Umsatzsteuer bei Tankgutscheinen

Hallo,

Firma x stellt Ihren Mitarbeitern Tankgutscheine aus, die zum Bezug von Kraftstoff(Benzin, Super, Diesel etc.) in maximaler Höhe von 44 EUR bei der Tankstelle xyz berechtigen.

Die Mitarbeiter erhalten maximal einen Tankgutschein pro Monat, damit ergibt sich keine Steuer- u. Sozialversicherungspflicht.

Der Mitarbeiter kann bei der TAnkstelle xyz tanken und gibt den Gutschein bei der Tankstelle ab.

Die Tankstelle xyz stellt der Firma x die Tankvorgänge incl. Mwst mtl. in Rechnung.

Wie verhält es sich nun mit der Umsatzsteuer?

  • Kann das Unternehmen x die Vorsteuer in Abzug bringen?

  • Löst der die Übergabe des Gutscheins an den Mitarbeiter ggfs. einen Umsatzsteuerlichen Vorgang aus?

Vielen Dank!

Grüße
Thomas

Servus,

  • Kann das Unternehmen x die Vorsteuer in Abzug bringen?

ja, so wie bei allen Leistungen, die das Unternehmen bezieht, um damit Sachbezüge zu gewähren.

  • Löst der die Übergabe des Gutscheins an den Mitarbeiter
    ggfs. einen Umsatzsteuerlichen Vorgang aus?

Ja - Näheres unter § 3 Abs 1b Nr. 2 UStG und § 3 Abs 9a Nr. 1 und 2 UStG.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

danke für die Antwort.

Es gibt doch noch das BFH-Urteil vom
9.1.2010, BStBl. 2012 II S. 53

da wird ja davon ausgegangen, dass wenn eine Leistung bezogen wird
wo von vorne herein fest steht, dass diese für die Private
Verwendung weitergegeben wird, der Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

Wie steht das im Zusammenhang?

Grüße

Thomas

Hallo Thomas,

Wie steht das im Zusammenhang?

einmal gibt es da die Zeitachse - ich habe nicht überprüft, ob meine Auffassung, die etwas älter ist als 2012 (sie stammt aus der Zeit, als es noch UStR gab), mittlerweile durch Rechtsprechung überholt ist. Grundsätzlich galt, dass die Leistungen der Tankstelle auch im vorliegenden Zusammenhang für das Unternehmen bezogen werden, weil die Abgabe der Gutscheine an das Personal in ganz überwiegend betrieblichem Interesse erfolgt.

Der Volltext des von Dir zitierten Urteils gibt vielleicht auch noch etwas her - ich hab derzeit keinen Zugang zu den entsprechenden Veröffentlichungen, so dass ich zum Urteil selber nichts sagen kann.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder