Servus,
Der Dienstagwagen wurde doch 2 Jahre im Unternehmen gehalten,
dann erst verkauft, d.h., von welchem Wert soll nun die
Umsatzsteuer errechnen werden, und weshalb ueberhaupt ein
weiteres Mal?
Die USt wird auf den Umsatz aus dem Verkauf des Gebrauchten erhoben. Das ist soviel wie der Erlös plus eventuelle andere Vorteile, die dem Händler aus dem Verkauf zufließen.
Das ist genau so wie beim Bäcker: Der zahlt USt auf Mehl, Hefe, Strom etc. und zieht sie als Vorsteuer ab, und wenn er seine Brötchen verkauft, entrichtet er USt auf den Verkaufspreis. Das, was auf seiner Etappe der Wertschöpfung erhoben wird, ist die USt auf den Verkaufspreis minus die USt auf die bezogenen Vorleistungen, die er als Vorsteuer abzieht. Der Unterschied im gegebenen Fall ist, dass der Erlös aus dem Gebrauchten weniger ist als der Preis, der bei der Anschaffung bezahlt worden ist. Der Händler führt auf den Verkauf des Gebrauchten weniger USt ab, als er vorher bei der Anschaffung als Vorsteuer abziehen konnte. Die Differenz bekommt er - über die Zeit weg gerechnet - von der Finanzkasse überwiesen (bzw. muss weniger an die Finanzkasse überweisen).
Ok. Soweit auch so gut. Nur kann es nicht sein, dass die
Umsatzsteuer, welche damals beim Neukauf angefallen ist, dem
Kunden in Rechnung gestellt wird, oder?!
Nein. Dem Kunden werden 19% des Netto-Verkaufspreises in Rechnung gestellt. Beispiel:
Preis Neuwagen bei Anschaffung 30.000 € plus 5.700 € USt = 35.700 €. 5.700 € sind die Vorsteuer, die der Händler von seiner USt-Zahllast abziehen kann.
Preis Gebrauchtwagen bei Veräußerung: 17.000 € plus 3.230 € USt = 20.230 €. 3.230 € sind die USt, die der Händler abführen muss. Also weniger, als er als Vorsteuer bei der Anschaffung abziehen konnte, weil ja das Auto während der Zeit als Dienstwagen an Wert verloren hat.
Der Händler muss das aber alles rechnerisch gar nicht berücksichtigen. Er rechnet beim Verkauf ganz schlicht: 20.230 € / 1,19 = 17.000 €. 17.000 € * 0,19 = 3.230 €. Das ist die USt, die er fakturieren muss und die der Kunde ihm bezahlen muss. Ob er das Auto irgendwann angeschafft hat, oder ob es ihm als Treuebonus vom Hersteller geschenkt worden ist, oder ob er es von seiner besten Kundin geerbt hat, ist dabei völlig gleichgültig.
Dann kann der Unternehmen bzw. Haendler doch auch entscheiden,
ob das gebrauchte Auto als Dienstwagen regel- oder
differenzbesteuert wird?!
Nein, weil er das Auto seinerzeit, als es neu war, vom Hersteller bezogen hat, der selber ein Unternehmer ist. Wenn er es gebraucht von einem Kunden bezogen hätte, der selber kein Unternehmer ist, müsste er es in seinem Bestand an „§ 25a-Wagen“ führen, und wenn er diesen Nachweis hat, könnte er die Differenzbesteuerung anwenden.
Darueber hinaus muss dem Kunden aber Einblick in die Zahlen
gegeben werden, wenn es heisst, dass die USt ausweisbar ist,
d.h. insb. sehen zu koennen, was der Btruttobetrag ist. Ist
das richtig?
Insofern ja, als auf der Rechnung zwei Zahlen stehen: Entgelt und USt-Betrag. Diese beiden Zahlen muss der Händler für den Kunden auf die Rechnung schreiben, aber das ist für den Kunden kein Geheimnis, weil er sie ganz leicht auch selber ausrechnen könnte, Rechengang wie oben.
Ok. Endverbraucher ist Steuertraeger, Unternehmer ist
Steuerschuldner. wie aendern sich dann aber die Konstellation,
wenn etwas regel- und wenn etwas differenzbesteuert wird?
Die wird dadurch nicht anders. Der Unterschied ist bloß, dass die USt in diesem Fall nicht auf den gesamten Umsatz, sondern bloß auf einen Teil erhoben wird: Auf die Marge, die der Händler erzielt.
Normalerweise ist die USt ein durchlaufender,
erfolgsneutrageler Posten, stimmt das?!
