Umsatzssteuervoranmeldung/-vorauszahlung Dez.09

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung habe ich eine Frage bzgl. der Umsatzsteuervoranmeldung sowie der damit verbundenen Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2009.

Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember '09 erfolgte fristgemäß, und zwar am 8.01.2010. Da ich alle Zahlungen an das Finanzamt per Lastschriftverfahren betätige, wurde mir das Geld vom Konto erst am 13.01.2010 abgebucht. (Wann das Geld tatsächlich gezahlt wurde, weiß ich nicht - ich kann anhand des Bankkontoauszuges lediglich den Tag der Abbuchung von meinem Bankkonto feststellen.)

Erkennt das Finanzamt die erfolgte Umsatzsteuervorauszahlung (für den Monat Dezember 2009) im Jahr 2009 an? Darf ich also diese für das Jahr 2009 steuerlich geltend machen?

Herzlichen Dank im Voraus. Nach eigenen Recherchen sind die Auffassungen von Experten/Steuerberater umstritten.

Ich verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Lukasz Wolski

hallo lukasz,

ich kann da nur auf § 224 abs. 2 der abgabenordnung (AO) verweisen:
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/BJNR006130976.html

nach § 240 abs.3 nr. 3 AO hast du dann noch drei tage schonfrist.
dannach ist dann eine säumniszuschlag fällig - wenn er erhoben wird.
desweiteren KANN nach § 152 AO ein verspätungszuschlag verhängt werden.

wer hier welche schuld hat ist für das finanzamt unerheblich. du als steuerschuldner bist für das finanzamt „deren mann“. im schlechtesten fall müsstest du wohl die bank auf schadenersatz verklagen.
ich gehe mal davon aus, das aber nichts kommen wird. da ist der aufwand für die finanzbehörden einfach zu groß. ich würde aber einfach mal bei deiner bank vorstellig werden und dort mal etwas druck machen.

bei deiner zweiten frage weis ich leider nicht so bescheid. das ist wohl eher was für experten für den jahresabschluss.
meiner meinung nach buchst du den betrag in 2010. da ist er ja gezahlt worden. bilanztechnisch gehört er aber in 2009. aber in wahrheit gehört die umsatzsteuer dir ja nicht. du nimmst sie nur treuhänderisch für das finanzamt in empfang. auf deine betriebserfolg hat sie also absolut keinen einfluss. deshalb ist deine frage insofern irrelevant.
was willst du denn da steuerlich geltend machen ???

mfg

jan schaarschmidt

hallo karli,
danke für die rasche atwort.

Ich gehe davon aus: alles was im Jahr eingenommen wird = Einnahme (und alles was in demselben Kalenderjahr ausgegeben wird = Betriebsausgabe.

grüße
lukasz

lies mal hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Einnahmen%C3%BCberschus…

da wird einiges klarer.

Hallo Lukasz Wolski,

in den Einkommensteuerhinweisen zu § 11 EStG steht folgender Satz:
Umsatzsteuervorauszahlungen/-erstattungen

„Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.“

Da es sich also bei der Zahlung der USt-Vorauszahlung für Dezember um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt, ist sie bereits 2009 als Betriebsausgabe zu erfassen.

Grds. heißt es allerdings, dass nur die Zahlungen, die bis 10.01. bezahlt wurden, auch im Vorjahr noch als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind. Aber ich meine, mich erinnern zu können, dass man auch im Bereich der Werbungskosten für Depotgebühren bei den Einkünften aus Kapitalvermögen diesen Zeitraum auf Ende Januar ausgedehnt hat. Wieso sollte es also mit der USt-VZ nicht auch gehen. Abgesehen davon: Wenn ihr Finanzamt die Betriebsausgabe in 2009 nicht akzeptiert, ja dann erklären Sie die Ausgabe halt in 2010! Einmal können Sie sie ja auf jeden Fall ansetzen.

Viele Grüße, Monika

sorry, da es sich um eine anfrage zur einkommensteuer und nicht zur umsatzsteuer handelt bin ich raus.

Hallo Herr Wolski,

es kommt ganz auf die Art der Gewinnermittlung an.

Wurde eine Bilanz aufgestellt, geht die Voranmeldung selbstverständlich in die Bilanz ein. Für den Gewinn ist es dabei aber unerheblich, weil bei Bilanziern die Umsatzsteuer nur ein Durchlaufender Posten ist.

Bei der Gewinnermittlung als Einnahmenüberschussrechner kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Es gibt dort die sogenannte 10-Tagesfrist. Wenn die Zahlung der Vorauszahlung bis zum 10.01. erfolgt ist, kann man die Ausgabe noch in 2009 ansetzen. Da bei Ihnen die Zahlung/der Geldabgang erst am 13.01. erfolgt ist, ist die Vorauszahlung erst in 2010 Betriebsausgabe.

Ich hoffe, weitergeholfen zu haben. Bei Fragen, einfach schreiben.

Mit freundlichem Gruß.

Als Hinweis zu bereitserfolgten Antworten:

Umsatzsteuer ist nur bei Einnahmenüberschussrechnern Betriebsausgabe. Für diesen Fall ist die Frage nach der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe durchaus interessant.

Bezüglich der Ausdehnung des Zeitraums für Werbungskosten auf den Januar des Folgejahrs muss ich leider widersprechen. Dies war eine einmalige Regelung für das Jahr 2008 und ausschließlich auf Kapitalvermögen beschränkt. Die Regelung rührte daher, dass ab 2009 keinerlei Werbungskosten bei Kapitalvermögen geltend gemacht werden können. Hier wollte die Finanzverwaltung also ermöglichen, dass die 2008er Depotgebühren noch berücksichtigt werden könnten (ansonsten wären sie verloren).
Dies war aber ausdrücklich eine einmalige Ausnahmeregelung.

MfG

Es handelt sich bei der Umsatzsteuer um eine Jahressteuer.
Bei der Erstellung der USt-Jahreserklärung sind die Umsätze und die Vorsteuern des Jahres anzugeben.
Die Zahlung der Dezember-Voranmeldung erst im Monat Januar spielt somit keine Rolle mehr, da ansonsten die Jahressteuer nicht mehr stimmen würde.
Bei dieser Begründung gehe ich davon aus, das du der Sollversteuerung unterliegst, d.h. die Umsätze müssen ja im Monat der Rechnungsstellung beim Finanzamt angegeben werden und die Vorsteuern können bei Rechnungseingang geltend gemacht werden.

Hallo Klaudia,

danke für die Antwort. Es handelt sich im meinem Fall allerdings um die Ist-Versteuerung.

Danke im Voraus.

Hallo Monika,
danke. Man kann es einfach versuchen,… Konsequenzen gibt es doch keine oder?

danke
Vilele Grüße
Lukasz

Danke

Hallo Lukasz,

nein, hier gibt es keine Konsequenzen. Schließlich wollen sie ja nichts unerlaubtes machen, sondern versuchen lediglich ihre Steuererklärung richtig zu machen. In dem heutigen Steuerdschungel kann man nicht mehr alles richtig machen.

Also ich würde es jetzt einfach auch mal so beantragen und gucken, was der Finanzbeamte meint. Vielleicht hat er ja die bessere Erkenntnis oder evtl. sogar schon eine Verwaltungsanweisung, die ihm genau erklärt,was zu tun ist.

Viel Erfolg!

Moni

nein…hier gilt Zufluß-/Abflußprinzip. Kann also nur in dem Jahr geltend gemacht werden wo es auch bezahlt wurde.