Umsatzsteuer Aktienoptionen

Hallo,

ich hätte eine Frage zur Umsatzsteuer bei Aktienoptionen eines Arbeitnehmers:

Arbeitnehmer erhält die Option, Aktien an einem bestimmten Tag zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Die Differenz zum Kurswert ist Sachbezug und Arbeitslohn.

Die Ermittlung des lohnsteuerlichen Werts ist nicht das Problem, aber mir stellt sich die Frage, ob der Sachbezug umsatzsteuerpflichtig sein könnte, da ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegt (tauschähnlicher Umsatz).

Oder greift in diesem Fall § 4 Nr. 8 UStG und der an sich steuerbare Umsatz ist steuerfrei?

Habe dazu überhaupt nichts gefunden, es taucht nur immer wieder die Kfz-Nutzung auf aber nichts von Aktienoptionen.

Wäre für Anregungen dankbar.

Grüße

Stefan

Hallo zurück,

habe mal das Gesetz rauf und runtergelesen und komme nun zum folgenden Schluss:

Da der Arbeitgeber ja mit Aktien(optionen) grundsätzlich (salopp gesagt) nichts über irgendwelche Grenzen schafft, sondern ein Recht einräumt (Beteiligung am eigenen Unternehmen), haben wir ja nur den Grundfall des steuerbaren Umsatzes zu überlegen.

Die Beteiligung am Unternehmen durch Mitarbeiteraktienprogramme bzw. die Zahlung von (zusätzlichem) Arbeitslohn auf diese Weise gehört nach meiner Lesart allerdings nicht zu den Dingen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens (Außenverhältnis!) erbringt. Im Zweifel nenne ich im „Hilfsgutachten“ die Steuerfreiheit -> § 4 Nr. 8e, bzw. f UStG.

Und um dann noch mit Logik zu kommen:
Oft genug wird die Vesting/RSU-Periode sowie der darauf folgende Zeitraum bis zur Ausübung von Aktienoptionen in mehreren Ländern verbracht, was grundsätzlich eine Aufteilung nach Orten vorschreiben würde - zumal ich spontan kein Umstzsteuergesetz mit ausdrücklicher nationaler Rückfallklausel kenne.

So (an die Experten)- zerreißt meine Ausführungen. Bin mal gespannt…

Gruß
GM

Hi !

da ein Leistungsaustausch
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegt
(tauschähnlicher Umsatz).

Ich denke, wir können davon ausgehen, dass eine solche (Aktien)-Option als Arbeitslohn einzustufen ist, insoweit also eine „Zahlung“ des Arbeitgebers (AG) an den Arbeitnehmer (AN) darstellt.

Wenn aber der AG eine „Zahlung“ leistet, müsste dem doch eigentliche eine „Rechnung“ des Arbeitnehmers zu Grunde liegen. Da der Arbeitnehmer aber nicht als Unternehmer nach § 2 UStG zu qualifizieren ist, darf er in seinen „Rechnungen“ auch keine USt ausweisen.

Bei der Grundüberlegung wurde meines Erachtens einfach das Standard-Prüfschema missachtet.

BARUL76

.

Hi !

da ein Leistungsaustausch
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegt
(tauschähnlicher Umsatz).

Ich denke, wir können davon ausgehen, dass eine solche
(Aktien)-Option als Arbeitslohn einzustufen ist, insoweit also
eine „Zahlung“ des Arbeitgebers (AG) an den Arbeitnehmer (AN)
darstellt.

Das ist schon klar, natürlich ist das Arbeitslohn, hab ich ja auch geschrieben. Aber wie bei der Kfz-Nutzung auch ist hier ja wohl ein Leistungsaustausch gegeben. Arbeitnehmer erbringt Arbeitsleistung und erhält als Gegenleistung Aktienoptionen.

Wenn aber der AG eine „Zahlung“ leistet, müsste dem doch
eigentliche eine „Rechnung“ des Arbeitnehmers zu Grunde
liegen. Da der Arbeitnehmer aber nicht als Unternehmer nach §
2 UStG zu qualifizieren ist, darf er in seinen „Rechnungen“
auch keine USt ausweisen.

