Hallo,
wenn ein Unternehmer aus D von einem Unternehmer aus Holland Bauarbeiten in D verrichten lässt, ist der Umsatz dann steuerbar und steuerpflichtig? Rechnung beinhaltet die Arbeiten und die Lieferung des Materials. Ist das innergemeinschaftlicher Erwerb?
Ich denke, daß der Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist.(?)
Danke schon im Voraus.
C.
Servus,
Innergemeinschaftlicher Erwerb scheidet bei sonstigen Leistungen aus.
Ort der sonstigen Leistung ist D. Der Umsatz ist steuerbar in D und steuerpflichtig. Der Empfänger der Leistung schuldet die USt gem. § 13b UStG.
Schöne Grüße
MM
Auch hallo, wieso ist das kein innergemeinschaftlicher erwerb sondern eine sonst. Leistung? Den Rest hatte ich mir mittlerweile auch aus dem Ust-gesetz irgendwie rauslesen können.
wenn einer nen PC nach Basel ( beide Unternehmer ) vermietet ist das dann auch sonst. Leistung oder gilt hier die Ausfuhrlieferung?
Danke für die Hilfe.
Carmen
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Servus,
Lieferung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht an einer Ware.
Das ist weder bei Hausrenovierung noch bei PC-Vermietung der Fall. Es handelt sich um sonstige Leistungen, nicht um Lieferungen.
Schöne Grüße
MM
arg ex § 3 Abs. 4 UStG:
Hallo,
§ 3 IV UStG:
Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines
Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die
er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung
anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht
nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das
gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden
fest verbunden werden.
Und § 3 IX UStG:
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen
sind.
–> Wenn also die mitgebrachten Stoffe (Baumaterial) mehr als
nur Nebensachen und Zutaten sind, dann liegt keine
Werklieferung, sondern eine Werkleistung vor. Diese ist dann
Leistung nach UStG und auf diese finden die Vorschriften über
den iG-Erwerb keine Anwendung.
Mfg vom
showbee