Ein durchlaufender Posten ist sie nicht - dieser Begriff ist im USt-Recht bereits für andere Dinge belegt. Erfolgsneutral ist sie: Die USt, die der Unternehmer einnimmt, geht entweder als USt-Zahllast an den Fiskus, oder als abziehbare Vorsteuer an seine Lieferanten.
Gerade wenn Autohaendler die USt nicht (ordnungsgemaess)
ausweisen, liegt es doch nahe, dass diese Haendler mit der USt
jonglieren koennen, d.h., mehr Profit als anders rauschlagen
koennen.
Bei Verkäufen von Fahrzeugen, die sie von Personen erworben haben, die keine Unternehmer sind, dürfen sie keine USt ausweisen, wenn sie die Differenzbesteuerung anwenden. Wenn einer die Anschaffungskosten für die Gebrauchten zu hoch ausweist und damit zu wenig „Differenz-USt“ abführt, tut er das genau bis zur ersten USt-Sonderprüfung. Der Fiskus kennt den Gebrauchtwagenmarkt und auch die Margen der Branche genau, und wenn bei einem Kandidaten rechnerisch offensichtlich ist, dass er die Anschaffungskosten für die Gebrauchten zu hoch aufzeichnet, findet man auch ein paar Leute, die bestätigen, was sie tatsächlich bekommen haben - im dümmsten Fall auch den Quittungsblock von damals, der irgendwo zwischen Caramba und Siebzehner-Maulschlüssel in der Werkstatt steckt.
So kann man ja beispieslweise auch ein Restwert vom
Verkaufspreis absehen, wenn man einen Unfall gehabt hatte,
welche schliesslich den USt-Betrag mindert.
Nein. Es zählt immer der Preis, der bei der Anschaffung des Gebrauchten bezahlt worden ist. Wenn das sehr wenig war, weil das Auto zuerst auf die Richtbank musste und einen Austauschmotor brauchte, wird die USt, die auf die Marge zu bezahlen ist, halt mehr. Und wenn ein überhöhter Anschaffungspreis aufgezeichnet wird, ist das ganz leicht rauszukriegen. Der Fiskus hat im Lauf der letzten zehn Jahre EDV-technisch ganz erheblich aufgerüstet, da gibts keine Chance. Wenn ein Unfallwagen bar ohne Quittung billig angekauft worden ist und ein höherer Betrag im Kassenbericht steht, kriegt der Händler den Verlauf seiner Privatentnahmen vor die Nase gehalten und darf erklären, warum er im März 2008 genau drei Wochen lang kein Geld gebraucht hat.
Ok, es liegt also im Ermesser mit ggf. Einflussnahme des
Kaeufers, ob nd welche USt angesetzt wird. Und ja, genau das
meine ich, ‚was sich fuer ihn am besten rechnet‘. Inwieweit
meinst Du dies?
In der Regel wird die Differenzbesteuerung mehr bringen, mit Ausnahme der Fälle, wo ein Auto bloß verkauft werden kann, wenn man USt ausweist, und sonst noch einen Winter lang auf dem Hof stünde oder verramscht werden müsste.
Das ist die industrielle Produktion.
Die Systematik der USt unterscheidet nicht zwischen Produktion, Dienstleistung und Handel: Die gesamte Differenz zwischen Erlösen und bezogenen Vorleistungen ist in diesem Sinn „Mehrwert“.
Bei Deinem Beispiel ist der Wert_verzehr_ während der Dienstwagennutzung 40.500 € ./. 16.806,72 € = 23.693,28 € „negativer Mehrwert“: Beim Verkauf wird weniger USt fällig, als beim Einkauf als Vorsteuer abgezogen werden konnte.
Ja, ok, aber dann muesste es doch eine Doppeltbesteuerung
sein, oder?
Nein - dafür hatte ich das Beispiel „Erz bis Felge“ gegeben. Die USt, die auf den Erlös aus dem Verkauf der Felge an den Endverbraucher erhoben wird, wird stückchenweise bei allen an der Lieferkette beteiligten Unternehmern erhoben. Wenn an der Lieferkette insgesamt zwanzig Unternehmer beteiligt sind, wird von zwanzig verschiedenen Unternehmern USt auf die Felge bzw. die Materialien dafür abgeführt, aber immer bloß soviel, wie VK ./. EK ./. bezogene Vorleistungen ausmacht. Wenn man das alles zusammenzählt, kommt in keinem Fall mehr USt raus, als der Endverbraucher bezahlt hat.
Dass insgesamt mehr USt erhoben wird, als der Endkunde bezahlt, kann bloß vorkommen, wenn irgendwo in der Lieferkette z.B. wegen formaler Mängel einer Rechnung oder wegen Fehlern in der Buchhaltung eines Unternehmers keine Vorsteuer abgezogen werden kann, wo auf der anderen Seite der Lieferant USt abführen muss.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder