das Erlöskonto dafür ist „!Erlöse aus im anderen EG-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze“ • SKR 03: 8339 • SKR 04: 4339
Vorsicht! Diese Erlöskonten haben keine Automatik für die österreichische (oder sonstwelche) USt! Der Umsatz und die gleichzeitig entstehende „Sonstige Verbindlichkeit“ aus der österreichischen USt müssen in zwei separaten Sätzen erfasst werden.
Ob WiSo 2015 mit dem Thema zurechtkommt, weiß ich nicht; wenn man sicher gehen will, nimmt man für sowas DATEV oder Simba - musst halt bei den USt-Werten schauen, die aus dem Programm erzeugt werden, ob man da manuell was drehen muss, damit es passt.
Die Dinge, die in Österreich verkauft und von A aus D vorher mitgebracht wurden sind doch innergemeinschaftlich verbracht! Der Verkauf in Österreich natürlich nicht.
Nö, nicht für die Dinge, die in Österreich verkauft wurden. Schau mal in den Anwendungserlaß zum UStG.
Nur die Waren, die der Unternehmer aus D nach A und später unverkauft aus A nach D zurück befördert, sind nicht dauerhaft verbracht.
Ansonsten gilt für die Umsätze des Unternehmers aus D in A, daß es „ganz normale“ Umsätze - in Österreich - sind. Bewegte Lieferungen mit Beginn und Ende der Beförderung „auf dem Weihnachtsmarkt“. Nichts innergemeinschaftliches mehr, da während der Lieferung keine innergemeinschaftliche Grenze überschritten wurde.
Also nicht in die EU verkauft, sondern in der EU verkauft.
Lustige Idee, als wenn ich da nicht von selbst draufkomme.
Meinst du diese Stelle?
Weitere Voraussetzung ist, dass der Gegenstand zu einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch den Unternehmer in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt. 2Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn der Gegenstand in dem dort gelegenen Unternehmensteil entweder dem Anlagevermögen zugeführt oder als Roh-, Hilfs-oder Betriebsstoff verarbeitet oder verbraucht wird
Auch, allerdings paßt sie nicht auf den eingangs geschilderten Fall des Verkäufers.
Lies doch mal alles, was unter 1a.2 UStAE steht, nicht nur selektiv den Satz 2 vom Absatz 5. Dieser Satz stellt übrigens keine ausschließliche Bedingung dar.
Und: Gemäß 1a.2 Abs. 2 Satz 5 UStAE
§ 3c UStG ist bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen nicht anzuwenden.
könnten die Umsätze (Ware gelangt aus D nach A, wird danach in A verkauft) nicht nach § 3c UStG besteuert werden.
Ich hab jetzt am Abend keinen UStAE hier und mag auch nicht ewig herumstöbern.
Dass 3c beim Verbringen nicht angewendet werden kann, liegt ja schon auf der Hand, oder?
Aber zum Ausgangsproblem:
Wenn ich Ware in Deutschland kaufe und sie dann an einen Käufer in Österreich versende - wo soll da der Unterschied sein zu der Situation, wenn ich dem Käufer die Ware bringe?
(praktischer oder theoretischer - gemäß UStG - Unterschied? )
Hm - Unterschied ist vielleicht der Beginn der Beförderung im Rahmen der bewegten Lieferung, was Einfluß auf den Ort der Lieferung hat und als Folge das Land festlegt, in welchem der Umsatz steuerbar ist? Ist das mal ein Angebot?
Also dazu kann man in den UStAE vom Bundesministerium als .pdf reinschauen…
Aber eigentlich geht es schon aus dem UStG hervor, welche Lieferungen vorliegen. Der UStAE erläutert es nur ausführlicher / genauer und bringt ein paar Beispielchen usw.