Guten Tag die Experten,
Müssen Freiberufler eigentlich Umsatzsteuer auf das ihnen vom Auftraggeber gewährte Urlaubsentgelt abführen, wenn sich eben dieser Urlaubsentgeltanspruch aus einem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Freie Mitarbeiter des Auftraggebers ergibt?
Für das Urlaubentgelt wird ja an sich keine Leistung erbracht.
Diese Konstallation findet man zB bei freiberuflichen Journalisten, die für öffentlich rechtliche Sendeanstalten tätig sind.
Danke.
Servus,
alldieweil sich der Anspruch aus dem Vertrag ergibt, handelt es sich um eine Gegenleistung zur erbrachten Leistung.
Somit >> Leistungsaustausch >> USt.
Ob Entgelt für eine Leistung in einer, sechsunddreißig oder einskommasiebenzweifünf Raten fällig ist, hat keinen Einfluss auf die Umsatzbesteuerung.
Schöne Grüße
MM
öhm…ich habe gelesen, dass sich das aus einem „Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen“ ergeben soll… .
Hier dürfte wohl manches durcheinander gehen:
Haben wir jetzt einen Free-Lancer oder nicht?
Oder haben wir jemanden, der formal als Free-Lancer geht, aber tatsächlich abhängig beschäftigt ist?
Wenn er tatsächlich selbständig, kann ein TV für ihn keine Wirkung entfalten imho.
Diese Frage hab ich doch letztens erst in einem anderen Forum gelesen…
Rheinhessischer Kabelsalat
Servus,
diese Art von (einkommensteuerlich) selbständigen „freien Mitarbeitern“ gibt es bei Rundfunk und Fernsehen. Die Selbständigkeit ist dabei ziemlich an den Haaren herbeigezogen, es gelten tatsächlich Tarife für die Leute. Sie schreiben aber brav ihre Rechnungen, führen USt ab und legen 4/3-Überschussrechnungen zur Veranlagung vor. Das geht bis hin zu selbständigen Ü-Wagen-Fahrern.
Eine schlüssige Begründung dafür kenne ich nicht, aber ich habe den Mann gekannt, der (das war wohl Ende der 1980er Jahre) beim ZDF in Mainz als LSt-Prüfer in ein gigantisches Wespennest von Arbeitgeberhaftung gestochen hat, oder dieses zumindest glaubte, bis sich der Arbeitgeber mit dem zuständigen Minister verständigt hat und die Prüfung sang- und klanglos schubladisiert wurde - diese LSt-Ap dürfte mit zu der heutigen Duldung von „freien Mitarbeitern“ durch den Fiskus beigetragen haben, die in zich analogen Fällen bei anderen Arbeitgebern als Arbeitnehmer klassifiziert würden. Möglicherweise war damals ein wesentlicher Anlass schlicht, dass das ZDF die Summen aus dem Haftungsbescheid nicht hätte schultern können.
Schöne Grüße
MM
*g* das macht Sinn.
Ansonsten wäre der AG von der LSt-Prüfung und Sozialversicherungsprüfung, ggf. vom Zoll, bereits geschlachtet worden.
Noch ein Argument, warum ich gegen das ö-r- Fernsehen bin *g*, führt nur zu Korruption.
Hallo,
Sie kennen sich offensichtlich gut aus - es ist exakt richtig: echte Freiberufler, die unter tarivertragliche Schutzklauseln fallen, inkl. Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt.
Und man ist nahezu ausschließlich nur für diesen Auftraggeber tätig, hat dort Büro, alles eben
Nazu alle sind beim öff.-rechtl Rundfunk nur Freie bzw. Selbst. Mitarbeiter, vom Tonassistent bis zum Kameramann mit Arbeitsschutzpause - und wenn mal jemand auf Lohnsteuerkarte arbeitet - natürlich grds. nur befristet, dann wird penibelst auf die Nicht-Einklagbarkeit geachtet, dh es gibt Verdienstprognosen (Höchstbeträge von denen man nicht adäquat leben kann) und es folgen Sperrzeiten, in der man zusehen kann, wovon man lebt.
dies aber nur am Rande
also: bezgl USt. das Urlaubsentgelt in dem betreffenden Monat der USt Voranmeldung hinzufügen?!
danke @ alle
alldieweil sich der Anspruch aus dem Vertrag ergibt, handelt
es sich um eine Gegenleistung zur erbrachten Leistung.
der Anspruch ergibt sich hier aber aus dem Tarifvertrag und auch nur wenn man bestimmte zusätzliche Bedingungen erfüllt, dh „schutzwürdig“ ist, zB eine Mindest Anzahl an Auftragstagen („Arbeitstagen“) nachweisen kann
es gibt deshalb auch Freie die nicht in den Genuß des Urlaubsentgeltes kommen
ausserdem kann man sich das Urlaubsentgelt theoretisch ja auch erst in späteren jahren auszahlen lassen - das verträgt sich mE nun gar nicht mit dem gedanken der USt, die ja mit Erbringen der Leistung fällig wird
http://www.mediafon.net/ratgeber_detailtext.php3?&id…
einen Urlaubsanspruch für Freiberufler gibt es aber auch selbst ohne Tarifvertrag
http://www.mediafon.net/ratgeber_detailtext.php3?&id…
gruß
Servus,
also: bezgl USt. das Urlaubsentgelt in dem betreffenden Monat
der USt Voranmeldung hinzufügen?!
Das Urlaubsentgelt ist Teil der steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze, muss also für die Umsatzbesteuerung genauso behandelt werden wie die übrigen Honorare.
Zum Thema Leistungsaustausch gibts eine einfache Gegenprobe: „Was passiert mit der Zahlung, wenn die Leistung nicht erbracht wird?“ Wenn dann auch die Zahlung wegfällt, liegt Leistungsaustausch vor, unabhängig davon, wann und wie das Entgelt fällig ist.
Typischer Fall der selbständige Handelsvertreter, der laufend fünf Prozent Provision auf die vermittelten Aufträge bekommt, und im Februar des Folgejahres zehn Prozent auf das Volumen, das er über Ziel eingefahren hat: Der Zielbonus ist genauso Entgelt für die Leistungen, die er erbracht hat, auch wenn er erst später bezahlt wird, wenn die Bemessungsgrundlage bekannt ist. Dass das dann nicht „Provision“ sondern „Jahresprämie“ oder „Bonus“ oder so heißt, ändert nichts daran, dass es sich um eine Zahlung gegen Leistung handelt, also Umsatz.
Schöne Grüße
MM