Umsatzsteuer bei Gewerbe und Freiberuflichkeit

Ich grüße Sie und habe eine Frage, auf die ich so keine zufriedenstellende Antwort finde:

Ich bin seit drei Jahren Freiberufler und habe mich nicht von der Mehrwertsteuer befreien lassen,obwohl ich unter 17.500 Euro pro Jahr an Gewinn erziele. Das machte für mich sinn, da sich die Verrechnung lohnt.

Nun habe ich eine zusätzliche Tätigkeit als Telefoninterviewer aufgenommen und dafür einen Gewerbeschein. Vermutlich werde ich mit dieser Tätigkeit in diesem Jahr mehr verdienen als mit der Freiberuflichkeit.

Bin ich bei dieser Tätigkeit nun automatisch auch umsatzsteuerpflichtig oder kann ich mich für diese Tätigkeit befreien lassen? Und wenn diese Tätigkeit den Hauptverdienst ergibt, und ich mich befreien lasse, bin ich dann bei der Freiberuflichkeit automatisch mit befreit?

Und wie ist es mit der Einkommenssteuer. Beim Gewerbe darf ich doch 24.500 verdienen, ohne steuepflichtig zu werden, bei der Freiberuflichkeit beträgt der Freibetrag nur 7.500, nicht wahr? Gilt dann die Haupttätigkeit als Grundlage und alle selbstständig erzielten Einkünfte werden zusammengerechnet? Alles sehr kompliziert, würde mich daher sehr über einen kurzen Rat, einen guten Link oder Ähnliches freuen, danke, K.K.

Ich bin seit drei Jahren Freiberufler und habe mich nicht von
der Mehrwertsteuer befreien lassen,obwohl ich unter 17.500
Euro pro Jahr an Gewinn erziele. Das machte für mich sinn, da
sich die Verrechnung lohnt.

  • der Gewinn ist nicht relevant für die Umsatzsteuer.
  • es zählt nur der Umsatz, welcher unter 17.500 Euro im Vorjahr sein muß

Nun habe ich eine zusätzliche Tätigkeit als Telefoninterviewer
aufgenommen und dafür einen Gewerbeschein. Vermutlich werde
ich mit dieser Tätigkeit in diesem Jahr mehr verdienen als mit
der Freiberuflichkeit.

  • der Gewinn ist nicht relevant für die Umsatzsteuer.

Bin ich bei dieser Tätigkeit nun automatisch auch
umsatzsteuerpflichtig

  • ja.

oder kann ich mich für diese Tätigkeit
befreien lassen?

  • nicht separat befreibar.
  • man ist als Einzelperson nur einmal umsatzsteuerlicher Unternehmer, egal, wieviele Gewerbe ausgeübt werden.

Und wenn diese Tätigkeit den Hauptverdienst
ergibt, und ich mich befreien lasse, bin ich dann bei der
Freiberuflichkeit automatisch mit befreit?

  • wenn man ausdrücklich auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, dann ist man für 5 Kalenderjahre daran gebunden.

Und wie ist es mit der Einkommenssteuer. Beim Gewerbe darf ich
doch 24.500 verdienen, ohne steuepflichtig zu werden, bei der

  • nein, das gilt für die Gewerbesteuer, nicht für die Einkommensteuer.

Freiberuflichkeit beträgt der Freibetrag nur 7.500, nicht
wahr?

  • nein, Freiberufler sind immer gewerbesteuerfrei.

Gilt dann die Haupttätigkeit als Grundlage und alle
selbstständig erzielten Einkünfte werden zusammengerechnet?

  • ?

Alles sehr kompliziert, würde mich daher sehr über einen
kurzen Rat, einen guten Link oder Ähnliches freuen, danke,
K.K.

  • Siehe auch EStG, GewStG und UStG.
  • Ist denn Telefoninterviewer freiberuflich?

Mit freundlichen Grüßen

R.

