Umsatzsteuer abführen

Hallo,

wenn man eine Rechnung an ein Unternehmen stellt, das die Umsatzsteuer nicht abführen kann, also beispielsweise pauschal 1000 € berechnet, muss man dann selbst die Umsatzsteuer von 190 € abführen, verdiene man dann also nur 810 €?
Besten Dank

Moin, moin,

ich vermute mal: …, „daß die Ust nicht erstattet bekommt“.

Wenn ICH einer Fa. eine Rechnung ohne MwSt. erstelle (z.B. Leistung / Lieferung für ein Seeschiff, außerhalb Deutschland, …  ) steht am Ende der Rechnung eben zzgl. 0% MwSt. und exakt die führe ich dann ans Fi-Amt ab.

mfg   tugu

Servus,

„Umsatzsteuer abführen“ bedeutet, dass ein Unternehmer die eingenommene USt abzüglich der abziehbaren Vorsteuer ans Finanzamt bezahlt.

Vermutlich meinst Du eine Fakturierung an einen Unternehmer, der selbst keine Vorsteuer abziehen kann.

Das hat keinen Einfluss darauf, ob der Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist oder nicht.

Wenn der Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, muss der Unternehmer, der diesen Umsatz bewirkt, die USt abzüglich abziehbarer Vorsteuer abführen. Ausnahme: Fälle, in denen der Leistungsempfänger die USt schuldet.

Wenn ein Preis von „1.000 € gradaus“ vereinbart ist, muss der Unternehmer, der diesen Betrag einnimmt, ganz unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, bei vollem Steuersatz 19% immer so rechnen:

1.000 € / 1,19 = 840,34 € Entgelt
USt 19% = 159,66 €

Rechnungsbetrag 840,34 € + 159,66 € = 1.000 €.

Eingenommene USt 159,66 € minus abziehbare Vorsteuer = abzuführende USt (Zahllast).

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

wenn jemand eine Rechnung über EUR 1000.- schreibt, hat er zwei Möglichkeiten:
a) er erfüllt die Voraussetzungen des sog. Kleinunternehmers (Umsatz pro Jahr weniger als EUR 17.500) und hat das auch so bereits beim Finanzamt beantragt. Dann kann er in der Rechnung darauf hinweisen, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, weil er Kleinunternehmer ist.
b) er schreibt eine Rechnung über EUR 840,34 zzgl. 19% Umsatzsteuer 159,66 = EUR 1.000 und führt die EUR 159,66 zwangsweise an das Finanzamt ab. Hierfür ist es egal, ob das andere Unternehmer diese Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt wieder ertstattet bekommen kann oder nicht.
Ausgewiesene Umsatzsteuer muss zwingend abgeführt werden und zwar von dem der sie ausweist.

Viele Grüße
Barbara

Hallo Barbara,

warum darf der Unternehmer keine Vorsteuer abziehen?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo, die Vorredner haben schon alles richtig beantwortet, dem ist nichts hinzu zu fügen.
Lieber HGruß
Jo1702

Hallo zusammen

Ich kann mich auch nur dem Vorschreiber anschliessen.Ist man selbst umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer schuldet man diese grundsätzlich ob der inländische Leistungsempfänger Unternehmer ist oder nicht. 

Ich kann mich nur Barbara anschliessen

Viele Grüsse

Hallo, es kommt nicht darauf an, welchen Status die Firma hat, an die man die Rechnung schreibt, sondern auf die eigene Umsatzsteuer-Einstufung - Kleinunternehmer oder regelbesteuerter Unternehmer ? Danach  erfolgt die Rechnungslegung entsprechend mit dem Ausweis der Umsatzsteuer und dem Nettobetrag oder einen Hinweis auf die Kleinunternehmerschaft…
Beachten muss man nur Besonderheiten im Zusammenhang mit dem § 13 b EStG.
Das Unternehmen hat somit Bruttokosten wie ein Endverbraucher.
Hoffe, es hilft vorerst weiter. P.D.

Hallo,
wenn der beteiligte Unternehmer Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz ist, dann muß niemand die Umsatzsteuer abführen.
Wenn der beteiligte Unternehmer die Umsatzsteuer wegen § 13 b Umsatzsteuergesetz nicht abführt, dann müssen Sie die Abführung vornehmen.
Aber Vorsicht, bezüglich der Rechnungsstellung gibt es strenge Vorgaben nach dem Umsatzsteuergesetz.
Ich empfehle einen steuerlichen Vertreter zu Rate zu ziehen.
MfG
Sven Duwe

Hey, die Frage ist leider zu ungenau formuliert, so dass man nicht weiß, was überhaupt gemeint ist.

Das Umsatzsteuerrecht ist sehr kompliziert und es gibt im vorliegenden Fall sicher fast jeden denkbare Möglichkeit, da die USt sowohl vom leistenden als auch vom Empfänger geschuldet werden kann. Ebenso kann sie null Euro betragen oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Wo ist der Ort der Lieferung oder Leistung?

Nur wer den Fall wircklich genau schildert, kann auch eine richtige Antwort erwarten.

LG

Hallo,

es wäre gut, wenn Du mal schreibst,

  • warum der Rechnungsempfänger nicht Vorsteuer-abzugsberechtigt ist: Verein? Behörde?, Unternehmer im EU-Ausland? U. im Drittland…?

  • um was für eine art Ware oder Dienstleistung es sich uuuuungefähr handelt

  • und was der Rechnungssteller ist: Kleinunternehmer oder Unternehmer.

Ohne diese Angaben können die USt-Wissenden hier nur rätseln.

Gruß JK

… und dann sollte man noch wissen, ob mit dem Kunden ein Gesamtpreis (brutto) oder ein Nettopreis vereinbart wurde.

Ich denke, der Beitrag mit der Kleinunternehmerregelung ist hier anwendbar.
Hermann

zunächst  einmal liegt eine Lieferung vor ! Wenn das Schiff vorher in Deutschland in einem Betriebsvermögen war (was zu bezweifen ist, da die Betriebsprüfung sie in der Regel raushaut, es sei denn, man handelt damit), dann liegt bei einem Verkauf ins Ausland eine innergemeinschaftliche Lieferung (Empfäger ist Unternehmer) oder Ausfuhrlieferung vor. Beide sind Umsatzsteuerfrei. Unter Umständen zahlt der Käufer Einfuhrumsatzsteuer. Der Vorsteuerabzug hier im Inland bleibt natürlich (sofern Betriebsvermögen) bestehen. 
Hermann