Umsatzsteuer bei im Ausland gekauften Waren

Liebe Community ,

man stelle sich folgendes Szenario vor: Ein Freiberuflicher Unternehmer kauft im EU Ausland, zum beispiel in den Niederlanden, eine Ware um wert von, sagen wir mal, guten 2000 €. Der Unternehmer gibt seine UstID an den Händler und der kann somit Umsatzsteuer frei berechnen und versenden. Muss der Empfangende Unternehmer diese Lieferung jetzt irgendwie beim deutschen Finanzamt anmelden? Wir gehen davon aus, dass der Unternehmer vielleicht ein oder zwei solche Lieferungen aus dem Ausland bekommt. Der „Umsatz“ also deutlich unter 10000 € bleibt. Wo könnte er denn ein passendes Formular finden?

Ich bedanke mich im Voraus ganz herzlich bei den Leuten, die sich die Mühe machen über meine Frage nachzudenken.

Herzliche Grüße! Dominic

Suche nach: Zusammenfassende Meldung

Hallo Dominic,

innergemeinschaftliche Erwerbsvorgänge müssen nicht in der Zusammenfassenden Meldung angeführt werden, und die Untergrenzen für eine Intrastat-Meldung sind bei weitem nicht erreicht.

Aber jeder innergemeinschaftliche Erwerb steht in den USt-Voranmeldungen und in den USt-Erklärungen des Unternehmers - falls dieser ihn in seinen Aufzeichnungen richtig erfasst.

Das passende Formular ist hier also ganz schlicht das USt 1 A…

Schöne Grüße

MM

Da du keine Ahnung hast, wie qualifiziert die Antwort hier ist und das deutsche Finanzsystem eines der kompliziertesten der Welt ist, rate ich dir, wenn du ganz sicher sein willst: Frage das Finanzamt, die sind verpflichtet, dir Auskunft zu geben und kostenlos ist es auch, was will man mehr.

Servus,

das hier

ist erstens falsch und zweitens ist es sehr unfein, wenn man hier Leute dazu anstiftet, die Arbeitszeit von Mitarbeitern am FA zu verschlampern, die wir alle bezahlen.

Die vorgelegte Frage ist banalst, und jeder Depp kann sie höchst „qualifiziert“ beantworten - außer Dir vielleicht.

Was veranlasst Dich denn, in dieser Frage so ein Mysterium zu wittern? Angeblich bist Du seit 17 Jahren bei wer-weiss-was (ich glaube das nicht, aber sei’s drum), so dass Du doch die Zeiten hier erlebt hast, als wir in diesem Forum durchaus fummelige steuerliche Sachverhalte qualifiziert geklärt haben.

Schöne Grüße

MM

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hi MM

hmmm , also ich bin jetzt auch kein völliger Depp, aber Steuersachen sind trotzdem nicht meine Kernkompetenz, sondern eher ein Buch mit 27 Siegeln - mindestens.

Wenn ich nur die Worte Umsatzsteuer - Vorsteuer - Mehrwertsteuer höre/lese, tut sich bei mir ein großes schwarzes Loch im Kopf auf und ich vergesse meinen Namen schulterzuck.

Deswegen hab ich mich gefreut, die Frage des TO zu lesen … eben weil mir (Kleinunternehmer) mein FA einen Wisch geschickt hat, in dem stand, dass ich unter bestimmten Voraussetzungen eine USt Voranmeldung machen müsse.

Ich habe im letzten Jahr Ware im unglaublichen Wert von 50€ in Ösistan erworben

ich habe den Gesetzestext dazu gelesen … und ihn so verstanden, dass ich, wenn ich auch nur irgendetwas im Europäischen Ausland für mein Gewerbe kaufe, von einer Firma die dort Umsatzsteuerpflichtig ist, ich automatisch so eine DRECKSMÜLLMISTSCH… USt-Erklärung abgeben muss… würg

Meine Ausbilderin und deren Steuerberater sagen aber: nö muss ich nicht

so - da steh ich nun …

Als gute Beamtin (im Vollzeit-Hauptjob) möchte ich mir steuerlich keinen Fehltritt erlauben, auch nicht aus Dummheit, ich möchte ja irgendwann meine schwer erarbeitete Pension haben …

Als Hufpfleger im (genehmigten, angemeldeten, versicherten , versteuerten blablabla) Nebenerwerb, der niemals nicht über die 17t ungrad € Umsatz kommen wird, habe ich als Steuer-DAU Null Interesse daran, mehr als die allernötigsten Formulare auszufüllen, die ich eh nicht verstehe

Und das Ganze wegen 50 Euro in 2018 … aufheul

Nun die Frage : Muss ich nun oder muss ich nicht ?! Jetzt quartalsweise so eine Blöderklärung abgeben ?!

