Umsatzsteuer

Liebe/-r Experte/-in,

ich bearbeite einen Unternehmer, welcher eine sonstige Leistung an ein östereischisches Unternehmen in Rechnung stellt.
Nun bin ich mir nicht sicher, ob das bei Ihm in die KZ 21 oder wie ich es bisher getan hab in die KZ 45 der Umsatzsteuervoranmeldung eingetragen werden muß.
Vilen Dank im Voraus!

Servus,

die seit 2010 neue KZ 21 ist richtig - die wird (zusammen mit den innergemeinschaftlichen Lieferungen) mit der zusammenfassenden Meldung abgeglichen.

KZ 45 wird nur noch für Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet verwendet.

Schöne Grüße

MM

Hallo Anne,

ich würde bei KZ 45 bleiben.
Wenn es bisher keine Beanstandungen gab, gibt es auch keinen Grund die Anmeldung zu verändern.

MfG
Jan Schaarschmidt

Hallo,

wenn du mir sagst, was die Kz 45 bzw. die Kz 21 ist, dann kann ich dir vielleicht auch weiterhelfen.
Ich habe grad keine USt-Voranmeldung mit Kz vor mir.
viele Grüße, Moni

Hallo Moni,

KZ 21 - nicht steuerbare sonstige leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG
KZ 45 - übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)