Umsatzsteuer beim Unternehmer Haendler

Hallo,

habe folgende Frage:

Wenn ein Unternehmer, hier ein Autohaus, ein Auto fuer 30.000 Euro (netto) beim Hersteller einkaeuft, die Mehrwertsteuer demnach bei 5.700 liegt, es fuer 2 Jahre als Dienstwagen benutzt, und es schliesslich als Gebrauchtwagen verkauft, welche Mehrwertsteuer kann das Unternehmen dann dem Endverbraucher (dem Kunden) uebertragen?

Doch nicht die 5.700 Euro, oder? Was passiert mit diesen 5.700 Euro? Eigentlich ist dies ja ein durchlaufender Posten im Unternehmen. Das Unternehmen hat ja eigentlich nur den Mehrwert, sein Gewinn, zu besteuern. Wie kann aber ein Differenz gebildet werden, wenn nur der Verkaufspreis vorliegt oder geht von dann vom urspruenglichen Einkaufspreis bei Neukauf aus?

Davon abgesehen: Wenn man einen Unfallschaden gehabt hatte und entschied hat, dass das Autohaus das Auto in Zahlung nimmt, kann dann legal so vorgegangen werden, dass der Restwert vom Verkaufswert des neuen Autos abgezogen wird, da dadurch sich die Mehrwertsteuert verringert? Wenn ja, welchen Nachteil kann das Unternehmen dadurch haben?

Na ja, fuer die Beantwortung eigentlich der 2 Hauptfragen waere ich sehr dankbar.

Vielen Dank.

Viele Gruesse

Differenzbesteuerung bei gebrauchten PKWs
Servus,

Welche Mehrwert Umsatz steuer kann das Unternehmen dann dem
Endverbraucher (dem Kunden) uebertragen in Rechnung stellen?

VK / 1,19 = Entgelt. Entgelt * 0,19 = USt.

Was passiert mit diesen 5.700 Euro?

Die bezahlt das Autohaus dem Lieferanten des PKWs und zieht sie als Vorsteuer von der eigenen USt-Zahllast ab. Ergebnis: Unternehmer kalkulieren netto, excl. USt.

Eigentlich ist dies ja ein durchlaufender Posten im
Unternehmen.

Vorsicht mit dem Begriff „Durchlaufender Posten“! Der ist im USt-Recht eindeutig definiert und bedeutet etwas ganz anderes. Er spielt eine Rolle, wenn eine Leistung in fremdem Namen und auf fremde Rechnung bezogen und weitergegeben wird. In diesem Zusammenhang besser nicht verwenden, das gibt Huddel.

Das Unternehmen hat ja eigentlich nur den Mehrwert, sein Gewinn die Differenz zwischen bezogenen Leistungen und erbrachten Leistungen, zu besteuern.

Grosso modo ja. Mit Ausnahmen, die aber hier fürs Prinzip keine Rolle spielen.

Wie kann aber ein
Differenz gebildet werden, wenn nur der Verkaufspreis vorliegt

Es liegt doch auch der EK vor? Selbst wenn das Auto länger als zehn Jahre als Dienstwagen fährt und der Beleg für den Einkauf vernichtet ist, spielte das übrigens überhaupt keine Rolle: Der Vorsteuerabzug findet beim Einkauf statt, die Versteuerung des Umsatzes beim Verkauf. Man braucht da nicht mit Differenzen jonglieren: Vorsteuerabzug richtet sich nach der Rechnung des Lieferanten, Umsatzsteuer wird nach dem erzielten Erlös berechnet und abgeführt.

Davon abgesehen: Wenn man einen Unfallschaden gehabt hatte und
entschieden hat, dass das Autohaus das Auto in Zahlung nimmt,
kann dann legal so vorgegangen werden, dass der Restwert vom
Verkaufswert des neuen Autos abgezogen wird, da dadurch sich
die Mehrwertsteuer verringert?

