Umsatzsteuer

Wie ist das, wenn ein deutsches Unternehmen eine Softwarelizenz nach Tschechien an ein Unternehmen mit Ust-Id verkaufen würde. Auf was müsste das Unternehmen achten. Wie müsste die Rechnung ausgestellt werden

Danke

Gruß
Claus

Hallo Claus,

eben musste ich verdutzt feststellen, dass ich die letzten sieben oder acht Antworten auf diese Frage offenbar so schlecht getitelt habe, dass sie im Archiv nicht auf Anhieb zu finden sind.

Also nochmal kurz:

Überlassung einer Lizenz ist eine Sonstige Leistung im Sinn des UStG.
Sie gehört zu dem Katalog von § 3a Abs 4 UStG, der für den Ort der Leistung Besonderheiten festlegt.
Wenn der Empfänger der Leistung Unternehmer im Sinn des UStG ist, ist der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Im konkreten Fall also: Die Leistung ist nicht steuerbar in D. Sie unterliegt tschechischem USt-Recht.

Im extremen, aber unwahrscheinlichen Fall wird der Erbringer der Leistung in Tschechien USt-pflichtig. Im wahrscheinlicheren gibt es dort eine Regelung zur sog. reverse charge in solchen Fällen (vgl. § 13b UStG D). Ich habe das tschechische USt-Recht nicht darauf geprüft, das ist dem Erbringer der Leistung warm ans Herz gelegt.

Wenn eine reverse-charge-Regelung existiert, hat der Erbringer der Leistung nichts mit der Versteuerung in Tschechien zu tun, sondern der Empfänger der Leistung schuldet die USt.

Auf die Rechnung muss unabhängig vom Ort der Leistung alles drauf, was nach deutschem Recht gilt. Ausführlich dazu § 14 UStG.

Außerdem ein Hinweis darauf, dass der Ort der Leistung die Tschechische Republik ist, und dass die Leistung nicht steuerbar in D ist.

Schöne Grüße

MM

Wenn eine reverse-charge-Regelung existiert, hat der Erbringer
der Leistung nichts mit der Versteuerung in Tschechien zu tun,
sondern der Empfänger der Leistung schuldet die USt.

Wäre das dann für den Tschechen so was wie eine Einfuhr-Umsatzsteuer? - Nur halt nicht auf Waren, sondern auf eine (Dienst-)Leistung?

Schöne Grüße
JoKu

Servus Joku,

ja - mit dem Unterschied, dass die durch den Leistungsempfänger geschuldete USt durch diesen angemeldet und durch USt-VA bzw. USt-Erklärung selbst festgesetzt wird.

Entspricht der Handhabung beim USt-pflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Für welche Leistungen im Einzelnen diese Form angewendet wird, unterscheidet sich innerhalb der EU noch in einzelnen Ländern. In der gesamten Gemeinschaft gilt dieses Prinzip bei Bauleistungen, aber sonst hat es Ausnahmen.

Wenn ich Zeit und Lust hab, krieg ichs für die Tschechische Republik vielleicht raus, was in dem dortigen Analog zum § 13b UStG drinne steht.

Schöne Grüße

MM

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Wenn ich Zeit und Lust hab, krieg ichs für die Tschechische
Republik vielleicht raus, was in dem dortigen Analog zum § 13b
UStG drinne steht.

Wegen mir musst Du’s nicht - Höchstens wegen Claus (oder aus Deinem Eigenen Interesse)
Ich hatte nur mal ‚laut nachgedacht‘

Schöne Grüße
JK

Hallo Martin,

Wenn ich Zeit und Lust hab, krieg ichs für die Tschechische
Republik vielleicht raus, was in dem dortigen Analog zum § 13b
UStG drinne steht.

Wäre es auch für Russland möglich?..

Gruß
Leo

Hallo Leo,

möglich ist in dieser Kante grundsätzlich alles - vorausgesetzt, man hat eine sehr gut sortierte Fachbibiliothek, mindestens ein IWB-Abo (beides nix bei mir). Die mehr oder weniger verlässlichen Quellen, die im Web herumschwimmen, lassen sich auf diesem oder jenem Umweg aber meistens auch anzapfen. Will mal schauen…

Schöne Grüße

MM

Wäre schon toll

Gruß + vielen Dank
Claus

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eben musste ich verdutzt feststellen, dass ich die letzten
sieben oder acht Antworten auf diese Frage offenbar so
schlecht getitelt habe, dass sie im Archiv nicht auf Anhieb zu
finden sind.

Schöne Grüße
MM

@Martin
Wie wäre es, wenn Du diese Thematik mal in einer Internetseite übersichtlich aufbereitest? Statt langer Antworten brauchst Du dnn nur noch jeweils auf Inhalte Deiner Seite zu verweisen.

Unter anderem aus diesem Grund ist ein Teil der Seiten von unserer klicktipps.de entstanden.
Ich wollte mir damit Schreibarbeit ersparen.

Gruß JoKu