Umsatzsteuer Dienstleisung International

Hallo liebe Experten!

Ich habe eine Frage zu EU-Steuer-Recht…hm…oder wo auch immer dieser Sachverhalt beschrieben ist:

Unternehmen A in Oestereich bestellt Dienstleistung von Freiberufler B in Irland (sog. „Soletrader“).
Muss/Soll/Kann B Umsatzsteuer in der Honorarnote an A berechnen?
Welches Recht gilt hier, Oesterreich, Irland, EU?

Vielen Dank

Unternehmen A in Oestereich bestellt Dienstleistung von
Freiberufler B in Irland (sog. „Soletrader“).

Welche Dienstleistung wird erbracht? Erst mit dieser Angabe kann der Ort der Leistung festgestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Danke der Nachfrage.
Werden z.B. Grafikdesign, Softwareentwicklung, digitale Datenanalyse oder Consulting unterschiedlich behandelt?
Ich sehe lediglich, dass Grafikdesign und Softwareentwicklung zu Produkten fuehren, Datenanalyse ergibt nur einen Bericht mit Ergebnissen, waehrend Consulting gar kein Produkt erzeugt.
Wird dies bzgl. Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt?

Vielen Dank

Servus,

im Sinn des UStG werden bei keiner der Leistungen Produkte geliefert; es geht in allen Fällen um sonstige Leistungen.

Ort der sonstigen Leistungen ist in diesen Fällen dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, also Österreich.

Damit sind die Leistungen steuerbar (= unterliegen der Umsatzbesteuerung) in Österreich.

Der deutsche Unternehmer, der die Leistungen erbringt, hat damit aber nichts am Hut: Er fakturiert ohne österreichische Umsatzsteuer „brutto für netto“, der Leistungsempfänger schuldet die USt an den österreichischen Fiskus („reverse charge“).

Den deutschen Leistungserbringer trifft bloß die Verpflichtung, für die ausgeführten Leistungen eine Zusammenfassende Meldung abzugeben. Im Zusammenhang USt sind diese Umsätze für ihn nicht steuerbare Umsätze, die den deutschen Vorsteuerabzug nicht schmälern.

Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und für die Zusammenfassende Meldung benötigt der deutsche Leistungserbringer die USt-Identifikationsnummer des österreichischen Leistungsempfängers.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Der deutsche Unternehmer, der die Leistungen erbringt, hat
damit aber nichts am Hut: Er fakturiert ohne österreichische
Umsatzsteuer „brutto für netto“, der Leistungsempfänger
schuldet die USt an den österreichischen Fiskus („reverse
charge“).

Den deutschen Leistungserbringer trifft bloß die
Verpflichtung, für die ausgeführten Leistungen eine
Zusammenfassende Meldung abzugeben. Im Zusammenhang USt sind
diese Umsätze für ihn nicht steuerbare Umsätze, die den
deutschen Vorsteuerabzug nicht schmälern.

Und wenn der Leistungserbringer aber gar kein deutscher Unternehmer ist?

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Servus Ronald,

ja, man sollte nicht „Inland“ lesen, wo „Irland“ steht, da hast Du allerdings Recht.

In diesem Fall funktioniert alles genau gleich, mit einer Ausnahme, von der ich nicht sicher bin, ob es sie noch gibt - Irland ist oft aus Richtung Brüssel für seine etwas poetische Behandlung von nicht steuerbaren Umsätzen gerüffelt worden:

Bis mindestens 2009 war in Irland für die Fakturierung von sonstigen Leistungen mit Sitz des Leistungsempfängers in anderen Ländern ohne VAT eine separate Registrierung vorab notwendig, eine Art „Anmeldung“ von nicht steuerbaren sonstigen Leistungen.

Ob das heute noch so ist, weiß ich nicht, aber es ist sicherlich nützlich, sich hierüber bei der irischen Finanzbehörde zu informieren. Es kann sonst passieren, dass man trotz der eigentlich korrekten Behandlung des Umsatzes aus einer sonstigen Leistung in Österreich irische VAT darauf abführen muss, so unsinnig das auch sein mag.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Vielen Dank an Ronald und Dä Blumepeder.

Also hier meine Zusammenfassung, bitte korrigiert mich wenn ich etwas falsch verstanden habe:

  • oben genannte Dienstleistungen fallen in die Gruppe „sonstige Leistungen“
  • „sonstige Leistungen“ sind am Ort des Leistungsempfaengers (hier Oesterreich) steuerbar (=unterliegen der Umsatzbesteuerung)
  • Unternehmen A in Oesterreich muss evtl. Umsatzsteuer abfuehren
  • Freiberufler B muss sich in Irland fuer VAT registrieren (ist auch 2012 noch so, geschieht automatisch mit Anmeldung als „Soletrader“)

Also schreibt Freiberufler B in Irland auf seine Honorarnote fur Unternehmen A in Oesterreich keine Umsatzsteuer drauf.
Freiberufler B muss aber noch klaeren wie er das erhaltene Honorar melden bzw. versteuern muss.

Servus,

  • oben genannte Dienstleistungen fallen in die Gruppe
    „sonstige Leistungen“

Ja, korrekt: Das UStG unterscheidet zwischen (1) Lieferungen und (2) Sonstigen Leistungen.

  • „sonstige Leistungen“ sind am Ort des Leistungsempfaengers
    (hier Oesterreich) steuerbar (=unterliegen der
    Umsatzbesteuerung)

Nein, das ist nicht so allgemein gültig. Aber die von Dir beschriebenen sonstigen Leistungen sind dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.

  • Unternehmen A in Oesterreich muss evtl. Umsatzsteuer
    abfuehren

In diesen Fällen von „reverse charge“, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf die empfangene Leistung schuldet, muss er sie in aller Regel nicht abführen, weil er sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen kann. Der Normalfall ist also ein Nullsummenspiel, die Leistung kostet den Leistungsempfänger c.p. nicht mehr und nicht weniger, als wenn er sie aus dem Inland bezieht.

  • Freiberufler B muss sich in Irland fuer VAT registrieren
    (ist auch 2012 noch so, geschieht automatisch mit Anmeldung
    als „Soletrader“)

Au Vorsicht! Dass sich ein Unternehmer steuerlich erfassen lassen muss, ist eh klar - davon war nicht die Rede.

Es ging mir um eine in Irland abweichend von den Üblichkeiten in den anderen Ländern des Gemeinschaftsgebietes zumindest bis 2009 bestehende Regelung, dass ein irischer Unternehmer eine an einen Unternehmer im Ausland erbrachte und damit in Irland nicht steuerbare Sonstige Leistung nur dann ohne irische VAT fakturieren durfte, wenn er konkret die Ausführung dieser Leistung vorher beim irischen Fiskus angemeldet hatte. Auf diese Weise wurde in vielen Fällen irische VAT auf Umsätze erhoben, die nach europäischem Recht gar nicht der irischen VAT unterliegen. Und darum ging es mir:

Es sollte unbedingt vor Ausführung der Leistung beim irischen Fiskus eruiert werden, ob es diese Regelung in Irland noch gibt!

Also schreibt Freiberufler B in Irland auf seine Honorarnote
fur Unternehmen A in Oesterreich keine Umsatzsteuer drauf.

Freiberufler B muss aber noch klaeren wie er das erhaltene
Honorar melden bzw. versteuern muss.

VAT: Nichts.
Income Tax: Hängt davon ab, ob dem B in Österreich vor Ort eine Feste Einrichtung zur Verfügung steht (unwahrscheinlich) - dann geht das Besteuerungsrecht von Irland auf Österreich über.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder