Umsatzsteuer auf ausländische Dienstleistung

Hallo Ihr Lieben,

folgende Situation:

Ein Privatmann lässt eine Dienstleistung (Reparatur) eines Gegenstandes in Polen ausführen. Der Pole übernimmt Transport und sämtliche Arbeiten, inkl. Ersatzteilbeschaffung. Dafür erstellt er letztendlich eine Rechnung zzgl. 20% MwSt (polnischer Satz). Soweit alles ok.

Der Privatmann hat einen Bruder, der ein Gewerbe angemeldet hat (2-Mann-Betrieb, Umsatz > 20000€ p.a.). Nun weiß der Privatmann, das bei Angebe der internationalen Ust-ID der Pole dem Bruder diese Reparatur ohne die 20% MwSt berechnen würde und versucht dies zu nutzen. Er bittet seinen Bruder, die Rechnung des Polen auf seinen Namen auszustellen.

Der Bruder erklärt sich einverstanden, die Reparatur wird ausgeführt, der Bruder erhält die Rechnung ohne MwSt und weil der Pole gerne Bargeld sehen möchte bezahlt der Privatmann bei Lieferung des Gegenstandes den Betrag in bar.

Meine Frage: Ist das völlig legal (aus deutscher Finanzsicht)? Dem polnischen Staat entgeht ja dabei die 20%. Was mich allerdings noch mehr irritiert, die Reparaur wäre in keinstem Fall mit dem Firmenprofil des Bruders vereinbar, d.h. die Reparatur ist für den Betrieb oder die Nutzung seiner Firma völlig unsinnig, es kann sich nur um einen Auftrag bezgl. seines Privatbesitzes handeln. (Bsp: Er führt einen Zeitungskiosk und bei der Reparatur ging es um eine hochwertige Geige).

Damit meine nächste Frage: Dürfte der Gewerbetreibende für die Reparatur seines Privatbesitzes einfach seine Ust-ID angeben, um die USt zu umgehen?

Ich habe aber dazu noch eine Frage: Was prüft denn das Finanzamt? Da der Privatmann ja in bar bezahlt hat sind bei dem Bruder (also dem Gewerbetreibenden) zu dieser Rechnung ja keine Zahlungsvorgänge zu finden, es existiert nur die Rechnung.

Und dazu dann meine letzte Frage: Gibt es irgend einen Abgleich zwischen den Finanzämtern der EU? Würde es also auffallen, wenn der Bruder (Gewerbetreibender) die Rechnung einfach durch den Shredder jagt? Schließlich macht die Rechnung in seiner Buchführung ja keinen Sinn.

Für eure Hinweise bedanke ich mich bereits im Voraus.

Liebe Grüße.

bei mir geht das so
Hallo

erstmal scheint sowar aus meiner Sicht nur machbar wenn es sich um Warenwerte handelt und nicht um eine Dienstleistung wenn diese Dienstleistung im Land des Anbieters erfüllt wird.

So ein Beispiel aus meiner Firmenpraxis (welche von meinem STB abgesegnet wurde).

Ich habe in Frankreich ein Service für die Reparatur von Produkten X. Der Betereiber des Service berechnet mir für seine Dienstleistung seine Französische MwsT, die ich, trotz UST ID zahlen muss da die Dienstleistung im Ausland gemacht wurde.

Ich mache eine Service Dienstleistung in Deutschland für eine Belgische Firma. Ich rechne mit deutscher MwSt da wie gesagt die DSTL hier ausgeführt wird.

Hingegen kaufe ich Waren in Italien ein bekomme ich die MwSt über die UST ID Nummer ersetzt.

In Polen habe ich vor ein paar Jahren eine LPG Gas Anlage in mein Auto einbauen lassen. Der Pole hat auch angeboten diese durch die UST ID NUmmer zu verrechnen.

Ich gehe wohl auf dein Problem an sich nicht ein, weil ich las dass die Dienstleistung in Polen erbracht wurde und deshalb davon ausgehe das eine abrechnung über USTID nicht so in Ordnung ist.

Auffallen wird dies wohl nicht solange keiner die Rechnung sehen will.

Ich bin aber kein Experte sondern nur Anwender in dieser Materie.

