Umsatzsteuer bei einmaliger Nebentätigkeit

Hallo liebe Experten,

Angestellter A erledigt neben seiner Angestellten-Tätigkeit einmalig eine Arbeit für den Unternehmer U (die Tätigkeit ist vom Arbeitgeber genehmigt, hängt aber nicht mit As Arbeit zusammen). Nun soll U ordnungsgemäß für die Leistung zahlen - die Summe liegt bei ca. 500 EUR.

Wie sieht es mit der Umsatztsteuer aus - muss A sie bei der Rechnung mit angeben und entsprechend an das Finanzamt abführen? (Er hat natürlich keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, weil er in der Regel nicht selbstständig arbeitet.)

Danke!
Sylphe

Nen, er kann muss aber nicht. Es gibt die Kleinunternehmerregelung bis zu einem Umsatz von 17.500 € p.a. §19 UStG

Gruß

Jörg

Hallo Jörg,

danke für die Auskunft! Nur eine Frage noch dazu: Wenn A auf der Rechnung für U keine Umsatzsteuer angibt (und entsprechend auch nichts an das Finanzamt abführt), muss A dann auf seiner Steuererklärung irgendwo angeben, dass er so-und-so-viel Umsatz unterhalb von 17.500 € p.a. §19 UStG gemacht hat?

Vielen Dank und viele Grüße
Sylphe

Hallo,
gilt das auch in diesem Fall, wo es sich ja gar nicht um ein Unternehmen handelt?

Also normalerweise müsste man ja auf die Rechnung den Satz schreiben, dass man nach §§xy Kleinunternehmerregelung von der UST befreit ist…
Nur… wenn kein Unternehmen angemeldet ist (was ja auch nicht muss ,wenn man einmalig nebenbei tätig wird… oder?), dann kann man sich ja nicht auf eine Regelung berufen?

Danke für Info,
Gruß
ShannonS

In der Einkommensteuererklärung ist der Betrag auf jeden Fall anzugeben. Weil einkommenversteuert muss er werden.

Eigtl. ist auch eine Umsatzsteuererklärung abzugeben wo vorne die 500 € als Kleinunternehmerumsatz einzutragen sind. Bei so einem Pipifaxkrams wird von Finanzamtsseite idR darauf verzichtet.

Gruß

Jörg

Wenn Sie kein Unternehmer ist ist auch keine Umsatzsteuer fällig weil das UStG nicht greift (siehe §1 und §2 UStG). Dann würde sich die frage gar nicht stellen, dann gäbe es keine USt.

Also so oder so, das gleiche Ergebnis.

Gruß

Jörg

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Servus,

ob ein Unternehmer die Aufnahme seiner Tätigkeit anmeldet oder nicht, spielt keine Rolle dafür, ob er Unternehmer im Sinn des § 2 UStG ist oder nicht.

Hier ist die Definition des Unternehmers im USt-Recht:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__2.html

Und hier ist die Interpretation dieser Definition, an die sich die Finanzverwaltung hält:

http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…

Dieses hier:

Also normalerweise müsste man ja auf die Rechnung den Satz
schreiben, dass man nach §§xy Kleinunternehmerregelung von der
USt befreit ist…

ist übrigens nicht richtig. Nur auf Steuerbefreiungen muss gem. § 14 Abs 4 Nr. 8 UStG hingewiesen werden. Die Nichterhebung der USt gem. § 19 Abs 1 UStG ist aber keine Steuerbefreiung. Auf sie muss nicht hingewiesen werden - obwohl es natürlich praktischer für alle Beteiligten ist, wenn mans tut.

Wieauchimmer: Wie der Schwede schon gesagt hat, kommt es im Ergebnis für die Fakturierung aufs Gleiche heraus, ob der Rechnungsaussteller Kleinunternehmer oder kein Unternehmer ist.

Schöne Grüße

MM

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Servus,

meiner Meinung nach darf er nicht, weil er nur bei nachhaltiger Betätigung Unternehmer wäre, nicht bei einem einmaligen Vorgang.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,
ja, das Ergebnis ist das gleiche, da hast du recht.
Ich hatte mich halt gefragt, ob man die Kleinunternehmerregelung dann anwenden kann/ muss/ soll (weil ich von falschen Voraussetzungen ausgegangen war: ich hatte gedacht, da man ja u.a. auf der Gewerbeanmeldung beim FA angeben muss, ob man die Kleinunternehmerregelung anwendet, müsse man sie auch auf der Rechnung angeben… aber da hat Martin May mich ja schon aufgeklärt…).
Wollte im Übrigen (falls das irgendwie falsch rüber gekommen ist) deine Antwort nicht anzweifeln, sondern nur für mein Verständnis nachfragen.

Also danke nochmal und
Gruß
ShannonS

…vor allem auch für die Links!

Gruß
ShannonS