Umsatzsteuer bei Reiseleistungen

Hallo!

Das Erbringen von Reiseleistungen wird ja hinsichtlich der Umsatzsteuer besonders behandelt. Das Grundsätzliche Prinzip des § 25 UStG habe ich verstanden. Allerdings habe ich noch ein paar Fragen dazu.

  1. Nehmen wir mal an, das Handelsgewerbe der Firma XY-Tours besteht aus der Erbringung von Reiseleistungen. Die USt-Berechnung erfolgt anhand der Reisevorleistungen. Falls unter den Kunden nicht nur Privatleute, sondern auch Firmenkunden sind, wie kann die USt dann auf dem Ticket bzw. auf der Rechnung ausgewiesen werden? Die Firmenkunden wollen doch sicherlich die bezahlte USt als Vorsteuer geltend machen. Wenn XY-Tours dem Kunden die USt ausweist, so bekommen diese ja Einblick in die Kalkulation und in den Gewinn (bzw. Deckungsbeitrag) von XY-Tours.

  2. Nehmen wir mal an, XY-Tours tritt wirklich einzig und allein als Reiseveranstalter auf. Die Reisevorleistungen (Bahnfahrkarten, Hotel usw.) können dann nicht als Vorsteuer abgesetzt werden. Was ist aber mit anderen Kosten inklusive USt, die der Firma entstehen, beispielsweise beim Kauf von Büromaterial. So etwas ist ja keine Reisevorleistung. Kriegt XY-Tours diese USt als Vorsteuer erstattet? Erfolgt dann eine Verrechnung mit der anhand von § 25 errechneten USt auf die Reisetickets?

Viele Grüße!

Axel

Niemand?
Hallo!

Obwohl mein Beitrag schon ein paar Tage alt ist, würde ich mich dennoch über eine Antwort freuen! Vielleicht gibt es ja doch jemanden, der auch außerhalb des Bereichs ESt kompetent ist…

Axel

Hallo Axel,

eigentlich müsste ich Knoll pauken, aber da hast Du mich wieder auf mein Hobby gebracht…

  1. Nehmen wir mal an, das Handelsgewerbe der Firma XY-Tours
    besteht aus der Erbringung von Reiseleistungen. Die
    USt-Berechnung erfolgt anhand der Reisevorleistungen. Falls
    unter den Kunden nicht nur Privatleute, sondern auch
    Firmenkunden sind, wie kann die USt dann auf dem Ticket bzw.
    auf der Rechnung ausgewiesen werden?

Es gibt einige Fälle, in denen kein gesonderter Steuerausweis auf einer Rechnung erfolgen darf: Außer bei der berühmten Kleinunternehmerey i.S.d. § 19(1) UStG gehts dabei um die Besteuerung von Reiseleistungen gem. § 25 Abs 3 UStG und um die Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs 3 und 4 UStG.

Aaber:

Wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind - Dienstreisen, Incentive-Reisen, Seminarrahmenprogramme und dergleichen - findet § 25 UStG von vornherein keine Anwendung. - § 25 (1) Satz 1 UStG. Folge davon, dass noch mehr voneinander getrennt aufgezeichnet werden muss: Die Reisevorleistungen nicht bloß nach EU/Drittland trennen, sondern auch noch nach Vorleistungen für Reiseleistungen, die an Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden und andere.

Reiseleistungen, die an Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden, werden „normal“ im Sinn der Regelbesteuerung behandelt: USt-Pflicht, Vorsteuerabzug.

Was ist aber mit anderen Kosten inklusive
USt, die der Firma entstehen, beispielsweise beim Kauf von
Büromaterial. So etwas ist ja keine Reisevorleistung. Kriegt
XY-Tours diese USt als Vorsteuer erstattet?

Meines Erachtens anteiliger Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis von steuerpflichtigen zu steuerfreien Umsätzen. Begründung: Vorsteuerabzug ist in § 25 (4) UStG explizit für USt auf Reisevorleistungen und USt, die der Veranstalter nach § 13b UStG schuldet, ausgeschlossen. Vorsteuerabzug für alle anderen bezogenen Lieferungen und Leistungen also nicht. Der ist bloß beschränkt durch die Grundregel aus § 15 Abs 2 UStG, dass der Vorsteuerabzug bei Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen ist, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden. In § 15 Abs 4 Satz 3 UStG steht zwar, dass eine Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze bloß zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Aber das dürfte wohl im Fall Büromaterial, Miete und dergleichen gegeben sein.

