Umsatzsteuer für Amazon-Partner

Hi,

mit Amazon kann man für deren Bücher auf der eigenen Homepage werben.
Dafür bekommt man dann Provision.
Bis jetzt gab es die Provision für diese Amazon-Partner zuzüglich MwSt.

Das Prozedere soll sich ändern (siehe Ankündigung unten).

Was muss jemand der für Amazon wirbt, künftig tun?
Was muss wohin in die USt-Erklärung oder die Anlage UR.

An dem USt-Dschungel merkt man deutlich, wie weinig Europa wirklich vereinigt ist.

Gruß JoKu

----------------------- Zitat Amazon Anfang -----------------------

Änderung der Vertragspartei:

Zum 1.4.2005 ist die Amazon EU S.a.r.l. mit Sitz in Luxemburg Vertragspartnerin für die Teilnehmer des Amazon.de Partnerprogramms. Ab dem 1.4.2005 können umsatzsteuerpflichtige Partner Amazon daher keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich umsatzsteuerpflichtige Partner mit Sitz in Luxemburg. Amazon wird die steuerpflichtigen Beträge jeweils selbst versteuern, da Marketing- Dienstleistungen eines EU Partners außerhalb von Luxemburg dort steuerpflichtig sind, wo der Empfänger der Leistungen seinen Sitz hat. Dennoch können Sie nach dem lokal geltenden Recht verpflichtet sein, eine den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Rechnung zu stellen

Sollte dies der Fall sein, senden Sie diese bitte an die folgende Adresse:

Amazon EU Sarl, PO Box 362, Luxembourg

Die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer lautet: LU20260743. Amazon.de wird nicht länger Umsatzsteuerrechnungen in Form von Gutschriften über die zu zahlenden Beträge erstellen und versenden. Wenn Sie nicht in Luxemburg ansässig sind erhalten sie auch weiterhin die Auszählung automatisch excl. Umsatzsteuer. Für weitere Fragen sollten Sie sich mit Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team vom Amazon.de Partnerprogramm
----------------------- Zitat Amazon Anfang -----------------------

Hi JoKu,

du bist doch sonst in steuerlichen Sachen auch immer ein pfiffiges Kerlchen.

Warum kannst du dann hier nicht erkennen, dass es sich um die Regelungen des § 13b UStG handelt?

Es scheint also intern ein Wechsel des Unternehmenssitzes aus D nach Luxemburg stattgefunden zu haben (über die Gründe brauchen wir hier sicherlich nicht zu spekulieren). Da nun die Voraussetzung des § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG (ausländischer Unternehmer) vorliegt, ist nach Abs. 2 der Vorschrift der Leistungsempfänger für die USt verantwortlich.

AMAZON hat daher in einem Schritt sowohl USt abzuführen, als auch im selben Atemzug sich diese als Vorsteuer wieder zu holen.
JoKu hat nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG nur die Pflicht, in seinen Rechnungen an AMAZON auf die Befreiungsvorschrift des § 13b UStG hinzuweisen und darf dann auch keine USt mehr ausweisen.

BARUL76

du bist doch sonst in steuerlichen Sachen auch immer ein
pfiffiges Kerlchen.

*gg*

Warum kannst du dann hier nicht erkennen, dass es sich um die
Regelungen des § 13b UStG handelt?

weil ich von ausländischer USt noch sehr wenig Ahnung habe.

Es scheint also intern ein Wechsel des Unternehmenssitzes aus
D nach Luxemburg stattgefunden zu haben
(über die Gründe:brauchen wir hier sicherlich nicht zu spekulieren).

*ggg*

Da nun die
Voraussetzung des § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG (ausländischer
Unternehmer) vorliegt, ist nach Abs. 2 der Vorschrift der
Leistungsempfänger für die USt verantwortlich.

AMAZON hat daher in einem Schritt sowohl USt abzuführen, als
auch im selben Atemzug sich diese als Vorsteuer wieder zu
holen.
JoKu hat nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG nur die Pflicht, in
seinen Rechnungen an AMAZON auf die Befreiungsvorschrift des §
13b UStG hinzuweisen und darf dann auch keine USt mehr
ausweisen.

Hmm, eine Rechnung muss man m. E. gar nicht schreiben, weil AMAZON das Geld von selbst losschickt.

Aber nun die Praxis *grübel*:
Wo muss ein „AmazonPartner“ diese Einnahmen, die ja nun im Gegensatz zu den sonstigen Gewerbeeinnahmen UST-frei sind, in der Anlage UR und der USt-Erklärung eintragen?

Gruß JoKu

Hi JoKu,

du bist doch sonst in steuerlichen Sachen auch immer ein
pfiffiges Kerlchen.

Und hast doch sicherlich auch die Formulare zur Hand.

Aber nun die Praxis *grübel*:
Wo muss ein „AmazonPartner“ diese Einnahmen, die ja nun im
Gegensatz zu den sonstigen Gewerbeeinnahmen UST-frei sind, in
der Anlage UR und der USt-Erklärung eintragen?

In der USt-VA (ab 2005) findet sich auf Seite 1 die Zeile 41. Da kommt dieser steuerfreie Umsatz während des Jahres rein.

In die Anlage UR gehören diese Beträge nicht. Auch wenn Abschnitt C etwas ähnliches vermuten läßt.

Es gibt noch die Anlage UN zur Umsatzsteuer. Dort gehören diese Beträge in die Zeile 26.

BARUL76

Hi Barul,

ich kann nur mal wieder empfehlen das hoffentlich bekannte Prüfungsschema zur Hand zu nehmen.

In der USt-VA (ab 2005) findet sich auf Seite 1 die Zeile 41.
Da kommt dieser steuerfreie Umsatz während des Jahres rein.

Knapp daneben ist leider auch vorbei :smile:.

Grüße
Chris

Hi,

mit Amazon kann man für deren Bücher auf der eigenen Homepage
werben.
Dafür bekommt man dann Provision.
Bis jetzt gab es die Provision für diese Amazon-Partner
zuzüglich MwSt.

Das Prozedere soll sich ändern (siehe Ankündigung unten).

Was muss jemand der für Amazon wirbt, künftig tun?
Was muss wohin in die USt-Erklärung oder die Anlage UR.

An dem USt-Dschungel merkt man deutlich, wie weinig Europa
wirklich vereinigt ist.

Hallo Joku,

ganz im Gegenteil, die USt ist am weitesten harmonisiert.

Da Du nun eine sonstige Leistung an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer erbringst ist das ganze in D. nicht steuerbar, da der Ort der sonstigen Leistung in Luxemburg liegt.
Da seit neuesten in der UStVA auch nicht steuerbare Umsätze anzugeben sind, kommt das ganze in Zeile 42 der deutschen UStVA.
Fraglich ist noch, ob Du aufgrund § 14(2) UStG zwingend eine Rechnung ausstellen musst? Nein, da sich dieser nur auf steuerbare Umsätze nach § 1(1) Nr. 1 UStG bezieht.
D.h. Deutschland ist mit einem Eintrag in der UStVA erledigt.

Nun zu Luxemburg:
Dort ist die sonstige Leistung nun höchstwahrscheinlich steuerbar und steurpflichtig, d.h. Du müsstest die Umsätze dort erklären und Luxemb. USt abführen.
Aber wie Amazon schreibt, gibt es wohl auch dort die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (bei uns § 13b UStG) für sonstige Leistungen die ein Ausländer erbringt. D.h. Amazon berechnet die Luxemb. USt auf Deine Leistungen und führt sie ab.
Du hast mit der ganzen Sache in L. nichts zu tun.

Grüße
Chris

Hi JoKu,
Und hast doch sicherlich auch die Formulare zur Hand.

ja, habe ich
bzw. sind erhältlich bei
http://www.hmdf.hessen.de/internethmdf/broker?uMen=1…

In der USt-VA (ab 2005) findet sich auf Seite 1 die Zeile 41.
Da kommt dieser steuerfreie Umsatz während des Jahres rein.

Der „AmazonPartner“, der hier Werbung für Amazon macht muss zum Glück keine USt-VAs ausfüllen (weil relativ wenig Umsatz).

In die Anlage UR gehören diese Beträge nicht. Auch wenn
Abschnitt C etwas ähnliches vermuten läßt.

Es gibt noch die Anlage UN zur Umsatzsteuer. Dort gehören
diese Beträge in die Zeile 26.

*grübel*
Aber das Ganze mit dem § 13b und der Anlage UN klingt für mich (noch) nicht logisch und vielleicht gab es hier ein Missverständnis:

In UN geht es doch um Unternehmer, die im Ausland ansässig sind.
Dieser „AmazonPartner“ sitzt aber im Inland und hat hier auch sein Gewerbeli angemeldet.
Und er ist doch kein Leistungsempfänger, sondern er erbringt eine hier eine Dienstleistung (nämlich Werbung für Amazon), für die er dann von Amazon aus dem Ausland Geld bekommt.

Gruß JoKu

Hallo,

da die Umsatzsteuer in allen Ländern der EU ähnlich ist, hilft vielleicht in Blick in die deutsche Regelung für den umgekehrten Fall

http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg04/p13b.html

und schau mal zu dem gleichen Problem unter
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Viele Grüße
C.

Hallo,

da die Umsatzsteuer in allen Ländern der EU ähnlich ist, hilft
vielleicht in Blick in die deutsche Regelung für den
umgekehrten Fall …

Diesen „umgekehrten Fall“ (= Der im Ausland leistet was, und der deutsche Leistungsempfänger zahlt was dafür) kenne ich durch Kontakte mit ebay und Amazon inzwischen recht gut.
Das ist bei vielen gewerblichen ebay-Usern sicher auch recht häufig.

Nun liegt es aber anders rum:
Der Deutsche ‚dienstleistet‘ was für Amazon und Amazon zahlt dafür.
Die Frage ist: Wo wird das in der UST-Erklärung und ggf. deren Anlage(n) eingetragen.

Viele Grüße
JoKu

Hallo Joku,

da es sich wie oben ausgeführt um in D. nicht steuerbare Umsätze handelt, sind diese in der Anlage UR Zeile 58 anzugeben.

Grüße
Chris