Hallo Holger,
jetzt hammer eine ganze Reihe von einzelnen Punkten aufzudröseln.
Nochmal zur Frage des Wirtschaftsjahres: Umsatzsteuer ist immer auf das Kalenderjahr bezogen, unabhängig vom Wirtschaftsjahr.
Wenn jetzt die Geschäftstätigkeit im Lauf des Kalenderjahres aufgenommen wird, muss der während dieses Rumpfwirtschaftsjahres erzielte Umsatz zur Beurteilung der Kleinunternehmereigenschaft auf zwölf Monate umgerechnet werden.
Beispiel: 5.600€ im Zeitraum Mai bis Dezember entsprechen einem maßgeblichen Umsatz von 8.400€.
Die Grenze nach § 19(1) UStG heißt (ab dem zweiten Jahr) „17.500€ im Vorjahr und voraussichtlich 50.000€ im laufenden Jahr“. Solange beides eingehalten ist, muss keine USt abgeführt werden.
Wenn USt abgeführt wird, gibt es zur Abgabe von USt-Voranmeldungen drei Möglichkeiten (§ 18 UStG):
Grundsätzlich ab dem übernächsten Jahr ab Aufnahme der Tätigkeit das Vierteljahr, im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und dem darauf folgenden Jahr der Kalendermonat. Wenn die abzuführende USt im Vorjahr mehr als 6.136€ ausmacht, der Kalendermonat. Wenn sie nicht mehr als 512€ ausmacht, auf Antrag das Kalenderjahr.
Weitere Einzelheiten >> §18 UStG.
Für die genannten Zeiträume müssen lediglich USt-Voranmeldungen abgegeben werden; alle Steuererklärungen im eigentlichen Sinn bleiben jährlich abzugeben.
Die Werte für die USt-Voranmeldungen lassen sich ohne weitere Abschlussarbeiten aus den ohnehin aufgezeichneten laufenden Geschäftsvorfällen ableiten, unter der Voraussetzung, dass steuerpflichtige Entnahmen, Eigenverbrauch und dergleichen monatlich kalkulatorisch erfasst werden. Buchhalterisch also unproblematisch und kein großer Aufwand, den zu scheuen es sich lohnen würde.
Zur Frage des abweichenden Wirtschaftsjahres: Frei wählbar ist das Wirtschaftsjahr nur bei Aufnahme der Tätigkeit. Der spätere Übergang ist steuerlich nur möglich, wenn er im Einvernehmen mit dem FA vorgenommen wird (>> § 4a EStG, § 8a EStDV). Wobei diese Frage hier wohl keine Rolle spielt, weil die Abstimmung der weiterhin aufs Kalenderjahr bezogenen USt mit einem Abschluss auf einen anderen Stichtag als den 31.12. eine nicht immer harmlose Rechenübung ist.
Vielleicht hast Du jetzt konkrete Anregungen für weitere Detailfragen?
Schöne Grüße
MM