ich bin als Pensionär Kleinstgewerbetreibener mit einem jährlichen Umsatz zwischen 500 und 1000 Euro. Seit 3 Jahren habe ich in meinen Rechnungen die MWSt ausgeworfen. Beim Finanzamt ist eine Aufstellung „Einnahmen - Ausgaben“ für die Jahre 2006 und 2007 so durchgegangen.
Für die Einkommensteuererklärung des Jahre 2008 mußte ich nun eine Umsatzsteuererklärung für 2006, 2007 und 2008 abgeben und es wurde eine jeweilige jährliche Nachzahlung errechnet.
Ich kann ja verstehen (kenne mittlerweile auch den Gesetzestext, dass ich, sollte ich die MWSt auswerfen, zur Umsatzsteuer verpflichtet bin) dass eine Nachzahlung für 2008 zu leisten ist - bin ich aber verpflichtet, einen Bearbeitungsfehler aus den Erklärungen 2006 und 2007 im Nachherein anzuerkennen?
Für Eure Antwort im Voraus vielen lieben Dank und eine schöne vorweihnachtliche Zeit.
Günter
leider darf ich Deine Frage - wegen verbotener Rechtsberatung gar nicht beantworten. Also wer als Schüler oder so…
Allerdings einige kurze Anmerkungen: Es gibt eine Festsetzungsverjährung und in diesem Zeitraum können Bescheide ergehen. Also auch Erklärungen eingefordert werden. Da bisher keine Umsatzsteuererklärung eingereicht wurde ist auch nichts bestandskräftig geworden - also man kann ja nur einen Bescheid und unendlich viel Änderungsbescheide erhalten. Über die Umsatzsteuer gibt es bisher keinen.
Und wer in eigenen Rechnungen Umsatzsteuer ausweist, der optiert zur Umsatzsteuer. Ist also verpflichtet dem Finanzamt die Angaben zur Verfügung zu stellen. Es gibt jetzt ganz schwierige Diskussionen wann eine Erklärung ergangen ist. Oder ob es z.B. ausreicht, die Zahlen auf einem gesonderten Blatt zu bringen und zu unterschreiben. Wenn in der Gewinnermittlung alle Angaben drin wären und diese eine Unterschrift hätte… Problem wäre nur, dass diese Zahllast dann einen Monat nach Abgabe der Erklärung zur Zahlung fällig gewesen wäre… Da bisher nicht gezahlt wurde, würde damit eine Verzinsung eintreten die schmerzt. Dagegen ist die normale Verzinsung [gilt bei Nachzahlungen und Erstattungen identisch] für den Kindergarten
ich vermute mal, dadurch, dass Sie einen so niedrigen Umsatz verzeichnet haben, haben Sie die Option des Kleinunternehmers nach § 19 UStG gewählt. Durch diesen werden Sie von der Abgabe von USt-Voranmeldungen befreit sowie Sie sich auch dazu verpflichten, in Ihren Rechnungen KEINE Umsatzsteuer auszuweisen. Das war wohl Ihr großer Fehler! Nach § 14c UStG sind Sie nun dazu verpflichtet, diese UNRICHTIGE ausgewiesene Steuer wiederum ans FInanzamt azuführen. Da gilt meiner Meinung nach auch nicht die Festsetzungsverjährung nach §170 AO, denn bei diesen Fällen kann selbst die Steuerfahnung und die Buß- und Strafsachenstelle eingeschaltet werden. Also ganz vorsichtig sein uns lieber gleich alles beim Finanzamt richtig stellen