Umsatzsteuer

Liebe/-r Experte/-in,

ich vermiete mit einem weiteren Gesellschafter als GbR eine Wohnanlage.
Mieteinnahmen sind jährlich ca. 55.000€. Ausgaben in Höhe von ca. 37.000€.

* Verstehe ich den §19(1) des UStG (…„gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens“) insofern richtig, dass ich somit auf jeden Fall unter die Besteuerung der Kleinunternehmer falle? Und zwar auf Dauer…?
* Unsere Einnahmen aus Vermietung sind doch als Umsätze der GbR anzusehen, oder nicht?

Vielen vielen Dank…

Hallo Tingel76,

Deine Angaben reichen für eine seriöse Beantwortung nicht aus. Deshalb ist Rechtsberatung nämlich auch verboten. Da Du aber selber im Gesetz arbeitest eine kurze Erläuterung zur Systematik.

Erstmal ist nach § 2 UStG die Unternehmereigenschaft zu klären - Die hast du mit Ja beantwortet. Absatz 1 lautet: „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.“ Wenn Du konsequent dabei bleibst ist auch klar für wen die gilt, für die GbR.

Was klar zu sein scheint ist, dass die GbR als Unternehmerin zu sehen ist. Es wird gegen Entgelt eine sonstige Leistung erbracht, deshalb steuerbar. Jetzt mußt Du wieder aufpassen, dass Gesetz spricht in § 1 (1) von steuerbar, wenn ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt sonstige Leistung erbringt. Das bedeutet nicht, dass die Unternehmerin steuerpflichtig ist.

Die Steuerbefreiungen findest Du dann in § 4 UStG. Wenn Du unter Nr. 12 guckst könnte das auf Euch zutreffen. Allerdings kein Grundsatz ohne Ausnahmen, mindestens einer gilt bei sogenannten NATO-Wohnungen.

Du siehst, auch wenn man das Gesetz richtig anwendet ist ohne ganz genaue Kenntnis des Sachverhaltes keine Antwort möglich.

Ich würde Dir wirklich empfehlen den Rat eines Steuerberaters einzuholen und das sollte bei den Einnahmen wirklich seinen Preis wert sein. Stell Dir vor, ein Patzer in der Prüfkette und die Finanzverwaltung verlangt für drei, fünf oder zehn Jahre die Erklärungen nach und natürlich auch sofort die Steuer. Oder aber Erstattungsansprüche wären gefährdet. Last but not least: Ein Wahlrecht würde wegen ein paar Euro nicht richtig ausgeübt… Da möchte ich nicht die Finger in der Tür haben.

Schöne Grüße

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Vielen Dank erst mal für die sehr schnelle und vor allem ausführliche Antwort.

Der Besuch beim Steuerberater soll auch gar nicht umgegangen werden und ich halte die Ausgaben für genauso sinnvoll. Möchte aber für mich persönlich auch auf dem Laufenden bleiben…

Bei meiner Recherche habe ich des Öfteren mit Verweis auf den §4 Nr. 12 gelesen, dass Mieteinnahmen steuerfrei sind. Allerdings steht dort „Grundstücke“ und nichts von Wohnungen…
Ist die Vermietung von Wohnungen nun befreit oder nicht?
PS: Handelt sich um „stinknormale“ inländische Wohnungen zur Vermietung.
DANKE…

Das Gesetz ist nur abgeleitet sehr deutlich. Nämlich wenn Du Satz 2 nimmst: Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung bereithält,…

Also, kurzfristig wäre dann tatsächlich Dein 19er nochmal wichtig, langfristig gilt auch für Wohn- und Schlafräume :wink:

Wie heißt es so schön: Steht alles im Gesetz… Nunja.

BITTE

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Servus,

* Verstehe ich den §19(1) des UStG (…„gekürzt um die darin
enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens“) insofern richtig, dass ich somit auf jeden
Fall unter die Besteuerung der Kleinunternehmer falle?

Nein, die Kürzung bezieht sich auf Umsätze aus der Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter.

Umsatzsteuerlich ist die GbR ein eigener Unternehmer, unabhängig von den Beteiligten. Überschreitung der Kleinunternehmergrenzen durch die GbR hat keinen Einfluss auf den Kleinunternehmerstatus der Beteiligten.

Umsätze aus der Vermietung von Gebäuden sind grundsätzlich USt-frei - ohne Vorsteuerabzug. Auf die Befreiung kann nur verzichtet werden, wenn an USt-pflichtige Unternehmer zur Nutzung durch deren Unternehmen vermietet wird.

Schöne Grüße

Martin May

nein, dein Unternehmen ist die steuerpflichtige Vermietung (ich gehe davon aus, das du auch Vorsteuerbeträge geltend machst)

Wenn Du z.Bsp. einen betrieblich genutzten PKW verkaufst würde das als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nicht zu den Umsätzen im Sinne des § 19 fallen.

m.E. trifft für Sie der §19 UStG nicht zu. Es geht hier nach Umsatz und da liegen Sie weit über die 17500,-. Mit der Kürzung sind z.Bsp Erlöse aus Anlageverkäufen (KfZ etc) gemeint.
Aber bei Vermietung habe Sie die Möglichkeit zur Umsatzsteueroption, sofern Sie nicht an Gewerbetreibende, sondern an Privatpersonen vermieten. D.h. Sie müssten dies erklären und hätten dann aber eine Bindungsfrist an die steuerfreie Vermietung.

Grüße
Elamail

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