Bei der Grundüberlegung wurde meines Erachtens einfach das
Standard-Prüfschema missachtet.

BARUL76

.

Nein, das wurde nicht missachtet, das „Standard-Prüfschema“ hab ich durchgezogen, siehe mein Text.

Nur um das mal am Beispiel der Kfz-Nutzung zu erläutern: Das ist keine unentgeltliche sonstige Leistung sondern eine entgeltliche, da ein Leistungsaustausch vorliegt. Rechnung und Vorsteuer interessiert nicht. Und das kann dann ja bei Aktienoptionen nicht anders sein.

Die Beteiligung am Unternehmen durch
Mitarbeiteraktienprogramme bzw. die Zahlung von (zusätzlichem)
Arbeitslohn auf diese Weise gehört nach meiner Lesart
allerdings nicht zu den Dingen, die ein Unternehmer im Rahmen
seines Unternehmens (Außenverhältnis!) erbringt. Im Zweifel
nenne ich im „Hilfsgutachten“ die Steuerfreiheit -> § 4 Nr.
8e, bzw. f UStG.

Es gibt genug sog. Hilfsgeschäfte, die mit dem Unternehmen an sich nichts zu tun haben und trotzdem steuerpflichtig sind, z. B. Anlagenverkäufe. Mit „Hilfsgutachten“ kann ich nichts anfangen, was meinst Du damit?

Und um dann noch mit Logik zu kommen:
Oft genug wird die Vesting/RSU-Periode sowie der darauf
folgende Zeitraum bis zur Ausübung von Aktienoptionen in
mehreren Ländern verbracht, was grundsätzlich eine Aufteilung
nach Orten vorschreiben würde - zumal ich spontan kein
Umstzsteuergesetz mit ausdrücklicher nationaler
Rückfallklausel kenne.

So (an die Experten)- zerreißt meine Ausführungen. Bin mal
gespannt…

Gruß
GM

Versteh ich nicht und deshalb zerreiße ich jetzt auch nichts :wink:

Hi Steevee,

also das ist nicht so einfach wie viele hier denken. Gerade die
Umsatzsteuerbarkeit von Begebung neuer Gesellschaftsanteile war lange
umstritten und vom EuGH mehrfach geprüft worden. Immerhin ist ja USt-Recht
richtlinenkonformes Recht, also sollte man nie die EuGH Rspr. aus den Augen
lassen.

Problem hier: liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, welche für einen Umsatz
erforderlich ist um Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 S. 1 UStG) zu bejahen.

Der EuGH hat dies mit den Urteilen KapHag und Kretztechnik insoweit
verneint als neue Anteile gegen Barzahlung ausgegeben werden.

Leider hab ich auf die schnelle nichts gefunden, ob:

a) man dies entsprechend auf Aktienoptionen anwenden kann die zudem
b) nicht gegen Bar sondern gegen Arbeitsleistungen erbracht werden.

Insoweit eine nette Frage die man mit umfangreicher Literatur, aber nicht hier
im Forum mit dem „Klipp-Klapp-Schema“ aus dem 1. Semester lösen kann.

Mfg vom

showbee

Hi,

Ich denke, Barul hat recht. Ich sehe auch keine Umsatz, da das Arbeitslohn ist.

Das ist schon klar, natürlich ist das Arbeitslohn, hab ich ja
auch geschrieben. Aber wie bei der Kfz-Nutzung auch ist hier
ja wohl ein Leistungsaustausch gegeben. Arbeitnehmer erbringt
Arbeitsleistung und erhält als Gegenleistung Aktienoptionen.

Nur um das mal am Beispiel der Kfz-Nutzung zu erläutern: Das
ist keine unentgeltliche sonstige Leistung sondern eine
entgeltliche, da ein Leistungsaustausch vorliegt. Rechnung und
Vorsteuer interessiert nicht. Und das kann dann ja bei
Aktienoptionen nicht anders sein.

Der Vergleich hinkt, da die unentgeltliche Wertabgabe vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt wurde. Er hatte da die unentgeltlichen Sachen genau anvisiert. Ein Analogieschluss im Steuerrecht ist selten zielführend…

Schöne Grüße
C.