Daniel

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Servus,

wenns Dir nichts ausmacht, das Ganze jetzt mal mit ein bissel weniger „ich“ und hoffentlich ein bissi näher bei der Systematik des UStG:

Ein Privatmann lässt eine Dienstleistung (Reparatur) eines
Gegenstandes in Polen ausführen. Der Pole übernimmt Transport
und sämtliche Arbeiten, inkl. Ersatzteilbeschaffung.

Es handelt sich entweder um eine Werkleistung, falls die Ersatzteile nur als Zutaten oder sonstige Nebensachen anzusehen sind und das wesentliche Element die Arbeitsleistung selbst ist. Oder um eine Werklieferung, falls die Lieferung der Ersatzteile (z.B. Austauschmotor, Getriebe und dergleichen) wesentlich ist (Werklieferung) und der Einbau von verhältnismäßig geringer Bedeutung ist.

Hier stehen wir bereits am Scheideweg.

Im Fall Werklieferung ist der Ort der Lieferung da, wo der Transport des fertig reparierten Gegenstandes beginnt (PL) und der Umsatz ist dann steuerbefreit, wenn der Auftraggeber = Leistungsempfänger eine USt-ID-Nummer benennt, die Leistung für sein Unternehmen bezieht und wenn der Gegenstand der Lieferung von einem EU-Land in das Gebiet eines anderen gelangt.

In allen anderen Fällen ist die Lieferung steuerbar in Polen und USt-pflichtig in Polen (20% Regelsatz).

Im Fall der Werkleistung (s.o.) siehts anders aus: Ort der Leistung ist dann immer Polen (§ 3a Abs 2 Nr. 3c UStG), und eine Befreiungsvorschrift gibts keine, USt-ID-Nummer hin oder her.

Meine Frage: Ist das völlig legal (aus deutscher Finanzsicht)?

Jein. Wenn man die Erfindung des Bruders, dass die Reparatur für sein Unternehmen bezogen wird, aufrechterhält, tätigt er jetzt einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der ist zum Regelsatz (19%) steuerpflichtig. Vorsteuerabzug gibts dafür auch, solange die Werklieferung für sein Unternehmen bezogen wird. Bloß: Wie kommt der reparierte PKW jetzt aus dem Unternehmen wieder raus? Da wird nichts um die 19% deutsche USt herumführen. Nun hat sichs wirklich gelohnt…

Was mich
allerdings noch mehr irritiert, die Reparaur wäre in keinstem
Fall mit dem Firmenprofil des Bruders vereinbar,

die Lieferung ist also ganz offensichtlich nicht für das Unternehmen erfolgt. Also keine USt-Befreiung für die Werklieferung des polnischen Unternehmens.

Dürfte der Gewerbetreibende für die
Reparatur seines Privatbesitzes einfach seine USt-ID-Nummer angeben,
um die USt zu umgehen?

Nein, es geht dabei um Steuerhinterziehung. Strafbar auch in PL.

Ich habe aber dazu noch eine Frage: Was prüft denn das
Finanzamt?

Die ID-Nummer wird abgeglichen, ggf. schreiben die Polen eine Kontrollmitteilung an den deutschen Fiskus.

Und dazu dann meine letzte Frage: Gibt es irgend einen
Abgleich zwischen den Finanzämtern der EU?

Ja. Im Fall von Lieferungen lückenlos, im Fall von sonstigen Leistungen sporadisch.

Würde es also
auffallen, wenn der Bruder (Gewerbetreibender) die Rechnung
einfach durch den Shredder jagt?

Ja. Ist das dümmste, was er machen kann.

Ich habe in den frühen 1990er Jahren einen Fall gekannt, wo Leute von der Frankfurter SteuFa tatsächlich nach Brasilien geflogen sind, um sich vom Verbleib einiger Gegenstände mit eigenem Augenschein zu überzeugen. Heute macht man das nimmer mit Flugreisen, sondern per EDV, und ziemlich effizient.

Schöne Grüße

MM

Servus,

erstmal scheint sowar aus meiner Sicht nur machbar wenn es
sich um Warenwerte handelt und nicht um eine Dienstleistung
wenn diese Dienstleistung im Land des Anbieters erfüllt wird.