So ungefähr, ja. Bitte auch hier stur und fantasielos die Begriffe verwenden, die dazu im UStG stehen - sonst gibts Huddel. Wie das gehandhabt wird, steht in § 25a UStG:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25a.html

Unter den dort genannten Bedingungen muss der Händler bloß auf die Differenz zwischen EK (= Preis der Inzahlungnahme) und VK Umsatzsteuer abführen und darf beim Verkauf keine USt ausweisen. Voraussetzung ist eine ordentliche Dokumentation der Zu- und Abgänge von PKWs, die das Autohaus von Endverbrauchern ankauft - sinnvollerweise in einem Nebenbuch, falls kein geeignetes WaWi-System eingesetzt wird. Die Systeme, die Vertragshändler der Hersteller einsetzen müssen, sehen allesamt eine entsprechende Dokumentation vor, bis hin zur Behandlung von Teilen, die aus PKWs entnommen werden, die die Autohäuser von Endverbrauchern ankaufen.

Wenn ja, welchen Nachteil kann
das Unternehmen dadurch haben?

Die Differenzbesteuerung ist ein Instrument, mit dem relative Nachteile vermieden werden können, die entstehen, wenn man Waren von Nichtunternehmern ankauft. Wenn man im Einzelfall glaubt, es entstünde daraus ein Nachteil (z.B. ein Kunde, der sich für einen Gebrauchten interessiert und diesen für sein Unternehmen einsetzen will, kapiert nicht, dass für ihn 15.000 € ohne USt-Ausweis oder 17.850 € mit USt-Ausweis grad egal sind), kann er jederzeit auf die Differenzbesteuerung verzichten. Das ist keine Option, die einmal für alles ausgesprochen wird und dann bindet.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

vielen Dank erst einmal fuer deine nette Korrektur und deiner ausfuerhlichen Erklaerung.
Alles andere unten.

Es liegt doch auch der EK vor? … Der Vorsteuerabzug findet beim Einkauf statt, die Versteuerung des Umsatzes beim Verkauf.

Der Einkaufspreis des Neuwagens liegt vor, das ist richtig. Wenn aber bereits Umsatzsteuer, besser gesagt Vorsteuer, abgefuehrt worden ist, dann kann ich einerseits keine Differenz bilden, die den Mehrwert vom Haendler ausweist, um darauf eine Steuer zu berechnen, andererseits wuerde das KfZ dann doch doppelt besteuert, oder?!

Unter den dort genannten Bedingungen muss der Händler bloß auf
die Differenz zwischen EK (= Preis der Inzahlungnahme) und VK
Umsatzsteuer abführen und darf beim Verkauf keine USt
ausweisen.

Es gibt ja aber nur der EK von der Neuanschaffung. Oder muss ein Wiederbeschaffungswert oder dergleichen eruiert werden?

Die Differenzbesteuerung ist ein Instrument, mit dem relative
Nachteile vermieden werden können, die entstehen, wenn man
Waren von Nichtunternehmern ankauft.

Hat der Haendler in der Stellung eines Unternehmen nicht generell die Option, zu entscheiden, welche Besteuerung er nimmt: Differenzbesteuerung oder Regelbesteuerung?

Wenn es dem Kunden egal ist, wenn z.B. keine Versicherung mit involviert ist kann ja auch gaenzlich auf die Ausweisbarkeit der USt verzichtet werden, oder?

Es darf doch meines Erachtens nicht der Fall sein, dass insb. zweimal etwas besteuert wird, auch wenn ein Mehrwert in diesem Sinne erzielt wird. Aber gerade auch deshalb, dass es sich um ein Dienstwagen gehandelt hat, kein Auto, dass in Zahlung oder dergleichen genommen worden ist.

Viele Dank noch einmal!

wieso Differenzbesteuerung ?
Hallo.

Nach dem Lesen der Frage sehe ich keinen Grund für die Anwendung der Differenzbesteuerung.

Die Umsatzsteuer des Einkaufspreises ist als Vorsteuer abziehbar, in der Buchhaltung verbleibt der Netto-Anschaffungspreis. Dieser Wert wird in den zwei Jahren weniger und schlägt sich z. B. in den Verkaufserlösen des Unternehmens wieder. Ein Teil des Wertes wird sich sicher auch ohne Gegenleistung „in Luft auflösen“. Müßte man den Betrieb mal nach den zwei Jahren durchleuchten und sehen, wie sich der Einsatz des Pkw als Dienstwagen gerechnet hat.

Man kann also sagen, daß ein Teil des Werteverzehrs als Umsatz bereits zu entsprechenden Umsatzsteuer-Zahlungen geführt hat. (Dies ist aber hier kein Philosophierforum!)

Wird der Dienstwagen wieder verkauft, muß dieser Umsatz ganz normal mit USt versteuert werden. Diese USt und die USt aus den, auch indirekt, bewirkten Umsätzen kann höher sein, als es die abziehbare Vorsteuer aus dem Einkauf war (wieder philosophiert). Aber wo, bitte schön, soll man da die Differenzbesteuerung einsetzen wollen oder gar müssen?

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Servus,

Nach dem Lesen der Frage sehe ich keinen Grund für die
Anwendung der Differenzbesteuerung.

Der Grund heißt „Inzahlungnahme“. Im UP sind zwei verschiedene Sachverhalte geschildert.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

Wenn aber bereits Umsatzsteuer, besser gesagt Vorsteuer,
abgefuehrt worden ist, dann kann ich einerseits keine
Differenz bilden, die den Mehrwert vom Haendler ausweist, um
darauf eine Steuer zu berechnen, andererseits wuerde das KfZ
dann doch doppelt besteuert, oder?!

Der Aufwand für den Kauf des PKWs war der Nettopreis ohne USt: Die an den Lieferanten bezahlte USt ist als Vorsteuer abgezogen worden.

Der Erlös aus dem Verkauf des PKWs ist der Nettopreis ohne USt: Die vom Käufer bezahlte USt wird abgeführt.

Solange sich der PKW in der Sphäre der Unternehmen (Hersteller, Vertrieb, Händler etc.) bewegt, gibt es keine Belastung mit USt - alle Beteiligten Unternehmer kaufen zum Nettopreis und verkaufen zum Nettopreis - die eingenommene USt wird abgeführt, die ausgegebene USt wird als Vorsteuer abgezogen.

Der einzige, der mit der USt belastet wird, ist der Endkunde, der kein Unternehmer ist: Der zahlt USt und kann sie nirgendwo abziehen. Alle anderen leiten die USt nur durch - in die eine (Vorleistung) oder in die andere (Staat) Richtung.

Hat der Haendler in der Stellung eines Unternehmen nicht
generell die Option, zu entscheiden, welche Besteuerung er
nimmt: Differenzbesteuerung oder Regelbesteuerung?

Ja, wenn er von Personen einkauft, die keine Unternehmer sind, kann er das immer entscheiden. Beim Verkauf kann es vorkommen, dass ihm sein Kunde diktiert, was er zu machen hat: „Wenn ich keine USt ausgewiesen kriege, kauf ich den Wagen nicht.“

Wenn es dem Kunden egal ist, wenn z.B. keine Versicherung mit
involviert ist kann ja auch gaenzlich auf die Ausweisbarkeit
der USt verzichtet werden, oder?

Wenn es dem Kunden egal ist, kann der Verkäufer machen, was sich für ihn am besten rechnet.

Es darf doch meines Erachtens nicht der Fall sein, dass insb.
zweimal etwas besteuert wird, auch wenn ein Mehrwert in diesem
Sinne erzielt wird.

Zweimal ist noch relativ wenig, wenn man sich z.B. eine Lieferantenkette vom Erz bis zur fertigen Felge anschaut: In der ganzen Kette wird jeweils der Anteil der gesamten Wertschöpfung abgeführt, der auf den Unternehmer entfällt, der an dieser Stelle der Kette ist. Aber getragen wird die USt letztlich vom Endkunden, der kein Unternehmer ist. Bloß die Häppchen, in denen sie zum Staat gelangt, hängen davon ab, welcher Unternehmer welchen Beitrag zu dem Produkt leistet, das am Ende an den Verbraucher verkauft wird.

Im gegebenen Fall findet während der Nutzung für das Unternehmen als Dienstwagen keine Wertschöpfung, sondern ein Wertverzehr statt: Beim Kauf durch den Autohändler wurde die USt auf den Neupreis bezahlt und als Vorsteuer abgezogen, während beim Verkauf als Gebrauchtwagen bloß noch die USt auf den niedrigeren Preis des Gebrauchten vom Endkunden bezahlt und vom Händler abgeführt wird. Der Wertverzehr, der für die Nutzung im Unternehmen stattgefunden hat, - Differenz zwischen der USt auf Neupreis und der USt auf den Preis des Gebrauchten - ist nicht mit USt belastet. Auch hier wieder: Unternehmer kalkulieren netto, nur Verbraucher tragen die USt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

Nach dem Lesen der Frage sehe ich keinen Grund für die
Anwendung der Differenzbesteuerung.

Der Grund heißt „Inzahlungnahme“. Im UP sind zwei verschiedene
Sachverhalte geschildert.

Ja, stimmt. Ich habe mich nur auf den ersten SV bezogen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Guten Morgen,

Nach dem Lesen der Frage sehe ich keinen Grund für die
Anwendung der Differenzbesteuerung.

Und warum? Kann der Haendler nicht selbst entscheiden, ab wann etwas differenzbesteuert wird - alos mal grob gesagt?!
Wird sieht dies bei einem Gutachten aus? Auch hier kann der Gutachter einen Wiederbeschaffungswert nach § 10 UStG oder nach § 25a UStG festlegen.

Die Umsatzsteuer des Einkaufspreises ist als Vorsteuer
abziehbar, in der Buchhaltung verbleibt der
Netto-Anschaffungspreis.

Verstaendlich.

Dieser Wert wird in den zwei Jahren weniger und schlägt sich z. B. in :den Verkaufserlösen des Unternehmens wieder. Ein Teil des Wertes wird :sich sicher auch ohne Gegenleistung „in Luft auflösen“. Müßte man den :Betrieb mal nach den zwei Jahren durchleuchten und sehen, wie sich :der Einsatz des Pkw als Dienstwagen gerechnet hat.

Das ist richt, aber das ist dann ja auch eine andere Angelegenheit. Jedenfalls muss der Haendler doch einen Einkaufpreis und Verkaufspreis beim Verkauf des Gebrauchtwagens, welcher als Dienstwagen gefuehrt worden ist, vorweisen, um seinen Gewinn, in welcher Art jetzt auch immer, besteuern zu koennen.

Wird der Dienstwagen wieder verkauft, muß dieser Umsatz ganz
normal mit USt versteuert werden. Diese USt und die USt aus
den, auch indirekt, bewirkten Umsätzen kann höher sein, als es
die abziehbare Vorsteuer aus dem Einkauf war (wieder
philosophiert). Aber wo, bitte schön, soll man da die
Differenzbesteuerung einsetzen wollen oder gar müssen?

Es kann doch nicht der Fall sein, dass man zu Beginn bei Neukauf 19 % Steuern bezahlen muss und bei Verkauf eines Gebrauchtwagens ein bestimmter Betrag schon wieder regelbesteuert wird.

Vielen Dank & viele Gruesse

Guten Morgen,

Nach dem Lesen der Frage sehe ich keinen Grund für die
Anwendung der Differenzbesteuerung.

Der Grund heißt „Inzahlungnahme“. Im UP sind zwei verschiedene
Sachverhalte geschildert.

Ja, das ist dann ein anderer Fall. Wenn naemlich ein bestimmter Restwert hinzukommt, der vom eigentlichen Verkaufspreises des Gebrauchwagens abgezogen wird, aendern sich auch wertmaessig die USt, oder etwa nicht?
Wer macht hier das Geschaeft, der Haendler oder der Endverbraucher, wenn man das so mal sagen kann?! Ist dies auch legal!?

