass der Preis der Ware so gestaltet ist, dass er ein Element „Anteilige Werkzeugkosten“ enthält, ist dabei zweitrangig).

Im Fall der unselbständigen Nebenleistung ist das Entgelt für „anteilige Werkzeugkosten“ auch bloß ein Teil des Entgelts für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

Falls der Kunde durch die Kostenbeteiligung tatsächlich ein selbständig bewertbares Recht an irgendwas erwirbt (Probe: Würde ein anderer Geld für dieses Recht bezahlen?), geht es um eine sonstige Leistung, die nach ganz anderen Kriterien zu beurteilen ist. Hier wäre dann nach der Grundregel § 3a Abs 1 UStG der Ort der sonstigen Leistung D (= wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt), die Leistung steuerbar und steuerpflichtig in D.

Je länger ich mir die Situation ausmale, desto weniger wahrscheinlich scheint es mir, dass die Beteiligung an den Werkzeugkosten überhaupt ein selbständiges, von der innergemeinschaftlichen Lieferung trennbares Geschäft ist. Es ist halt eine besondere Formulierung der Preisstaffel für das Produkt, das der Kunde erhält. Ließe sich auch anders formulieren, durch Definition einer Preisstaffel in Abhängigkeit von der Abnahmemenge.

Aber das wirst Du besser wissen, ob der Kunde mit z.B. „37% Spezialwerkzeug“ irgendwas anfangen kann, respektive ob er überhaupt in das Werk kommen kann und sagen „ich will jetzt bitteschön meine 37% Spezialwerkzeug auf diesen Pickup verladen haben, damit ich mitnehmen kann, was mir gehört…“

Schöne Grüße

MM