Umsatzsteuer bei Fortbildung

Liebe/-r Experte/-in,
mir ist klar, dass dies keine Steuerberatung ersetzt. Leider scheint unser Steuerberater sich in diesem Feld nur gar nicht auszukennen. Daher wüsste ich gerne Ihre Meinung, ob ich mich noch woanders hin wenden sollte.
Folgender Sachverhalt:
Wir planen als Verein von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Fortbildungsveranstaltung, die von der zuständigen Psychotherapeutenkammer akkreditiert wird. Die Dozentin, die wir dazu einladen, ist umsatzsteuerpflichtig. Sie sagte aber, dass sie die Umsatzsteuer nicht erheben muss, wenn wir umsatzsteuerbefreit wären. Da wir uns zum ersten Mal in so einem Feld bewegen, wollen wir, dass die Veranstaltung nicht zu teuer wird. Unser Steuerberater riet zunächst zur Kleinunternehmerregelung als Verein. Diese scheint aber nun dafür nicht auszureichen.
Wie verhält es sich mit der USt-Befreiung für Bildungsveranstaltungen? Ich habe auf einer Website von rechtslupe.de (http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ust/umsatzsteue…)
herausgefunden, dass bei einer entsprechenden Bescheinigung der Landesbehörde (in unserem Falle Psychotherapeutenkammer?) eine Fortbildungsveranstaltung von der USt befreit werden kann.
Oder gäbe es eine andere Möglichkeit? Z.B. für Heilberufler, die ja nach §4 Nr. 14 UStG sowieso umsatzsteuerbefreit sind, oder §4 Nr. 22 a für Bildungsveranstaltungen im Rahmen eines Berufsverbandes (kann ein solcher Verein mit 70 Mitgliedern als Berufsverband gelten?)
Für Rat wäre ich sehr dankbar. Die Auskunft des Steuerberaters, dass wir unumgänglich die Umsatzsteuer erheben müssen, kann ich so nicht hinnehmen.
Beste Grüße
Lea

Antwort derzeit nicht möglich

Hallo Lea,
als Experte für österreichisches Steuerrecht kann ich leider keine Auskünfte zum deutschen UStG machen.
Trotzdem schöne Grüße nach Deutschland
Gernot

Also ich tendiere ebenfalls zur UST Pflicht! Las dir die Auskunft von eurem Steuerberater auf alle Fälle schriftlich geben, da sollte es doch falsch sein, er bzw. seine Haftpflicht für einen Schaden aufkommen muss.

Gruß Udo

Hallo

§ 1 UStG regelt die Umsatzsteuerpflicht. Die Rede ist hier von Unternehmern Abs. 1 Nr. 1, vom Leistungsort zunächst abgesehen.
Als Verein, hier aber zu unterscheiden ob wirtschaftlicher Verein oder nicht wirtschaftlicher Verein. Wobei bei letzterem (§ 21 ff. BGB) die Unternehmereigenschaft(§ 2 UStG) fehlt, ist somit nicht umsatzsteuerpflichtig.

Zur Sicherheit wird empfohlen, an die entsprechend zuständige Finanzbehörde eine Vorabanfrage zu schicken und deren Stellungnahme abzuwarten. Hier macht man nichts falsch und ist auf der sicheren Seite.

MfG

michael-sack

Hallo Lea,

Das ist leider nicht mein Spezialgebiet. Somit kann ich nur eine oberflächliche Einschätzung geben.

M.e. Ist diese Betrachtung zweigeteilt zu betrachten. 1. aus Sicht der Dozentin. Wenn diese freiberuflich ist muss sie nicht zwangsläufig zur Umsatzsteuer optieren und kann die Rechnung brutto für netto ausstellen.

Wenn sie als Verein nicht Vorsteuerabzugsberechtigt sind nutzt ihnen der steuerausweis nichts.

Viele Grüsse
Mirko

vielen Dank für deine Mühe. Es ist ja ein unglaublich kompliziertes Gebiet. Selbst die Umsatzsteuer-Beauftragte beim Finanzamt kann nur oberflächliche Auskünfte geben, indem sie aus dem Umsatzsteuergesetz vorliest, aber keine Durchführungsvorschriften kennt.
beste Grüße
Lea

hallo,
vielen Dank für deine Mühe. Es ist ja ein unglaublich kompliziertes Gebiet. Selbst die Umsatzsteuer-Beauftragte beim Finanzamt kann nur oberflächliche Auskünfte geben, indem sie aus dem Umsatzsteuergesetz vorliest, aber keine Durchführungsvorschriften kennt.
beste Grüße
Lea