Viele Gruesse

Guten Morgen noch einmal,

Der Aufwand für den Kauf des PKWs war der Nettopreis ohne USt:
Die an den Lieferanten bezahlte USt ist als Vorsteuer
abgezogen worden.

Ja, das der Haendler ein Unternehmer im Sinne des § 1 des UStG ist.

Der Erlös aus dem Verkauf des PKWs ist der Nettopreis ohne
USt: Die vom Käufer bezahlte USt wird abgeführt.

Der Dienstagwagen wurde doch 2 Jahre im Unternehmen gehalten, dann erst verkauft, d.h., von welchem Wert soll nun die Umsatzsteuer errechnen werden, und weshalb ueberhaupt ein weiteres Mal?

Solange sich der PKW in der Sphäre der Unternehmen
(Hersteller, Vertrieb, Händler etc.) bewegt, gibt es keine
Belastung mit USt - alle Beteiligten Unternehmer kaufen zum
Nettopreis und verkaufen zum Nettopreis - die eingenommene USt
wird abgeführt, die ausgegebene USt wird als Vorsteuer
abgezogen.

Ok. Soweit auch so gut. Nur kann es nicht sein, dass die Umsatzsteuer, welche damals beim Neukauf angefallen ist, dem Kunden in Rechnung gestellt wird, oder?! Es muss noch ein Wertdifferenz gebildet werden. Nur von dem Gewinn, der der Haendler dadurch noch erzielt hat, darf die Umsatzsteuer berechnet werden, oder?!
Dann kann der Unternehmen bzw. Haendler doch auch entscheiden, ob das gebrauchte Auto als Dienstwagen regel- oder differenzbesteuert wird?!

Darueber hinaus muss dem Kunden aber Einblick in die Zahlen gegeben werden, wenn es heisst, dass die USt ausweisbar ist, d.h. insb. sehen zu koennen, was der Btruttobetrag ist. Ist das richtig?

Der einzige, der mit der USt belastet wird, ist der Endkunde,
der kein Unternehmer ist: Der zahlt USt und kann sie nirgendwo
abziehen. Alle anderen leiten die USt nur durch - in die eine
(Vorleistung) oder in die andere (Staat) Richtung.

Ok. Endverbraucher ist Steuertraeger, Unternehmer ist Steuerschuldner. wie aendern sich dann aber die Konstellation, wenn etwas regel- und wenn etwas differenzbesteuert wird? Normalerweise ist die USt ein durchlaufender, erfolgsneutrageler Posten, stimmt das?!
Gerade wenn Autohaendler die USt nicht (ordnungsgemaess) ausweisen, liegt es doch nahe, dass diese Haendler mit der USt jinglieren koennen, d.h., mehr Profit als anders rauschlagen koennen…
Si kann man ja beispieslweise auch ein Restwert vom Verkaufspreis absehen, wenn man einen Unfall gehabt hatte, welche schliesslich den USt-Betrag mindert.

Ja, wenn er von Personen einkauft, die keine Unternehmer sind,
kann er das immer entscheiden. Beim Verkauf kann es vorkommen,
dass ihm sein Kunde diktiert, was er zu machen hat: „Wenn ich
keine USt ausgewiesen kriege, kauf ich den Wagen nicht.“

Wenn es dem Kunden egal ist, kann der Verkäufer machen, was
sich für ihn am besten rechnet.

Ok, es liegt also im Ermesser mit ggf. Einflussnahme des Kaeufers, ob nd welche USt angesetzt wird. Und ja, genau das meine ich, ‚was sich fuer ihn am besten rechnet‘. Inwieweit meinst Du dies?

Zweimal ist noch relativ wenig, wenn man sich z.B. eine
Lieferantenkette vom Erz bis zur fertigen Felge anschaut: In
der ganzen Kette wird jeweils der Anteil der gesamten
Wertschöpfung abgeführt, der auf den Unternehmer entfällt, der
an dieser Stelle der Kette ist. Aber getragen wird die USt
letztlich vom Endkunden, der kein Unternehmer ist. Bloß die
Häppchen, in denen sie zum Staat gelangt, hängen davon ab,
welcher Unternehmer welchen Beitrag zu dem Produkt leistet,
das am Ende an den Verbraucher verkauft wird.

