Servus,
- es handelt sich um eine Beratungsleistung, die die Tochter
in Deutschland betrifft
Je nach Sitz der Mutter also ein Körperschaftsteuer-Problem. Aber das gehört nicht zur Frage.
Wenn die Beratung rechtliche, wirtschaftliche oder technische Beratung ist, ist der umsatzsteuerliche Ort der Leistung dort, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt. D.h. in dem Land, in dem die Mutter sitzt.
Wenn der Unternehmer, der die Leistung ausführt, in D sitzt, fakturiert er ohne USt - die Leistung ist in D nicht steuerbar. Die Leistungsempfängerin schuldet (in der Regel, gibt ganz paar Ausnahmen) die USt und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
Falls nicht so etwas dazwischen kommt:
- aus Vereinfachungsgründen ist die Tochter lediglich
Rechnungsempfänger und reguliert die Forderung des Beraters
Damit wird die Chose nicht vereinfacht, sondern sehr verkompliziert. Die Tochter hat überhaupt keinen Anlass, für etwas zu bezahlen, was sie nicht bestellt hat. Selbstverständlich kann die Josef Wohnhaas GmbH, Schriesheim, eine Rechnung bezahlen, die ihre Mutter Josef Wohnhaas S.A., Ivry-sur-Seine, betrifft. Aber das ändert nichts an der Rechnungsadresse: Leistungen, die die Josef Wohnhaas S.A. bestellt und bezogen hat, sind auch an diese zu fakturieren. Man kann sie ja in einen Umschlag reintun, auf dem außen die Adresse der Josef Wohnhaas GmbH steht, aber das ändert nichts an der Rechnungsadresse.
Warum ist das wichtig?
Die Fakturierung an die Josef Wohnhaas GmbH ginge ja von der Fiktion aus, diese sei die Leistungsempfängerin gewesen. Damit ist die Leistung steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland. Und mit der Weiterbelastung an die Josef Wohnhaas S.A. käme es dann zu dem Problem, dass die Leistung, die Tochter an Mutter fakturiert, nicht am Sitz der Mutter steuerbar ist, weil es ja gar keine Leistung gibt - die hat der Berater erbracht, nicht die Tochter.
Man kann sich freilich drüber streiten, ob deutsche USt fällig ist, wo keine Leistung erbracht wird. Aber ich möchte das nicht im Prüfungsfall begründen müssen, dass die Rechnung von Tochter an Mutter eigentlich gar keine Rechnung ist, sondern nur Luft betrifft, um eine vorher falsch gestellte Rechnung für eine Leistung, die jemand ganz anderes als der Rechnungsempfänger bezogen hat, wieder zu reparieren.
Ferner hat der Berater selber bei Erstellen von so einer Luftrechnung überhaupt keine ordentliche Möglichkeit für einen Nachweis, dass seine Leistung am Sitz der Mutter steuerbar ist: Er müsste hier ja auch wieder um drei Ecken rum argumentieren, dass er die Leistung der Mutter geschenkt hat und bloß unter Freunden halt Geld von der Tochter eintreiben will…
Kurz - der einzige saubere Weg ist die Stornierung der Rechnung des Beraters, Erstellen einer Rechnung durch den Berater an die Mutter, die die Leistung beauftragt und empfangen hat. Fakturierung ohne deutsche USt, Nachweis der Unternehmereigenschaft der Mutter muss z.B. durch USt-ID-Nummer geführt werden. Bezahlung - wenns denn notwendig ist - durch die Tochter, die richtet dann an ihre Mutter keine Rechnung, sondern sie teilt ihr mit, dass sie mit dem Betrag in Vorlage getreten ist, und bittet um Verrechnung auf dem laufenden Interco-Verrechnungskonto.
Schöne Grüße
MM