Gruß hex

PS Klar ist, dass mein Kunden sich das Zeug in Zukunft gefälligst selber kaufen sollen - privat ist das ja kein Thema, ist halt bissle teurer für sie - und ich montiere das dann drauf …

Servus,

grundsätzlich müssen alle Unternehmer eine USt-Erklärung abgeben, auch diejenigen, bei denen wegen Kleinunternehmerbesteuerung bloß zwei Zahlen auf der ersten Seite stehen (Umsatz im betreffenden Jahr und Umsatz im Vorjahr) und der Rest leer bleibt.

Allerdings wird darauf meistens verzichtet, wenn ein Unterneher das nicht von sich aus sowieso macht. Hängt vom einzelnen Finanzamt ab.

So, und zur USt-Erklärung kommen in der Regel vier USt-Voranmeldungen, jedes Vierteljahr eine, außer für Unternehmer, die frisch angefangen haben: Die müssen im Jahr der Eröffnung und im Jahr danach grundsätzlich monatliche Voranmeldungen abgeben. Eine explizite Ausnahme für Kleinunternehmer gibt es hier nicht, aber von Steuerpflichtigen, die dem FA bereits als Kleinunternehmer bekannt sind, werden keine USt-Vornameldungen angefordert.

Wenn die USt-Zahllast im Vorjahr weniger als 1.000 € betragen hat, kann das FA auf USt-Voranmeldungen verzichten.

Kurzer Sinn: Egal wie es zu dem Anschreiben vom Finanzamt gekommen ist, ist es in jedem Fall nützlich, in diese kann-Bestimmung einzuhaken und einen hübschen Antrag zu verfassen mit der Bitte, auch künftig ge,- § 18 Abs 2 Satz 3 UStG auf die Abgabe von USt-Voranmeldungen zu verzichten, da meine Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat.

In der USt-Erklärung für das Jahr, in dem die Ware in Österreich erworben worden ist, steht dann eine Zahl mehr als die beiden Umsatzwerte für Kleinunternehmer auf Seite 1, wenn dem österreichischen Unternehmer, von dem die Ware erworben worden ist, die deutsche USt-Identifikationsnummer vorgelegt wurde und er die Ware deswegen ohne Fakturierung österreichischer Umsatzsteuer verkauft hat. Dann geht es um einen in Deutschland USt-pflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb. Wenn aber auf dem Kassenzettel 20 % österreichische USt ausgewiesen sind, ist alles weitere unnötig, Du kannst das alles lassen wie es ist.

Was Du in der Zwischenzeit auf jeden Fall tun solltest, falls noch nicht geschehen: Besorg Dir eine Signatur für die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR und der USt-Erklärung mit Elster. Beides wird nicht mehr auf Papier angenommen, und es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Dir künftig drauf geachtet wird, dass die (an sich banale) USt-Erklärung ausdrücklich verlangt wird.

Bonus track:

Es gab da den jugoslawischen Bauunternehmer im Südhessischen, der beim Richtfest vom Bauherrn gefragt wurde: „Und, Z., was machst Du denn jetzt und Dich anzeige, dass Du diese Bude von A bis Z ohne Rechnung gegen Barzahlung komplett schwarz hingestellt hast?“ - Z. als braver Moslem war im Gegensatz zum Bauherrn stocknüchtern und sagte ihm: No ja, dann werden wir wohl beide einfahren. Und wenn wir wieder rauskommen, bin ich immer noch Bauunternehmer - aber Du bist nicht mehr Hauptkommissar!"

Wie auch immer - bis man in der beschriebenen Situation tatsächlich eine böse Tat vollbringt, die auch nur ein OWi-Verfahren wert ist, muss man schon sehr viel mehr verschlampen als 9,50 € Umsatzsteuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Schöne Grüße

MM

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Herzlichen Dank für Eure Antworten.

Hin etwa so wie Aprilfrisch das beschrieben hat, hatte ich es praktisch auch verstanden als ich mich zuvor versucht hatte zu informieren, ich war aber recht unsicher. Danke für Eure Mühe und seid doch bitte nett zueinander. Da stelle ich eine Frage und muss dann darunter schon wieder „jeder Depp, außer Du vielleicht“, „Drecksmüllmistsch…“ usw. lesen. Das ist doch völlig unnötig und kein schöner Umgang.

Viele Grüße!

Dominic

Der war gut!