Auch verstaendlich. Es wird ein Mehrwert geschaffen, von dem Umsatzsteuer berechnet wird. Das ist die industrielle Produktion.
Ganz konkretes Beispiel: Neukauf eines Autos fuer 50.000 Euro (brutto), netto dann 40.500 Euro. Die darin enthaltene USt in Hohe von 8.500 Euro wird als Vorsteuer abgezogen. Nun wird das Auto in Rechtstellung als Haendler (Unternehmen) fuer ca. 3 Jahres als Dienstwagen und Vorfuehrwagen benutzt. Nun verkauft der Unternehmer das Auto fuer 20.000 Euro (brutto).
Welche Steuer setzt man nun in Sicht des Unternehmers (Haendler)?! Auch kann es doch nicht nun der Fall sein, dass auf die 20.000 Euro ein weiteres Mal 19 % als USt in Rechnung gestellt wird, oder? Lediglich der Mehrwert (Gewinn) des Unternehmers kann mit Steuern erneut in Beruehrung kommen. Und wenn der Unternehmer z.B. auch 19 % das Auto regelbesteuert, dann muss es doch aber auch diese 19 % dem Statt auf jeden Fall abfuehren, oder?!
Welche Moeglichkeiten bleiben dem Haendler am Ende, mit dem ‚Jonglieren‘ der USt noch mehr ‚Gewinn‘ herauszuholen?!

Im gegebenen Fall findet während der Nutzung für das
Unternehmen als Dienstwagen keine Wertschöpfung, sondern ein
Wertverzehr statt: Beim Kauf durch den Autohändler wurde die
USt auf den Neupreis bezahlt und als Vorsteuer abgezogen…,

OK

…während beim Verkauf als Gebrauchtwagen bloß noch die USt auf
den niedrigeren Preis des Gebrauchten vom Endkunden bezahlt
und vom Händler abgeführt wird. Der Wertverzehr, der für die
Nutzung im Unternehmen stattgefunden hat, - Differenz zwischen
der USt auf Neupreis und der USt auf den Preis des Gebrauchten

  • ist nicht mit USt belastet. Auch hier wieder: Unternehmer
    kalkulieren netto, nur Verbraucher tragen die USt.

Ja, ok, aber dann muesste es doch eine Doppeltbesteuerung sein, oder? Wenn auf die Differenzpreis von netto Nettopreis und netto Gebrauchtwagenpreis einmal mehr USt in Rechnung gestellt wird?!

Viele Gruesse

Michael

Servus,

Der Dienstagwagen wurde doch 2 Jahre im Unternehmen gehalten,
dann erst verkauft, d.h., von welchem Wert soll nun die
Umsatzsteuer errechnen werden, und weshalb ueberhaupt ein
weiteres Mal?

Die USt wird auf den Umsatz aus dem Verkauf des Gebrauchten erhoben. Das ist soviel wie der Erlös plus eventuelle andere Vorteile, die dem Händler aus dem Verkauf zufließen.

Das ist genau so wie beim Bäcker: Der zahlt USt auf Mehl, Hefe, Strom etc. und zieht sie als Vorsteuer ab, und wenn er seine Brötchen verkauft, entrichtet er USt auf den Verkaufspreis. Das, was auf seiner Etappe der Wertschöpfung erhoben wird, ist die USt auf den Verkaufspreis minus die USt auf die bezogenen Vorleistungen, die er als Vorsteuer abzieht. Der Unterschied im gegebenen Fall ist, dass der Erlös aus dem Gebrauchten weniger ist als der Preis, der bei der Anschaffung bezahlt worden ist. Der Händler führt auf den Verkauf des Gebrauchten weniger USt ab, als er vorher bei der Anschaffung als Vorsteuer abziehen konnte. Die Differenz bekommt er - über die Zeit weg gerechnet - von der Finanzkasse überwiesen (bzw. muss weniger an die Finanzkasse überweisen).

