Hallo Axel,
eigentlich müsste ich Knoll pauken, aber da hast Du mich wieder auf mein Hobby gebracht…
- Nehmen wir mal an, das Handelsgewerbe der Firma XY-Tours
besteht aus der Erbringung von Reiseleistungen. Die
USt-Berechnung erfolgt anhand der Reisevorleistungen. Falls
unter den Kunden nicht nur Privatleute, sondern auch
Firmenkunden sind, wie kann die USt dann auf dem Ticket bzw.
auf der Rechnung ausgewiesen werden?
Es gibt einige Fälle, in denen kein gesonderter Steuerausweis auf einer Rechnung erfolgen darf: Außer bei der berühmten Kleinunternehmerey i.S.d. § 19(1) UStG gehts dabei um die Besteuerung von Reiseleistungen gem. § 25 Abs 3 UStG und um die Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs 3 und 4 UStG.
Aaber:
Wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind - Dienstreisen, Incentive-Reisen, Seminarrahmenprogramme und dergleichen - findet § 25 UStG von vornherein keine Anwendung. - § 25 (1) Satz 1 UStG. Folge davon, dass noch mehr voneinander getrennt aufgezeichnet werden muss: Die Reisevorleistungen nicht bloß nach EU/Drittland trennen, sondern auch noch nach Vorleistungen für Reiseleistungen, die an Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden und andere.
Reiseleistungen, die an Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden, werden „normal“ im Sinn der Regelbesteuerung behandelt: USt-Pflicht, Vorsteuerabzug.
Was ist aber mit anderen Kosten inklusive
USt, die der Firma entstehen, beispielsweise beim Kauf von
Büromaterial. So etwas ist ja keine Reisevorleistung. Kriegt
XY-Tours diese USt als Vorsteuer erstattet?
Meines Erachtens anteiliger Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis von steuerpflichtigen zu steuerfreien Umsätzen. Begründung: Vorsteuerabzug ist in § 25 (4) UStG explizit für USt auf Reisevorleistungen und USt, die der Veranstalter nach § 13b UStG schuldet, ausgeschlossen. Vorsteuerabzug für alle anderen bezogenen Lieferungen und Leistungen also nicht. Der ist bloß beschränkt durch die Grundregel aus § 15 Abs 2 UStG, dass der Vorsteuerabzug bei Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen ist, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden. In § 15 Abs 4 Satz 3 UStG steht zwar, dass eine Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze bloß zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Aber das dürfte wohl im Fall Büromaterial, Miete und dergleichen gegeben sein.
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Der § 25 UStG ist vom Gesetzgeber lieb gemeint, aber in der Handhabung nicht so ganz gelungen. Viele Einzelheiten dazu, auch Beispiele, stehen in den Abschnitten 272 bis 276 Umsatzsteuerrichtlinien. Man sieht an dieser ausführlichen Behandlung in den Richtlinien, dass auch die „finstere Seite der Macht“ mit dem Fünfundzwanziger nicht grenzenlos glücklich ist.
Schöne Grüße
MM