Umsatzsteuer aus Autorenhonorar

Ich beziehe ein Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit, bin also damit einkommensteuerpflichtig. Daneben beziehe ich ein Einkommen aus selbständiger Arbeit (Autorenhonorar): 1. Jahr 12.000 € im 2. Jahr 17.000 €. Für beide Jahre muss ich Umsatzsteuer bezahlen, weil die Einkommen nicht unter das Kleinunternehmertum fallen. Ist das korrekt?

Bei einem Steuerpflichtigen kommt es auf den UMSATZ nicht auf das Einkommen an.

Man rechnet im Gründungsjahr den Umsatz auf einen Jahresbetrag hoch. (also wenn man im März anfängt: durch 10 Monate mal 12 Monate). Liegt dieser Betrag unter 17.500 Euro ist die Hürde zur Kleinunternehmerschaft genommen. Die zweite Hürde trifft den Neugründer erst zum 1.1. des folgenden Jahres. Also kann man sehr wohl Kleinunternehmer sein.

Am 1.1. des neuen Jahres müssen dann ZWEI Hürden genommen werden um WEITERHIN Kleinunternehmer zu sein: 1.) Lag der Vorjahresumsatz unter 17.500 Euro ?
2.) Liegt mein ERWARTETER Umsatz unter 50.000 Euro ?

Beides ja ? Dann KANN man weiterhin Kleinunternehmer sein.

Ihnen empfehle ich einen kurzen Anruf beim Finanzamt. Verlangen Sie nach dem „Umsatzsteuer Hauptsachbearbeiter“ und schildern Sie Ihren Fall. Oder (noch besser) Sie füllen den Gründungsfragebogen soweit aus wie sie können. Den Teil zur Umsatzsteuer füllen SIe direkt im Amt aus, an der Infothek.

Hoffe ich konnte helfen

Hallo

Kann ich Dir leider nicht helfen .

LG

Birgit

hallo,

das sind zwei getrennte einkunftsarten. einkünfte aus nichtselbständiger arbeit und einkünfte aus selbstständiger arbeit. desweiteren gibt es noch weitere fünf einkunftsarten. ALLE sind einkommenssteuerpflichtig.

um deine frage zu beantworten: ja, da du ja nicht den §19 UstG genutzt hast. die vereinnahmte umsatzsteuer gehört dir ja eh nicht.

mfg

jan schaarschmidt

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Danke für eure Antworten.

Wenn ich es richtig verstehe, hätte ich die Voraussetzungen zum Kleinunternehmertum erfüllt. Aber da mir das erst im Nachhinein aufgefallen ist, kann ich den § 19 nicht mehr nutzen.

ja.
die kleinunternehmerreglung muss beantragt werden.
du müsstest bei deiner gewerbeanmeldung ein entsprechendes formular finden können. oder du hast vom finanzamt post bekommen, wo dir noch fragen zum neuen unternehmen gestellt wurden. dort müsste auch ein feld zum ankreuzen zu finden gewesen sein.
jedenfalls ist es jetzt zu spät.
du könntest aber für nächstes jahr eine antrag stellen. die initiative muss aber von dir ausgehen. das finanzamt wird sich nur auf schriftlichen antrag damit befassen.

mfg

jan schaarschmidt

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Hallo,

nein, das ist nicht richtig.
Gem. § 19 Abs. 1 UStG ist es wie folgt geregelt.
Man darf den Umsatz von 17.500 Euro im letzten Kalenderjahr nicht überschreiten und voraussichtlich im aktuellen Jahr 50.000 Euro Umsatz nicht überschreiten.
Im Erstjahr der Aufnahme der Tätigkeit gilt statt der 50.000 Euro-Grenze auch die 17.500 Euro-Grenze. Aber auch die hast du im ersten jahr mit deinen 12.000 Euro nicht überschritten.

Im 2. Jahr hast du die 17.500 Euro des Vorjahres nicht überschritten, weil da hattest du ja nur 12.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich ebenfalls keine 50.000 Euro erreicht, also auch im 2. Jahr Kleinunternehmer.

Du bist also sowohl im ersten als auch im zweiten Jahr Kleinunternehmer. Gibst du allerdings freiwillig eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt ab, so wird dir das als freiwillige Option zur Regelbesteuerung ausgelegt (dabei ist es egal, ob du das aus unwissenheit tust).

im dritten jahr mußt halt wieder prüfen. Die Grenze von 17.500 Euro für das Vorjahr hast mit 17.000 Euro ebenfalls nicht überschritten und dann darfst voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten und du bist dann wieder Kleinunternehmer.

usw usw.

Ich hoffe, es ist etwas verständlich geworden.

Viele Grüße, Moni

Danke, das war eine prima Erklärung. Jetzt habe ich die Zusammenhänge verstanden.