Ok. Soweit auch so gut. Nur kann es nicht sein, dass die
Umsatzsteuer, welche damals beim Neukauf angefallen ist, dem
Kunden in Rechnung gestellt wird, oder?!

Nein. Dem Kunden werden 19% des Netto-Verkaufspreises in Rechnung gestellt. Beispiel:

Preis Neuwagen bei Anschaffung 30.000 € plus 5.700 € USt = 35.700 €. 5.700 € sind die Vorsteuer, die der Händler von seiner USt-Zahllast abziehen kann.

Preis Gebrauchtwagen bei Veräußerung: 17.000 € plus 3.230 € USt = 20.230 €. 3.230 € sind die USt, die der Händler abführen muss. Also weniger, als er als Vorsteuer bei der Anschaffung abziehen konnte, weil ja das Auto während der Zeit als Dienstwagen an Wert verloren hat.

Der Händler muss das aber alles rechnerisch gar nicht berücksichtigen. Er rechnet beim Verkauf ganz schlicht: 20.230 € / 1,19 = 17.000 €. 17.000 € * 0,19 = 3.230 €. Das ist die USt, die er fakturieren muss und die der Kunde ihm bezahlen muss. Ob er das Auto irgendwann angeschafft hat, oder ob es ihm als Treuebonus vom Hersteller geschenkt worden ist, oder ob er es von seiner besten Kundin geerbt hat, ist dabei völlig gleichgültig.

Dann kann der Unternehmen bzw. Haendler doch auch entscheiden,
ob das gebrauchte Auto als Dienstwagen regel- oder
differenzbesteuert wird?!

Nein, weil er das Auto seinerzeit, als es neu war, vom Hersteller bezogen hat, der selber ein Unternehmer ist. Wenn er es gebraucht von einem Kunden bezogen hätte, der selber kein Unternehmer ist, müsste er es in seinem Bestand an „§ 25a-Wagen“ führen, und wenn er diesen Nachweis hat, könnte er die Differenzbesteuerung anwenden.

Darueber hinaus muss dem Kunden aber Einblick in die Zahlen
gegeben werden, wenn es heisst, dass die USt ausweisbar ist,
d.h. insb. sehen zu koennen, was der Btruttobetrag ist. Ist
das richtig?

Insofern ja, als auf der Rechnung zwei Zahlen stehen: Entgelt und USt-Betrag. Diese beiden Zahlen muss der Händler für den Kunden auf die Rechnung schreiben, aber das ist für den Kunden kein Geheimnis, weil er sie ganz leicht auch selber ausrechnen könnte, Rechengang wie oben.

Ok. Endverbraucher ist Steuertraeger, Unternehmer ist
Steuerschuldner. wie aendern sich dann aber die Konstellation,
wenn etwas regel- und wenn etwas differenzbesteuert wird?

Die wird dadurch nicht anders. Der Unterschied ist bloß, dass die USt in diesem Fall nicht auf den gesamten Umsatz, sondern bloß auf einen Teil erhoben wird: Auf die Marge, die der Händler erzielt.

Normalerweise ist die USt ein durchlaufender,
erfolgsneutrageler Posten, stimmt das?!

Ein durchlaufender Posten ist sie nicht - dieser Begriff ist im USt-Recht bereits für andere Dinge belegt. Erfolgsneutral ist sie: Die USt, die der Unternehmer einnimmt, geht entweder als USt-Zahllast an den Fiskus, oder als abziehbare Vorsteuer an seine Lieferanten.

Gerade wenn Autohaendler die USt nicht (ordnungsgemaess)
ausweisen, liegt es doch nahe, dass diese Haendler mit der USt
jonglieren koennen, d.h., mehr Profit als anders rauschlagen
koennen.