Zur Definition Werklieferung bitte nochmal § 3 Abs 4 UStG durcharbeiten. Zur Frage „Ort der sonstigen Leistung“ vgl. § 3a UStG - umfangreich aber sehr erhellend. Dann wird aus Scheinen Wissen…

Ich habe in Frankreich ein Service für die Reparatur von
Produkten X. Der Betereiber des Service berechnet mir für
seine Dienstleistung seine Französische USt>/B>, die ich, trotz
USt-I->B>Nummer>/B> zahlen muss da die Dienstleistung im Ausland :gemacht wurde.

Vom „Machen“ hängt das aber nicht ab, sondern vom Ort der Leistung. S.o.

Ich mache eine Service Dienstleistung in Deutschland für eine
Belgische Firma. Ich rechne mit deutscher MwSt da wie gesagt
die DSTL hier ausgeführt wird.

Das DSTL-Gesetz kenne ich nicht, aber so allgemein, wie das hier steht, ist das jedenfalls falsch. Es gibt haufenweise sonstige Leistungen, bei denen der Ort der Leistung dort ist, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt.

Hingegen kaufe ich Waren in Italien ein bekomme ich die MwSt
über die UST ID Nummer ersetzt.

Au Hauerhauerha! Nein, das ist ganz falsch.

Wenn die Waren nicht „Ich“, sondern ein Unternehmer für sein Unternehmen bezieht, liefert der italienische Lieferant USt-frei. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist für den deutschen Unternehmer USt-pflichtig. Die USt kann er als Vorsteuer abziehen.

D.h. ersetzt wird da goarnix, es fällt ganz schlicht keine USt und auch keine IVA an.

In Polen habe ich vor ein paar Jahren eine LPG Gas Anlage in
mein Auto einbauen lassen. Der Pole hat auch angeboten diese
durch die UST ID NUmmer zu verrechnen.

Ja und? Ich kenne einen Bauunternehmer, der schon ganze Einfamilienhäuser ohne Rechnung schwarz hingestellt hat. Was soll das jetzt zur Beantwortung der Frage beitragen?

Ich gehe wohl auf dein Problem an sich nicht ein, weil ich las
dass die Dienstleistung in Polen erbracht wurde und deshalb
davon ausgehe das eine abrechnung über USTID nicht so in
Ordnung ist.

Das ist alles unwichtig und überflüssige Nebelstocherei. Es ist egal was Du gelesen hast, Du musst ganz schlicht beurteilen, ob es sich um eine Werklieferung oder um eine Werkleistung handelt.

Auffallen wird dies wohl nicht solange keiner die Rechnung
sehen will.

Das Witzebrett ist unten, und der polnische Fiskus ist sehr viel schärfer als der deutsche - wurde in seiner heutigen Form u.a. von deutschen Leihbeamten aufgebaut. Die niedrigen polnischen Steuersätze kommen nicht bloß vom warmen Regen aus Brüssel, sondern sie sind auch dadurch begünstigt, dass man in PL nur mit affenartigem Glück durch die Maschen rutscht.

Ich bin aber kein Experte

Schönen Dank für die erhellenden Ausführungen!

Schöne Grüße

MM

Hallo…

Im Fall der Werkleistung (s.o.) siehts anders aus: Ort der
Leistung ist dann immer Polen (§ 3a Abs 2 Nr. 3c UStG), und
eine Befreiungsvorschrift gibts keine, USt-ID-Nummer hin oder
her.

Aber: § 3a Abs. 2 Nr. 3c Satz 2 UStG, da hier der Empfänger unter einer deutschen ID-Nr. und nicht unter einer polnischen Auftritt, verlagert sich der Ort nach Deutschland, also 19% USt. Da der Pole ausl. Unternehmer ist, kommt das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) zur Anwendung. Der Empfänger schuldet die Steuer. Wird wie im vorliegenden Fall nichts unternommen, liegt wohl eine Steuerhinterziehung vor und zwar in Deutschland.

Schönen Dank! - Ich war zu sehr auf den Katalog aus Abs. 4 fixiert…

Schöne Grüße

MM