Erstmal hallo,

Es gibt genug sog. Hilfsgeschäfte, die mit dem Unternehmen an
sich nichts zu tun haben und trotzdem steuerpflichtig sind, z.
B. Anlagenverkäufe. Mit „Hilfsgutachten“ kann ich nichts
anfangen, was meinst Du damit?

Allerdings werden diese Hilfsgeschäfte dennoch im Rahmen des Unternehmens (i.e. der unternehmerischen Tätigkeit) erbracht, die Aktienoptionen spielen sich aber innerhalb des Unternehmens ab. Insofern hinkt mE der Vergleich mit dem Hilfsgeschäft, zumal wir hier schon vom Wesen des Vorgangs her schneller in der (nicht steuerbaren) Geschäftsveräußerung wären als im Hilfsgeschäft.

Und das mit dem Hilfsgutachten sollte mit der folgenden recht unprofessionellen Umschreibung geklärt sein: „wenn ich falsch liegen sollte, dann will ich das noch gesagt haben, bevor man mich als inkompetent und zu nix nutze abstempelt“

Den Rest des ganzen trete ich nun nimmer breit - zu faul zum Urteile suchen.

Gruß
GM

Wisst Ihr, ich würde mich ja überzeugen lassen wenn Ihr eure Meinungen begründen würdet, aber einfach zu schreiben „das ist Arbeitslohn und damit nicht steuerpflichtig“ ist ja wohl keine Begründung.

Ich habe ja schon erläutert, dass die private Kfz-Nutzung auch Arbeitslohn ist und trotzdem umsatzsteuerpflichtig ist. Und die Kfz-Nutzung beim Arbeitnehmer fällt eben nicht unter die unentgeltlichen sonstigen Leistungen (anders als beim Unternehmer). Ich mache hier keine Analogie zu unentgeltlichen sonstigen Leistungen, ich rede hier die ganze Zeit von entgeltlichen sonstigen Leistungen und das ist ein Riesenunterschied.

Es gibt mehrere Sachbezüge, die natürlich Arbeitslohn sind aber trotzdem der USt unterliegen (Mahlzeiten, Unterkunft (steuerbar aber steuerfrei) und wahrscheinlich noch mehr).

Aber da die Meinungen zu diesem Thema damit wohl schon erschöpft sind bedanke ich mich und muss eben woanders versuchen, eine Auskunft zu erhalten.

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[MOD] Komplettzitat gelöscht

Jaja, schon verstanden, ich soll meine komplizierten Fragen gefälligst selber lösen :wink: .

Aber danke für Deine Gedanken.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hi,

nimm´s mir nicht übel aber ich hab keine Ahnung wovon Du redest. Hast Du den Sachverhalt verstanden?

Trotzdem danke für Deine Zeit.

Insoweit eine nette Frage die man mit umfangreicher Literatur,
aber nicht hier
im Forum mit dem „Klipp-Klapp-Schema“ aus dem 1. Semester
lösen kann.

Mfg vom

showbee

Ach ja, Nachtrag: Ich bin kein Student und somit nicht im 1. Semester und ein „Klipp-Klapp-Schema“ verwende ich schon gar nicht. Höchstens ein „analog-Vorjahr-Schema“ :smile:) .

Jaja, schon verstanden, ich soll meine komplizierten Fragen
gefälligst selber lösen :wink: .

Hi,

nein, so war es nicht gemeint. Ich habe nur (im Gegensatz zum Rest
hier) nicht nur partout einen Umsatz abgelehnt, sondern mal überlegt
woran es denn scheitern könnte.

Die anderen vergessen, dass hier ja durchaus zwei Geschäfte
vorliegen, einmal die Leistung des Arbeitnehmers (Arbeit) und als
Gegenleistung die der AG (Aktienoption). Du stellst das schon korrekt
in den Kontext (Kfz Nutzung), weil hier genau Gegenleistung und
Leistung getrennt werden müssen.

Da der Arbeitgeber nicht in Geld zahlt (was nach hM eben keine
Leistung ist) sondern in „Anders“ muss man eben prüfen, ob diese
andere Gegenleistung nicht doch auch steuerbar ist.

Insoweit sind wir beide schon einen Gedankenschritt weiter. Auf den
Nicht-Unternehmerstatus des Arbeitnehmers abzustellen ist falsch,
weil dieser hier null interessiert.

Nun muss man eben prüfen, ob es ein Umsatz des Unternehmers
(Aktiengesellschaft = Arbeitgeber) ist. Mit Klipp-Klapp meine ich,
dass hier das Schulwissen rund um §§ 1,2,3,10,12 UStG nicht
weiterhilft, weil man die Tatbestandsmerkmale des Umsatzes des § 1
mal genauer unter die Lupe nehmen muss.

Hier kommen wir nun zum Problem, welchem sich schon der EuGH gestellt
hat. Hier liegt eine „Leistung“ der AG vor, welche zum einen die
Unternehmenssphäre betrifft (Gegenleistung für Arbeit), aber zugleich
auch die Unternehmens träger sphäre (Einräumung von
Gesellschaftsanteilen).

Insoweit stellt sich hier das Problem, ob man Leistung von Anrechten
auf Anteilen (Optionen) hier der Leistung von Anteilen direkt
gleichstellen kann, immerhin hat EuGH in C?465/03 gesagt:

Die Ausgabe neuer Aktien stellt keinen Umsatz dar, der in den
Anwendungsbereich von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG (…) fällt.

Immerhin sagt der EuGH dazu ja:

(…) will eine Gesellschaft, die neue Aktien ausgibt, ihr
Vermögen durch die Beschaffung zusätzlichen Kapitals vergrößern,
(…) Vom Standpunkt der ausgebenden Gesellschaft aus besteht das
Ziel im Erwerb von Kapital und nicht in der Erbringung einer
Dienstleistung. Aus der Sicht des Anteilseigners stellt die Zahlung
der zur Kapitalerhöhung erforderlichen Beträge keine Gegenleistung
dar, sondern eine Investition oder Kapitalanlage.

Wenn nun die Leistung von neuen Aktien keine Leistung ist, dann
stellt sich die Frage, ob man diese Argumentation auf Optionen
ausbreiten kann.

Es ist ja keine direkte Erhöhung des Eigenkapitals der AG, sondern
nur indirekt. Im Rahmen des genehmigten Kapitals wird der Vorstand
ermächtigt neue Aktien zu begeben. Problem: es kommt direkt kein
frisches EK. Erst wenn die AN die Optionen ausüben. Aber m.E. könnte
man das hier durchaus gleich sehen.

Die AG erbringt keine wirtschaftliche Leistung im Rahmen ihres
Unternehmens sondern eine nicht steuerbare Leistung im Rahmen ihres
Unternehmensträgers.

Also würde ich keinen steuerbaren Umsatz bei der Einräumung der
Optionen sehen.

Insoweit: USt = Null.

Besser? Ggf. findet sich dazu ja was schlaues in einem UStG
Kommentar…

mfg vom

showbee

Ach ja, Nachtrag: Ich bin kein Student und somit nicht im 1.
Semester

naja, im Forum kann man immer nur mutmaßen, wenn die Vika nichts
hergibt :wink:

Hallo;

nimm´s mir nicht übel aber ich hab keine Ahnung wovon Du
redest. Hast Du den Sachverhalt verstanden?

Ich nehme es Dir gerne übel:smile: Denn verstanden habe ich den Sachverhalt und verdiene unter anderem damit mein täglich Brot (und mehr). Also frage ich zurück, ob Du denn versucht hast, das zu verstehen, was ich schreibe.

Oder als letzten Versuch: Du solltest Dir folgende Fragen stellen:

  1. Ist die Einräumung und Ausübung von Arbeitnehmeraktienoptionen eine Lieferung im Sinne der Umsatzsteuer? Wird die Verfügungsmacht an einem Gegenstand (also grunsätzlich einer Sache im Sinne des BGB) verschafft - gerade dem Arbeitnehmer? NEIN, vielmehr eine dingliche Beteiligung an einem gesamten Unternehmen, die übereignet wird, weshalb wir (wie ich schon sagte) wenn schon, dann näher an einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung wären (wo der übereignete „Gegenstand“ auch „Unternehmen/Betrieb“ heißt) und nicht im normalen steuerbaren und grundsätzlich steuerpflichtigen Hilfsgeschäft (z.B. Anlagenverkauf *einzelner* Gegenstände).

  2. Wird dem Arbeitnehmer das Recht zur Nutzung einer dem Unternehmen zugeordneten Sache eingeräumt (wie bei der Kfz-Nutzung)? NEIN, vielmehr ist es wie gesagt eine Beteiligung am Unternehmen - die einzigen „Rechte“, die sich daraus ergeben, ist das Stimmrecht und das Recht auf Auszahlung eines Teils des Unternehmenserfolges im Wege von Dividende o.ä. Und diese Rechte könnten weder mit Übereignung der Aktien besteuert werden noch sind sie bei Auszahlung umsatzsteuerpflichtig.

  3. Wird (im weitesten Sinne) eine Lieferung (siehe 1.) über Grenzen gebracht, was uns in den Bereich des innergemeinschaftlichen Verbringens oder die Einfuhr bringen könnte? NEIN.

Daraus schließe ich (wie gesagt: generell gesprochen und im Grundfall, zumal oft genug die Vorgänge „Arbeitnehmeraktienoption“ und „Mitarbeiteraktienplan“ vermischt werden): keine Steuerbarkeit.

Gruß

GM

Im Zweifel
nenne ich im „Hilfsgutachten“ die Steuerfreiheit -> § 4 Nr.
8e, bzw. f UStG.

Hi,

ich glaube du liegst mit nicht Steuerbarkeit richtiger, habe nun im
Bunjes/Geist UStG Kommentar mal nachgeblättert, nachdem steevee
meinen Beitrag auch nicht recht eingehend behandelt hat. Früher h.M.:
Einräumung von Gesellschaftsanteilen war sonst. Leistung und
steuerbar, aber steuerfrei nach der von dir gefundenen Norm. Heute
h.M. (nach Rspr. in Sachen KapHag Renditefonds EuGH vom 26.06.03
C-442/01) ist das ganze nicht steuerbar.

Auszug aus dem Urteil: "Eine Personengesellschaft erbringt bei
der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an
diesen keine Dienstleistung gegen Entgelt (…)"

Nachdem von mir bereits geposteten Urteil iS Kretztechnik gilt das
auch für KapGes, ich würde nun annehmen, dass auch nichts anderes für
Optionen auf Anteile gelten kann.

Mfg vom

showbee

Danke, Showbee,

ich glaube du liegst mit nicht Steuerbarkeit richtiger, habe
nun im
Bunjes/Geist UStG Kommentar mal nachgeblättert, nachdem
steevee
meinen Beitrag auch nicht recht eingehend behandelt hat.

Wieso hatte ich heute morgen wirklich die Versuchung, einfach nur mit dem Wort „plonk“ zu antworten…?

Gruß
GM

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Im Zweifel
nenne ich im „Hilfsgutachten“ die Steuerfreiheit -> § 4 Nr.
8e, bzw. f UStG.

Hi,

ich glaube du liegst mit nicht Steuerbarkeit richtiger, habe
nun im
Bunjes/Geist UStG Kommentar mal nachgeblättert, nachdem
steevee
meinen Beitrag auch nicht recht eingehend behandelt hat.

Was hab ich nicht recht eingehend behandelt?

Ich geb gerne zu dass mir eure Ausführungen langsam zu hoch werden, aber meine Beiträge werden ja auch nicht eingehend behandelt sondern abgekanzelt (zumindest von manchen hier).

Trotzdem nochmal ein großes Dankeschön an alle Beteiligten für die Bemühungen und die Streitereien.

Hallo;

nimm´s mir nicht übel aber ich hab keine Ahnung wovon Du
redest. Hast Du den Sachverhalt verstanden?

Ich nehme es Dir gerne übel:smile: Denn verstanden habe ich den
Sachverhalt und verdiene unter anderem damit mein täglich Brot
(und mehr). Also frage ich zurück, ob Du denn versucht hast,
das zu verstehen, was ich schreibe.