Bei Verkäufen von Fahrzeugen, die sie von Personen erworben haben, die keine Unternehmer sind, dürfen sie keine USt ausweisen, wenn sie die Differenzbesteuerung anwenden. Wenn einer die Anschaffungskosten für die Gebrauchten zu hoch ausweist und damit zu wenig „Differenz-USt“ abführt, tut er das genau bis zur ersten USt-Sonderprüfung. Der Fiskus kennt den Gebrauchtwagenmarkt und auch die Margen der Branche genau, und wenn bei einem Kandidaten rechnerisch offensichtlich ist, dass er die Anschaffungskosten für die Gebrauchten zu hoch aufzeichnet, findet man auch ein paar Leute, die bestätigen, was sie tatsächlich bekommen haben - im dümmsten Fall auch den Quittungsblock von damals, der irgendwo zwischen Caramba und Siebzehner-Maulschlüssel in der Werkstatt steckt.

So kann man ja beispieslweise auch ein Restwert vom
Verkaufspreis absehen, wenn man einen Unfall gehabt hatte,
welche schliesslich den USt-Betrag mindert.

Nein. Es zählt immer der Preis, der bei der Anschaffung des Gebrauchten bezahlt worden ist. Wenn das sehr wenig war, weil das Auto zuerst auf die Richtbank musste und einen Austauschmotor brauchte, wird die USt, die auf die Marge zu bezahlen ist, halt mehr. Und wenn ein überhöhter Anschaffungspreis aufgezeichnet wird, ist das ganz leicht rauszukriegen. Der Fiskus hat im Lauf der letzten zehn Jahre EDV-technisch ganz erheblich aufgerüstet, da gibts keine Chance. Wenn ein Unfallwagen bar ohne Quittung billig angekauft worden ist und ein höherer Betrag im Kassenbericht steht, kriegt der Händler den Verlauf seiner Privatentnahmen vor die Nase gehalten und darf erklären, warum er im März 2008 genau drei Wochen lang kein Geld gebraucht hat.

Ok, es liegt also im Ermesser mit ggf. Einflussnahme des
Kaeufers, ob nd welche USt angesetzt wird. Und ja, genau das
meine ich, ‚was sich fuer ihn am besten rechnet‘. Inwieweit
meinst Du dies?

In der Regel wird die Differenzbesteuerung mehr bringen, mit Ausnahme der Fälle, wo ein Auto bloß verkauft werden kann, wenn man USt ausweist, und sonst noch einen Winter lang auf dem Hof stünde oder verramscht werden müsste.

Das ist die industrielle Produktion.

Die Systematik der USt unterscheidet nicht zwischen Produktion, Dienstleistung und Handel: Die gesamte Differenz zwischen Erlösen und bezogenen Vorleistungen ist in diesem Sinn „Mehrwert“.

Bei Deinem Beispiel ist der Wert_verzehr_ während der Dienstwagennutzung 40.500 € ./. 16.806,72 € = 23.693,28 € „negativer Mehrwert“: Beim Verkauf wird weniger USt fällig, als beim Einkauf als Vorsteuer abgezogen werden konnte.

Ja, ok, aber dann muesste es doch eine Doppeltbesteuerung
sein, oder?

Nein - dafür hatte ich das Beispiel „Erz bis Felge“ gegeben. Die USt, die auf den Erlös aus dem Verkauf der Felge an den Endverbraucher erhoben wird, wird stückchenweise bei allen an der Lieferkette beteiligten Unternehmern erhoben. Wenn an der Lieferkette insgesamt zwanzig Unternehmer beteiligt sind, wird von zwanzig verschiedenen Unternehmern USt auf die Felge bzw. die Materialien dafür abgeführt, aber immer bloß soviel, wie VK ./. EK ./. bezogene Vorleistungen ausmacht. Wenn man das alles zusammenzählt, kommt in keinem Fall mehr USt raus, als der Endverbraucher bezahlt hat.

Dass insgesamt mehr USt erhoben wird, als der Endkunde bezahlt, kann bloß vorkommen, wenn irgendwo in der Lieferkette z.B. wegen formaler Mängel einer Rechnung oder wegen Fehlern in der Buchhaltung eines Unternehmers keine Vorsteuer abgezogen werden kann, wo auf der anderen Seite der Lieferant USt abführen muss.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder