Jemand hat in Deutschland ein Unternehmen als freiberufliche Tätigkeit. Er bietet hierüber Sprachkurse im europäischen Ausland an und hat dabei Teilnehmer dieses Landes. Er mietet hierfür Räume in einer ortsansässigen Sprachschule an. Dabei stellen sich die folgenden beiden Fragen:
Muss er auf den Rechnungen für die ausländischen Teilnehmer (Privatpersonen) Umsatzsteuer berechnen und in Deutschland abführen?
Kann er die berechnete Umsatzsteuer für die Raummiete im Ausland als Vorsteuer in Deutschland angeben?
wenn der Sprachlehrer die Räume für die Kurse vor Ort anmietet, und in diesen Räumen Kurse auf eigne Rechnung anbietet, muss er sich in dem jeweiligen Land steuerlich erfassen lassen und den Teilnehmern die Mehrwertsteuer des jeweiligen Landes in Rechnung stellen und sie auch an die Fiskalbehörde des jeweiligen Landes abführen, dort auch unter Abzug der Vorsteuer auf die Raummiete.
Da nun der Umgang mit Fiskalbehörden u.a. in Italien, Spanien und Irland vor allem für Ausländer alles andere als spaßig ist, wäre alternativ möglich:
Sprachschule vor Ort bietet die Kurse an und
deutscher Sprachlehrer wird von der Sprachschule vor Ort unter Honorarvertrag genommen.
Dann ginge es um eine sonstige Leistung, die ein deutscher Unternehmer für einen ausländischen Unternehmer erbringt - Ort der Leistung wäre unverändert der Ort, an dem die Sprachschule sitzt, aber der deutsche Sprachlehrer hätte mit der jeweiligen ausländischen Mehrwertsteuer überhaupt nichts am Hut, sondern fakturierte sein Honorar ganz schlicht „brutto für netto“ ohne Ausweis von IVA, VAT oder sowas an die Sprachschule.
vielen Dank:smile: Noch eine Zusatzfrage dazu: Ist es auch nicht relevant, dass der Firmensitz des Sprachlehrers in Deutschland ist? Könnte er die gleiche Firma damit auch in Spanien steuerlich anmelden?
Ist es auch nicht relevant, dass der Firmensitz des Sprachlehrers in Deutschland ist? Könnte er die gleiche Firma damit auch in Spanien
steuerlich anmelden?
Es ist erstmal nur für die administrative Behandlung durch den spanischen Fiskus relevant, ob der Sprachlehrer als spanischer oder als ausländischer Unternehmer Umsätze ausführt, die in Spanien dem IVA unterliegen: Meines Wissens verlangt der spanische Fiskus von ausländischen Unternehmern, die in Spanien IVA abführen müssen, grundsätzlich die Vertretung durch einen in Spanien ansässigen Fiskalrepräsentanten - da bin ich aber nicht sicher, und außerdem auch nicht mehr auf dem Laufenden: Solche Einzelheiten ändern sich wie die Amöben. Am Ort der Leistung und damit der USt-Pflicht ändert sich durch den Sitz in Deutschland nichts.
Am Rande kommt auch das Thema Einkommensteuer ins Spiel: In dem Moment, wo dem Lehrer in Spanien für seine Tätigkeit eine „feste Einrichtung“ zur Verfügung steht, verlagert sich das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte von Deutschland nach Spanien. Der Begriff steht so im DBA Spanien, wie in sehr vielen Doppelbesteuerungsabkommen. Ärgerlicherweise ist er nicht präzise definiert; es gibt Länder, die bereits einen persönlichen, abschließbaren Schrank mit geschäftlichen Unterlagen, Arbeitsmitteln etc. als „feste Einrichtung“ betrachten und daraus ein eigenes Besteuerungsrecht bei selbständig Tätigen ableiten - es ist eine ziemlich zähe und lästige Sache, in so einem Fall die Behörden der beiden betroffenen Länder, die beide Einkommensteuer haben wollen, dazu zu bringen, dass sie sich im direkten Kontakt darüber auseinandersetzen, wer denn jetzt eigentlich die ESt kriegen soll („tatsächliche Verständigung“).
Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre es für den Sprachlehrer einfacher, wenn er nicht die Räume anmietete, sondern von der Sprachschule als Honorarkraft unter Vertrag genommen würde und mit Zahnbürste und Laptop anreiste: Dann wäre eindeutig klar, dass er in Spanien nicht über eine „feste Einrichtung“ verfügt und somit seine Einkünfte aus den Sprachkursen in D der ESt unterliegen - das macht die Sache vielleicht nicht billiger, aber immerhin sehr viel einfacher.