Oder als letzten Versuch: Du solltest Dir folgende Fragen
stellen:

  1. Ist die Einräumung und Ausübung von
    Arbeitnehmeraktienoptionen eine Lieferung im Sinne der
    Umsatzsteuer? Wird die Verfügungsmacht an einem Gegenstand
    (also grunsätzlich einer Sache im Sinne des BGB) verschafft -
    gerade dem Arbeitnehmer? NEIN, vielmehr eine dingliche
    Beteiligung an einem gesamten Unternehmen, die übereignet
    wird, weshalb wir (wie ich schon sagte) wenn schon, dann näher
    an einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung wären (wo der
    übereignete „Gegenstand“ auch „Unternehmen/Betrieb“ heißt) und
    nicht im normalen steuerbaren und grundsätzlich
    steuerpflichtigen Hilfsgeschäft (z.B. Anlagenverkauf
    *einzelner* Gegenstände).

Einen Moment mal. Wer sagt dass eine Lieferung immer aus einem körperlichen Gegenstand bestehen muss? Da kann und will ich nicht zustimmen.

Was hat das mit Geschäftsveräußerung zu tun, wenn ich ein paar Anteile bekomme? Da sind wir nicht nahe dran, da sind wir überhaupt nicht dran. Deshalb habe ich ja auch gefragt, ob Du den Sachverhalt verstanden hast.

Aber seis drum, wahrscheinlich drücke ich mich einfach zu kompliziert aus oder bin zu blöd. Danke jedenfalls für Deine Ausführungen.

So - nochmals hallo und in der Hoffnung, dass nun mal endlich Ruhe da reinkommt:

Einen Moment mal. Wer sagt dass eine Lieferung immer aus einem
körperlichen Gegenstand bestehen muss? Da kann und will ich
nicht zustimmen.

Ich habe nie von einem körperlichen Gegenstand geschrieben, sondern von einem Gegenstand, mit einer weiteren bespielhaften Ausführung des Grundfalles, welcher nunmal in einer Sache im zivilrechtlichen Sinne besteht. Ist ein Unterschied.

Und wenn Du unbedingt weiterzanken willst, bedenke folgendes: der Arbeitnehmer wendet keine Geldmittel auf (sonst könnte er die Aktien besser selbst kaufen und hätte mehr Freizeit gehabt… bedenke den wirtschaftlichen Sinn dabei) und erbringt keine steuerbare Gegenleistung (er wird nämlich im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber und somit mangels Selbständigkeit gar nicht unternehmerisch tätig!). Hinsichtlich des Arbeitgebers verweise ich auf Showbee’s sehr gute Ausführungen dazu.

Was hat das mit Geschäftsveräußerung zu tun, wenn ich ein paar
Anteile bekomme? Da sind wir nicht nahe dran, da sind wir
überhaupt nicht dran. Deshalb habe ich ja auch gefragt, ob Du
den Sachverhalt verstanden hast.

Hat sehr viel zu tun, wenn ich nicht „nahe“ sage, sondern „näher als das andere“. Ist ein Unterschied.

Aber seis drum, wahrscheinlich drücke ich mich einfach zu
kompliziert aus oder bin zu blöd. Danke jedenfalls für Deine
Ausführungen.

Noch ein Denkanstoß:

Willst Du wasserdicht herausfinden, dass auf Aktienoptionen keine USt anfällt, ohne uns im Forum, die wir teilweise wirklich tägliche Erfahrung damit haben?

Dann sieh zu, dass Du so fleißig arbeitest, dass man Dir welche einräumt. Such Dir einen Steuerberater, der sich wirklich mit Equityberatung auskennt und nimm ihn unter Vertrag. Nimm seine Beratungsleistung an und zittere die dreizehn Jahre, bis Du „alles überstanden hast“, wenn Du auch ihm nicht glaubst.

Willst Du - „auf der besteuernden Seite tätig“ - unbedingt eine USt-Versteuerung auslösen? Versuche es - der nächste BigFour-Mandant mit einem ganzen Team von hochspezialisierten und kompromisslosen Beratern im Rücken ist nicht weit. Nur solltest Du damit bis zur Pensionierung warten - denn Karriere wirst Du im schlimmsten Fall keine mehr machen, wenn das ausgestanden ist.

Gruß
GM