Der Freiberufler selbst ist Umsatzsteuerbefreit, d.h. er setzt
für seine Dienstleistung keine U-Steuer an.
Er nutzt also die Kleinunternehmer-Regelung(?).
In diesem Fall darf er, wenn er Rechnungen schreibt, keine MwSt dazu addieren bzw. ausweisen.
Wenn das Ganze statt mit Rechnung mit Vertrag und Gutschrift läuft,
darf dort auch keine MwSt. in der Rechnung auftauchen.
Er muss also dem Auftraggeber klar machen, dass er Kleinunternehmer ist, und dass es so zu laufen hat.
Die Gutschrift muss also korrigiert werden.
Manche Auftraggeber/Kunden kapieren das nur schwer, es bleibt aber Fakt.
Wenn das mit dem Korrigieren gar nicht geht, kann/muss die zu Unrecht verinnahmte USt. wohl an das FA abgeführt werden (dazu gibt es ein passendes Feld in der Umsatzsteuererklärung).
Hierzu schreibt hoffentlich noch jemand Anderes was Genaueres.
Wenn unser Dienstleister öfter Unternehmen als Kunden hat, sollte er mal darüber nachdenken, ob es sinnvoller und vielleicht auch wirtschaftlicher ist, ab kommendem Jahr auf die Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten.
Wenn es sein erster Umsatz in diesem Jahr ist, kann er auch ganz locker jetzt entscheiden, kein KleinU. meh zu sein.
An den Verzicht auf die KU-Regelung ist er dann aber 5 Jahre gebunden.
Rechnungskopie … sein Verdienst … dann
die Vermittlungsprovision der Agentur (die ihn ja eigentlich
nichts an geht)
Für ihn ist m. E. nur das relevant, was er bekommt.
Was immer da sonst noch drauf steht.
LG
JK