Umsatzsteuer als freier Mitarbeiter

  • Ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst und damit normal steuerpflichtig (SK I).
  • Jetzt möchte ich freier Mitarbeiter werden bei einer Firma im Netz. Für meine Mitarbeit soll ich denen z.B. eine Rechnung über z.B. 500 DM schreiben.

Frage: Ich möchte Umsatzsteuer abführen. Muss ich das als freier Mitarbeiter, oder wird das später mit dem Finanzamt verrechnet. Also: Schreibe ich dann eine Rechnung über 500 DM incl. Umsatzsteuer oder muss ich eine Rechung über 516 DM schreiben?
Habe echt keine Ahnung von der Materie und bitte um jm, der mir da weiterhelfen kann und mir die Sache erklärt.
Gruss,
Oli.

Hi,
als freier Mitarbeiter hast du den Status eines selbständigen Unternehmers. Du mußt deine Ein-Mann-Firma beim zuständigen Ordnungsamt/Gewerbeamt anmelden. Dann erhälst du vom Finanzamt fragebögen, in denen du deine Firmen- und Personendaten angibst.
Du bist von Beginn an umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, dein zu erwartendes Umsatzvolumen liegt unter 20.000,- DM jährlich.
Dann kannst du beim Finanzamt die Befreiung von der Umsatzsteuer beantragen.
Wenn du umsatzsteuerpflichtig bist, mußt du auf jede deiner Rechnungen 16% Umsatzsteuer draufrechnen (bei Lebensmittel und Bücher 7%) und diese Umsatzsteuer am Ende des Monats an das Finanzamt abführen.
Gruß,
Francesco

Hallo Oli,

ob Du eine Rechnung mit oder ohne Umsatzsteuer ausstellen mußt, hängt meistens von Deinem Auftraggeber ab.
Wünscht er dieses, bleibt Dir nichts anderes übrig.
Die Rechnung lautet dann:

  • Betrag DM 500.-
  • Umsatzsteuer DM 80.- (= 16 %)
  • Gesamt DM 580.-

Liegt die zu erwartende Umsatzsteuer für dieses Jahr unter DM 1000.-, reicht es, wenn Du diese mit der Umsatzsteuerjahreserklärung an das Finanzamt überweist.
Darüber mußt du die vierteljährlich an das Finanzamt abführen.

Besteht Dein Auftraggeber nicht auf Umsatzsteuer, reicht es wenn Du eine Rechnung über DM 500.- ausstellst.
Liegt Dein gesamter unter DM 32.500.-, darfst Du Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen.

Gruß

Peter

nachgefragt

Du bist von Beginn an umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, dein
zu erwartendes Umsatzvolumen liegt unter 20.000,- DM jährlich.

…zählt da auch mein Verdienst als Angestellter im öffentlichen Dienst mit?

nochmal nachgefragt
Oliver

NEIN

du musst klar trennen zwischen deinen einkünften aus gewerbebetrieb und den einkünften aus nichtselbständiger arbeit!
aber ich schliesse mich den anderen an, bleib umsatzsteuerlich soweit es geht ein „Kleinunternehmer“ i.S.d. UStG und schätze deine zahlen im fragebogen vom FA nicht zu hoch. weils ja nebenberuflich sein soll (oder?) schätze auf höchsten 10.000 dm gewinn bei 20.000 DM umsatz im jahr…

gruss

shob

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Hallo Oli.

  • Ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst und damit normal
    steuerpflichtig (SK I).
  • Jetzt möchte ich freier Mitarbeiter werden bei einer Firma
    im Netz. Für meine Mitarbeit soll ich denen z.B. eine Rechnung
    über z.B. 500 DM schreiben.

Frage: Ich möchte Umsatzsteuer abführen. Muss ich das als
freier Mitarbeiter, oder wird das später mit dem Finanzamt
verrechnet. Also: Schreibe ich dann eine Rechnung über 500 DM
incl. Umsatzsteuer oder muss ich eine Rechung über 516 DM
schreiben?

  1. Du bist nicht zwingend verpflichtet, ein Gewerbe für deine Tätigkeit anzumelden. Fällt deine Tätigkeit z.B. in den Bereich Webdesign, so mußt du das nicht. Erkundige dich im Zweifelsfall bei dem für dich zuständigen Finanzamt oder bei einem Steuerberater.

  2. Wenn dein Umsatz aus selbständiger Tätigkeit im Vorjahr weniger als 32.500,- DM war (wovon ich mal ausgehe), dann gilt Folgendes:

a) Dein Umsatz liegt dieses Jahr voraussichtlich unter 100.000,- DM. Dann kannst du deine Rechnungen ohne den Ausweis einer Mehrwertsteuer stellen.

b) Es ist absehbar, dass die Grenze von 100.000,- überschritten wird. Dann bist du verpflichtet, in deinen Rechnungen eine Mehrwertsteuer zu berechnen.

Beispiel: Du machst im ersten Halbjahr einen Umsatz von 30.000,- DM. Es ist für dich nicht vorhersehbar, dass dein Umsatz die Grenze übersteigen wird. Du erhälst einen Auftrag kurz vor Jahresende, der dich über die Grenze bringt. Für die vorher angefallenen Umsätze mußt du auch im nachhinein keine Umsatzsteuer entrichten. Zu dem Zeitpunkt jedoch, wo klar wurde, das du die 100.000,- überschreitest, mußt du die Rechnungen mit MwSt. ausweisen.

Anm.: Kein Unternehmen kann dich zwingen, in deinen Rechnungen MwSt. auszuweisen, denn du giltst als Kleinunternehmer. Dir steht das Ausstellen einer Rechnung mit Umsatzsteuer selbstverständlich offen.

Das macht allerdings nur Sinn, wenn die Ausgaben für die Töätigkeit die Einnahmen übertreffen, du also Geld zurückbekommst.

Gruß, Saban

http://www.one-man.de