Sie schmeißen da einiges durcheinander. Bei der Einkommensteuer gibt es keine Freibeträge von
24.500 €/7.500 €. Es wird steuerlich auch nicht unterschieden zwischen Neben- und Hauptberuf. Es gibt unterschiedliche Einkunftsarten. Eine davon stellen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Bis 24.500 € fällt bei diesen Einkünften keine Gewerbesteuer an. Die Einkommensteuer bleibt davon unberührt. Eine weitere Einkunftsart ist „selbständige Arbeit“. Darunter fallen auch die freien Berufe. Hinsichtlich der Einkunftsarten sind alle Einkünfte isoliert zu beurteilen. Sie werden dann zusammengefasst zur Summe, bzw. dem Gesamtbetrag der Einkünfte und stellen damit eine Grundlage für die Besteuerung zur Einkommensteuer dar.
Umsatzsteuerlich bilden sämtliche beruflichen Tätigkeiten, die in der Rechtsform eines Einzelunternehmens geführt werden das umsatzsteuerliche Unternehmen. Es wird also nur eine Umsatzsteuernummer vergeben und nur eine Umsatzsteuererklärung abgegeben, in der sämtliche Umsätze aus den einzelnen Firmen zusammenzufassen sind.
Tipp: Das ist wirklich nicht einfach. Besser einen Steuerberater vor Ort aufsuchen bevor das in die Hose geht.
Gruß
Wolfgang Bröker

kurz und knapp:

aus meiner Sicht unterliegt die gesamte Tätigkeit der Umsatzsteuer, umsatzsteuerlich gibt es nur einen Unternehmer.
Gewerbesteuer:
Abfärbetheorie, wenn eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird unterliegt alles der Gewerbesteuer aus meiner Sicht keine Splittung möglich, Proble ist sowie so nicht so spannende da die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird.

Einkommensteuerlich gibt es keine Freibeträge von 24500 oder 7500 EUR.

Ansonsten lieber zum steuerlichen Berater, einmal Geld in die Hand nehmen als jetzt sparen und später wesentlich mehr zahlen.

Viel Glück

Hallo,

steuerrechtlich wird immer alles auf die person addiert.

Damit werden sie ust-pflichtig für alle gewerbe, da die summe größer als 17,5 T€ wird.

Dasselbe in der Eink.st - der freibetrag ist 8.004 €
für ledige (16.008 € ehepaare).
Gewst fällt als freiberufler nicht an, aber als gewerbetreibender (freibetrag 24,5 T€).

mfg ignaz

Hallo,

in der Umsatzsteuer werden immer alle Tätigkeiten zu einem Unternehmen zusammengefasst. Das bedeutet, es ist egal, was sie machen. Es zählt alles zusammen und alle Umsätze gemeinsam dürfen die 17.500 Euro - Grenze nicht überschreiten.

Man kann nicht für einen Teil Kleinunternehmer machen und für einen anderen Teil Regelbesteuerer. Es ist immer entweder oder.

Bei der Einkommensteuer werden alle Einkünfte zusammengerechnet und dann muß man gucken, ob Einkommensteuer rauskommt. Da gibt es keine Freigrenzen!!!

Ich hoffe, das hat etwas weitergeholfen.

Viele Grüße, Moni

Hallo,

umsatzsteuerlich ist es so, dass Sie persönlich der Unternehmer sind, also umsatzsteuerlich auch nur ein Unternehmen haben können. Darunter fallen beide Tätigkeiten. Eine Trennung erfolgt nicht. Sie sind also entweder mit beiden Tätigkeiten „Kleinunternehmer“ (keine Umsatzsteuer und keine Vorsteuer) oder Sie sind mit beiden Tätigkeiten „Regelversteuerer“ mit Umsatzsteuer und Vorsteuer.

Ertragsteuerlich ist es so, dass Sie die Gewinne beider Tätigkeiten der Einkommensteuer unterwerfen müssen. Dort gibt es einen Grundfreibetrag von ca. 8T€. Zusätzlich noch diverse andere Freibeträge. Wenn Sie nicht verheiratet sind, müssen Sie erst bei einem geschätzten Gewinn aus beiden Tätigkeiten von ca. 10T€ Steuern bezahlen. Kommt aber immer auf die persönlichen Verhältnisse an, und welche Beiträge Sie z.B. an diverse Versicherungen zahlen.

