Umsatzsteuer auf sonstige Leistungen in EU

Hallo,

folgend eine Frage zur Umsatzsteuer innerhalb verbundener Unternehmen im EU-Gebiet:

Ein Unternehmen (Muttergesllschaft, Sitz innerhalb der EU, nicht in Deutschland) beauftragt einen Dienstleister in Deutschland. Die Dienstleistung wird in Deutschland erbracht und durch die Tochtergesellschaft in Deutschland reguliert.

Die Tochtergesellschaft möchte nun diesen Aufwand/Auslagen an die Muttergesllschaft weiterbelasten.

Ist die Weiterbelastung dieser Aufwendungen/Auslagen an die Muttergesllschaft umsatzsteuerpflichtig?

Vielen Dank im voraus
Hansen

Servus,

zur Beurteilung sind ein paar Einzelheiten notwendig:

(1) Um was für eine Leistung handelt es sich (u.a. davon hängt der Ort der Leistung ab)?

(2) Wer ist der Empfänger der Leistung (= Auftraggeber)? Mutter oder Tochter?

(3) Handelt es sich um echte „Auslagen“, d.h. Tochter handelt im Namen und auf Rechnung der Mutter, oder handelt es sich um eine Leistung, die durch Tochter beim Dienstleister beauftragt worden ist, und jetzt an die Mutter weiterberechnet wird (d.h. Tochter führt diese Leistung für die Mutter aus)?

(4) Ist Tochter überhaupt Unternehmerin im Sinn des UStG, führt also selber Umsätze aus, oder hat sie nur eine Art „Durchreichefunktion“ im Konzern (in dieser Konstellation kaum wahrscheinlich, muss aber trotzdem berücksichtigt werden)?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

vielen Dank für Die schnelle Reaktion auf mein Anliegen.

Folgend die Beantwortung der gestellten Fragen:

  1. es handelt sich um eine Beratungsleistung, die die Tochter in Deutschland betrifft

  2. Empfänger der Leistung ist die Mutter(Sitz innerhalb der EU)

  3. aus Vereinfachungsgründen ist die Tochter lediglich Rechnungsempfänger und reguliert die Forderung des Beraters

  4. bei der Tochter handelt es sich um ein Unternehmen im Sinne des UStG, es werden in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Erlöse erzielt

Ich hoffe, dass diese Antworten ausreichend sind und freue mich schon auf die Antwort.

Vielen Dank und Gruß

Hansen

Servus,

  1. es handelt sich um eine Beratungsleistung, die die Tochter
    in Deutschland betrifft

Je nach Sitz der Mutter also ein Körperschaftsteuer-Problem. Aber das gehört nicht zur Frage.

Wenn die Beratung rechtliche, wirtschaftliche oder technische Beratung ist, ist der umsatzsteuerliche Ort der Leistung dort, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt. D.h. in dem Land, in dem die Mutter sitzt.

Wenn der Unternehmer, der die Leistung ausführt, in D sitzt, fakturiert er ohne USt - die Leistung ist in D nicht steuerbar. Die Leistungsempfängerin schuldet (in der Regel, gibt ganz paar Ausnahmen) die USt und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.

Falls nicht so etwas dazwischen kommt:

  1. aus Vereinfachungsgründen ist die Tochter lediglich
    Rechnungsempfänger und reguliert die Forderung des Beraters

Damit wird die Chose nicht vereinfacht, sondern sehr verkompliziert. Die Tochter hat überhaupt keinen Anlass, für etwas zu bezahlen, was sie nicht bestellt hat. Selbstverständlich kann die Josef Wohnhaas GmbH, Schriesheim, eine Rechnung bezahlen, die ihre Mutter Josef Wohnhaas S.A., Ivry-sur-Seine, betrifft. Aber das ändert nichts an der Rechnungsadresse: Leistungen, die die Josef Wohnhaas S.A. bestellt und bezogen hat, sind auch an diese zu fakturieren. Man kann sie ja in einen Umschlag reintun, auf dem außen die Adresse der Josef Wohnhaas GmbH steht, aber das ändert nichts an der Rechnungsadresse.

Warum ist das wichtig?

Die Fakturierung an die Josef Wohnhaas GmbH ginge ja von der Fiktion aus, diese sei die Leistungsempfängerin gewesen. Damit ist die Leistung steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland. Und mit der Weiterbelastung an die Josef Wohnhaas S.A. käme es dann zu dem Problem, dass die Leistung, die Tochter an Mutter fakturiert, nicht am Sitz der Mutter steuerbar ist, weil es ja gar keine Leistung gibt - die hat der Berater erbracht, nicht die Tochter.

Man kann sich freilich drüber streiten, ob deutsche USt fällig ist, wo keine Leistung erbracht wird. Aber ich möchte das nicht im Prüfungsfall begründen müssen, dass die Rechnung von Tochter an Mutter eigentlich gar keine Rechnung ist, sondern nur Luft betrifft, um eine vorher falsch gestellte Rechnung für eine Leistung, die jemand ganz anderes als der Rechnungsempfänger bezogen hat, wieder zu reparieren.

Ferner hat der Berater selber bei Erstellen von so einer Luftrechnung überhaupt keine ordentliche Möglichkeit für einen Nachweis, dass seine Leistung am Sitz der Mutter steuerbar ist: Er müsste hier ja auch wieder um drei Ecken rum argumentieren, dass er die Leistung der Mutter geschenkt hat und bloß unter Freunden halt Geld von der Tochter eintreiben will…

Kurz - der einzige saubere Weg ist die Stornierung der Rechnung des Beraters, Erstellen einer Rechnung durch den Berater an die Mutter, die die Leistung beauftragt und empfangen hat. Fakturierung ohne deutsche USt, Nachweis der Unternehmereigenschaft der Mutter muss z.B. durch USt-ID-Nummer geführt werden. Bezahlung - wenns denn notwendig ist - durch die Tochter, die richtet dann an ihre Mutter keine Rechnung, sondern sie teilt ihr mit, dass sie mit dem Betrag in Vorlage getreten ist, und bittet um Verrechnung auf dem laufenden Interco-Verrechnungskonto.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

vielen Dank für die detaillierte und verständliche Ausführung.

Die Darstellung der bestehenden Problematik hat mich für zukünftige
Situationen sensibilisiert.

Nochmals vielen Dank und Gruß

Hansen