Hallo,
wenn man als EU Firma in Deutschland einen Mietwagen(deutscher Vermieter) mieten möchte und eine gültige EU USt.ID hat, dann müsste es doch möglich sein eine Rechnung ohne MwSt. zu erhalten, wenn ein Unternehmen in Dänemark ansässig ist. Die Steuer ist zwar immernoch in Deutschland fällig, jedoch wird sie nicht der Firma berechnet da es sich um ein Unternehmen mit EU USt. ID handelt.
Hierbei müsste die Reverse-charge-Regelung in der Rechnung aufgeführt werden damit sie MwSt frei ist.
Dabei ist es egal ob die Leistungserbringung in Deutschland ist und das Fahrzeug die gesamte Mietdauer in Deutschland benutzt wird. Schliesslich würde die Mietwagenfirma die Mehrwersteuer selbst deklarieren und vorerst an das Finanzamt abführen und wieder zurückerhalten, und nicht die dänische Firma.
Die Mietwagenfirma jedoch behauptet, dass dies nicht möglich sei, da die Leistungserbringung in Deutschland ist.
Deshalb die Frage: Was ist denn richtig?
Vielen Dank!
Hallo!
§3a Absatz 3 Nummer 2 sagt: "Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum
a)von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
b)von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln."
Also Ort der Besteuerung = Deutschland, deutsche USt ist zu berechnen, der Däne muss sie zahlen. Der Däne kann sich diese ggfls. über einen Umsatzsteuervergütungsantrag wieder holen.
Gruß
derschwede77
Danke erstmal für die Antwort.
Würde das also bedeuten, das dass Reverse-Charge-Verfahren hier keine Gültigkeit hat? (Für eine juristische Personen im Ausland)
Dieses kann kann schliesslich auch bei anderen Dienstleistungen oder Waren angewandt werden.
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/rever…
Gruß,
Dennis
Hallo!
Das deutsche Reverse-Charge Verfahren kommt zur Anwendung wenn ein ausländischer Unternehmer eine Leistung an einen inländischen Unternehmer erbringt.
Hier ist es aber umgekehrt, ein inländischer Unternehmer erbringt eine Leistung an einen ausländischen Unternehmer.
Das was Du meinst ist in diesem Fall was anderes. Angenommen Unternehmer D aus Deutschland erbringt eine Beratungsleistung an einen französichen Unternehmer F. Dann ist Ort der Leistung gem. §3a Absatz 2 in Frankreich. Das heißt die Leistung ist vom deutschen Umsatzsteuerrecht nicht erfasst, da sie nach dessen Definition in Frankreich erbracht wird. Also ist das auch kein Fall des deutschen Reverse-Charge-Verfahrens. Es ist aber ein Fall des französichen Reverse-Charge-Verfahrens, weil dort Ort des Umsatzes ist.
Ist die ganze Geschichte nun umgekehrt, der Franzose erbringt die Beratungsleistung an den Deutschen, dann ist Ort des Umsatzes in Deutschland und dann ist es auch ein Fall des deutschen Reverse-Charge-Verfahrens §13b UStG.
Gruß
derschwede77
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