Der § 25 UStG ist vom Gesetzgeber lieb gemeint, aber in der Handhabung nicht so ganz gelungen. Viele Einzelheiten dazu, auch Beispiele, stehen in den Abschnitten 272 bis 276 Umsatzsteuerrichtlinien. Man sieht an dieser ausführlichen Behandlung in den Richtlinien, dass auch die „finstere Seite der Macht“ mit dem Fünfundzwanziger nicht grenzenlos glücklich ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin!

Erstmal besten Dank für die Hinweise.

Es gibt einige Fälle, in denen kein gesonderter Steuerausweis
auf einer Rechnung erfolgen darf: Außer bei der berühmten
Kleinunternehmerey i.S.d. § 19(1) UStG gehts dabei um die
Besteuerung von Reiseleistungen gem. § 25 Abs 3 UStG und um
die Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs 3 und 4 UStG.

Aaber:

Wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des
Leistungsempfängers bestimmt sind - Dienstreisen,
Incentive-Reisen, Seminarrahmenprogramme und dergleichen -
findet § 25 UStG von vornherein keine Anwendung. - § 25 (1)
Satz 1 UStG. Folge davon, dass noch mehr voneinander getrennt
aufgezeichnet werden muss: Die Reisevorleistungen nicht bloß
nach EU/Drittland trennen, sondern auch noch nach
Vorleistungen für Reiseleistungen, die an Unternehmer für
deren Unternehmen erbracht werden und andere.

Na das kann ja heiter werden…

Was ist aber mit anderen Kosten inklusive
USt, die der Firma entstehen, beispielsweise beim Kauf von
Büromaterial. So etwas ist ja keine Reisevorleistung. Kriegt
XY-Tours diese USt als Vorsteuer erstattet?

Meines Erachtens anteiliger Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis
von steuerpflichtigen zu steuerfreien Umsätzen.

Aber was ist, wenn das Reiseunternehmen wirklich nur Reisen und keine sonstigen Produkte anbietet, und auch nur Privatleute diese Reisen buchen? Außerdem, ist die Reise wirklich ein steuerfreier Umsatz? Es werden doch letztendlich 16% auf den Mehrwert gezahlt.

Vorsteuerabzug ist in § 25 (4) UStG explizit für USt auf
Reisevorleistungen und USt, die der Veranstalter nach § 13b
UStG schuldet, ausgeschlossen. Vorsteuerabzug für alle anderen
bezogenen Lieferungen und Leistungen also nicht.

Eben. Dann müsste doch eigentlich dass Unternehmen (bei den oben genannten Bedingungen) 100% der USt auf nicht-Reisevorleistungen erstattet bekommen.

Der § 25 UStG ist vom Gesetzgeber lieb gemeint, aber in der
Handhabung nicht so ganz gelungen. Viele Einzelheiten dazu,
auch Beispiele, stehen in den Abschnitten 272 bis 276
Umsatzsteuerrichtlinien. Man sieht an dieser ausführlichen
Behandlung in den Richtlinien, dass auch die „finstere Seite
der Macht“ mit dem Fünfundzwanziger nicht grenzenlos glücklich
ist.

Wie du an meinen Fragen siehst, geht es mir genauso.

Viele Grüße!

Axel

Hallo Axel,

ich glaube, jetzt haben wir den Has beim Wickel:

Außerdem, ist die Reise
wirklich ein steuerfreier Umsatz? Es werden doch letztendlich
16% auf den Mehrwert gezahlt.

Wenn man § 25 (2) UStG Wort für Wort zur Hand nimmt, kommt man dazu, dass hier eine der seltenen Ausnahmen vom Grundsatz „einheitliche Leistung - einheitliche Umsatzbesteuerung“ vorliegt: Der Preis, den der Leistungsempfänger (= Reisende) bezahlt, zerfällt in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Umsatz. Steuerfrei ist der Umsatz bloß bis zur Höhe des Betrages, den der Reiseunternehmer für Reisevorleistungen aufwendet, die im Drittlandsgebiet erbracht werden. Der Rest ist USt-pflichtig. Vom Vorsteuerabzug scheiden Reisevorleistungen aus, aber nicht alles andere, was der Reiseunternehmer für sein Unternehmen bezieht.

Das mit der Aufzeichnerey ist übrigens nicht so schlimm: Man kann das in die reguläre FiBu integrieren, indem man für jede Klasse von Umsätzen und von Reisevorleistungen ein separates Konto einrichtet. Auf diese Weise kann man die Abstimmerei per Saldo durchführen und muss ein bissel weniger Nebenfirlefanz dokumentieren.

Schöne Grüße

MM