Die neue Tätigkeit unterliegt wahrscheinlich grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht. Als Einzelperson haben Sie dort einen Freibetrag von 24.500 Euro. Selbst, wenn Sie darüber hinaus Gewinn machen würden und Gewerbesteuer zahlen müssten, könnten Sie diese bei der Einkommensteuer berücksichtigen, so dass sich nur eine kleine Zusatzbelastung ergeben würde.

Bei der Gewerbesteuer werden beide Tätigkeiten nicht zusammen gerechnet. Gewerbesteuer fällt nur bei „gewerblichen“ Einkünften an.

Hoffe, ich konnte etwas Licht in die Angelegenheit bringen, sonst fragen Sie einfach noch einmal an.

Gruß

Hallo guten Abend,
erst einmal Entschuldigung, das ich mich so lange nicht gemeldet habe. Ich hatte Probleme mit meinem PC, neues Betriebssystem aufgespielt, und einiges hat länger gedauert.

Ich grüße Sie und habe eine Frage, auf die ich so keine
zufriedenstellende Antwort finde:

Ich bin seit drei Jahren Freiberufler und habe mich nicht von
der Mehrwertsteuer befreien lassen,obwohl ich unter 17.500
Euro pro Jahr an Gewinn erziele. Das machte für mich sinn, da
sich die Verrechnung lohnt.

Nun habe ich eine zusätzliche Tätigkeit als Telefoninterviewer
aufgenommen und dafür einen Gewerbeschein. Vermutlich werde
ich mit dieser Tätigkeit in diesem Jahr mehr verdienen als mit
der Freiberuflichkeit.

Bin ich bei dieser Tätigkeit nun automatisch auch
umsatzsteuerpflichtig oder kann ich mich für diese Tätigkeit
befreien lassen? Und wenn diese Tätigkeit den Hauptverdienst
ergibt, und ich mich befreien lasse, bin ich dann bei der
Freiberuflichkeit automatisch mit befreit?

  • Es gibt für alle Unternehmerischen Tätigkeiten (ob Freiberuf oder Gewerbe) nur eine umsatzsteuerliche Betrachtung. Jeder Unternehmer kann zwar unterschiedliche Unternehmen (Betriebe) haben, aber nur eine umsatzsteuerliche Betrachtung.

Und wie ist es mit der Einkommenssteuer. Beim Gewerbe darf ich
doch 24.500 verdienen, ohne steuepflichtig zu werden,

  • wo steht denn das? Was ist denn bitte verdienen - die Einkommensteuer kennt Einkommensteuerarten, diese haben Einnahmen oder Ausgaben (Betriebs- einnahmen oder ausgaben). Je nach Gewinnermittlungsart heisst der Erfolg (positiv oder negativ) Gewinn/Verlust bzw. Überschuß der Betriebseinnahmen (ggf. Werbungskostenpausbeträge) über die Betriebsausgaben (je nach § 4 Abs. 1 / § 5 EStG - Bilanzierung) oder § 4 Abs. 3 EStG Überschußrechnung.

Durch alle Einkünfte ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte - hiervon sind (eigentlich die größten Posten) abzugsfähig nach gesetzlichen Vorschriften die Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

bei der

Freiberuflichkeit beträgt der Freibetrag nur 7.500, nicht
wahr? Gilt dann die Haupttätigkeit als Grundlage und alle
selbstständig erzielten Einkünfte werden zusammengerechnet?
Alles sehr kompliziert, würde mich daher sehr über einen
kurzen Rat, einen guten Link oder Ähnliches freuen, danke,
K.K.

Ich hoffe die Ausführungen haben etwas geholfen. Natürlich handelt es sich hierbei nicht um eine Rechtsauskunft. Googlen wird sicher helfen können - ganz bestimmt aber eine Beratung bei einem Steuerberater.

Mit schönen Grüssen
Rainer

Ich hatte schon geantwortet,oder?