Umsatzsteuer auf PV-Ertrag

Wenn ich mir die Umsatzsteuer einer PV-Anlage erstatten lasse, dann muss ich ja jedes Jahr von dem Ertrag die Umsatzsteuer abführen. Wie lange???
Vielen Dank

Hallo Wolfgang, inder Tat, von dem Ertrag muß Umsatzsteuer abgeführt werden. Im 1. Jahr per Voranmeldung: jeden Monat. Außerdem wird der Eigenverbrauch besteuert. Hier eine Adresse wo Sie alles nachlesen und entsprechende Informationen finden können. Ich habe mir auch die MWSteuer erstatten lassen - und finde, es rentiert sich immer noch gut für mich.


Erst lesen und überlegen, dann erst handeln!"
MfG
funker6pe

Solange du umsatzsteuerpflichtig bist. Wenn du Kleinunterehmer mit Option zur Umsatzsteuer bist, dann bindet dich die Ausübung des Wahlrechts für 5 Jahre.

Hallo Wolfgang, Ergänzung zu meiner vorigen Antwort:
Solange Sie Einnahmen haben (also mind.20 Jahre) zahlen Sie auch U-Steuern. MfG Funker6pe

Was bitte sind U-Steuern?

Unterirdische Steuern.

Hallo Wolfgang,

hier ist zu unterscheiden:

Wenn der Umsatz einschließlich Eigenverbrauch regelmäßig mehr als 17.500 € im Jahr ausmacht, muss USt abgeführt werden, solange Erlöse in dieser Höhe erzielt werden.

Wenn er geringer ist, kann die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch genommen werden: Keine Umsatzsteuer, aber auch keine abziehbare Vorsteuer (kein Guthaben bei der Einrichtung der Anlage). Wenn man dann das Vorsteuerguthaben bei Einrichtung nutzen will, muss man zur Regelbesteuerung optieren, d.h. nachher auch USt abführen. Diese Option gilt jeweils fünf Jahre lang.

Die meisten Photovoltaikanlagen sind so gebaut, dass sie ohne das Dach des Hauses, auf dem sie montiert sind, nicht in sich stabil und funktionsfähig wären. Bei diesen sollte auch bei Umsätzen von weniger als 17.500 € eine zweite Option für Regelbesteuerung (= dann insgesamt zehn Jahre) ausgesprochen werden, weil sonst der ursprüngliche Vorsteuerabzug nach den ersten fünf Jahren korrigiert werden muss.

Bei Anlagen, die in sich unabhängig von Haus und Dach eine funktionierende technische Einheit darstellen, muss man nur fünf Jahre lang bei der Option zur Regelbesteuerung bleiben und braucht schon dann keine Korrektur mehr vorzunehmen.

Schöne Grüße

MM

Also, im günstigsten Fall hast du außer der PVA keine weiteren unternehmerischen Einnahmen, die der Umsatzsteuer unterliegen. Davon ist hier wohl auszugehen, da du die Frage sonst nicht gestellt hättest.

…hast du auf die Folgen der Kleinunternehmerregelung verzichtet (=optiert) und bist daran 5 Jahre gebunden. Da die Umsatzsteuer eine Jahressteuer ist, bedeutet das: Das Jahr, in dem der Verzicht erklärt wurde plus die nächsten vier Jahre.

Das heißt, im 6. Jahr kannst du zurück zur KU-Regelung. Trotzdem solltest du ein Jahr länger warten, wenn die PVA erst spät im Jahr angeschafft wurde. Denn der Wechsel vom Regelunternehmer zum KU (oder andersrum) ist eine Nutzungsänderung, die eine Vorsteuerkorrektur nach sich zieht. Und die Vorsteuerkorrektur ist auf 5 Jahre zu berechnen, monatsgenau.

Beispiel:
Aus der PVA hast du im Dezember 2015 eine Vorsteuer von 6.000,00 Euro geldtend gemacht. RU bist du also bis 2019, ab 2020 kannst du zum KU zurückwechseln. Zu diesem Zeitpunkt sind von den 5 Jahren für die Vorsteuerkorrektur 4 Jahre und ein Monat, also 49 Monate vergangen. Die Vorsteuer ist daher in Höhe von 11/60 = 1.100 Euro an das Finanzamt zurückzuzahlen.

Jetzt gibt es noch einige Vereinfachungsregeln, die die Vorsteuerkorrektur so unverständlich machen, dass man tatsächlich am konkreten Beispiel durchrechnen müsste, ob es tatsächlich zu einer Vorsteuerkorrektur kommt.

Ich würde im Übrigen dann nicht zum KU zurückwechseln, wenn der Versorger nicht in der Lage ist, Gutschriften auszustellen, die keinen Umsatzsteuerausweis enthalten. Ist nämlich Umsatzsteuer ausgewiesen, musst du die trotz KU auch zahlen, hast aber keinen Vorsteuerabzug für die paar Büroklammern, die du brauchtest, um die Briefe zusammenzutackern.

Dann wäre es vielleicht sogar richtig.

Ansonsten nicht.

Ich meine erst kürzlich ein BMF-Schreiben in den Fingern gehabt zu haben, in denen die frühere, dreigeteilte, Beurteilung einer PVA (als Gebäudeteil, BV oder sonstiges WG) aufgegeben wurde und es jetzt gar nicht mehr Gebäudeteil ist. Ich hab nur keine Zeit zum Suchen, ich hab noch 13er Abschlüsse.

Ähm… " bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre".

Das bedeutet m.E. nicht, dass die 5 Jahre revolvieren, sondern eher eine Art Mindestvertragslaufzeit mit anschießender jährlicher Kündigungsfrist.

Wer nicht?

1 Like

Dafür habe ich schon rund zwölf 15er im Kasten :slight_smile:

Dafür hab ich im Januar noch einen 2012er gemacht - haha!

1 Like

Das kann ich toppen:

Ich hab vor drei Jahren noch einen 1997er gemacht. War noch offen, da noch ein Einspruch anhängig war.

Problem: Weder in der Gesellschaft noch beim Finanzamt war noch einer, der damals dabei war und ich kannte den Fall auch nicht.

1 Like