Umsatzsteuer in der Gewinnermittlung

Hallo,

habe 1700 Euro Umsatzsteuer für den Zeitraum 4 Quartal 2008 am 17.01.2009 via Einzug gezahlt.

In der Gewinnermittlung für 2009 wurden diese 1700 Euro geltend gemacht und prompt vom Finanzamt abgezogen und der Gewinn erhöht sich somit um diese Summe.

Ist das zulässig?

Für eine kompetete Antwort bedanke ich mich schon mal im Vorfeld!

Herzliche Grüße
Stefan

Ist das zulässig?

Ja, wurde schliesslich erst im Folgejahr bezahlt!

Hallo,

die Antwort widerspricht sich doch!?

Nochmal die Frage: Umsatzsteuer für 2008 in 2009 bezahlt -in welchem Jahr darf man diese Gewinnmindernd anrechnen???

LG
hvh

Servus,

interessant wäre es hier, die Begründung zu kennen, mit der die Zahlung durch das FA nicht als Betriebsausgabe im Veranlagungszeitraum akzeptiert worden ist.

Grundsätzlich sind USt-Vorauszahlungen als regelmäßige Zahlungen zu betrachten, die auch bei der Überschussrechnung als Betriebsausgaben dem Jahr zuzurechnen sind, in dem sie wirtschaftlich veranlasst sind, wenn sie „kurze Zeit“ nach dem Ende dieses Jahres geleistet worden sind (Näheres § 11 Abs 2 EStG). „Kurze Zeit“ ist im EStG nicht definiert; in der Rechtsprechung werden zehn Tage als Grenze angesehen.

So daß es hier schon interessant wäre, sich mit dem FA darüber zu kabbeln, in welchem Jahr der Ansatz als Betriebsausgaben erfolgen soll - unter der Voraussetzung, daß die Zahlung wegen § 11 Abs 2 EStG nicht anerkannt wurde und nicht aus irgendeinem ganz anderen Grund, es ist halt immer schwierig, aus teilweise vorgetragenen Sachverhalten etwas Ganzes zusammenzuraten.

Änderungsmöglichkeiten für den ESt-Bescheid für das Vorjahr gibt es wahrscheinlich, auch wenn dieser bereits bestandskräftig ist. Hängt aber vom Einzelfall ab: Wenn für das Vorjahr kein Vorbehalt der Nachprüfung (mehr) besteht, wirds bissel fummelig.

Schöne Grüße

MM

Okay, grad nochmal die Ursprungsfrage gelesen-die haben also die am 17.1.2009 bezahlte USt in 2009 nicht anerkannt?

Da wär wirklich die Begründung interessant-gibt irgendwo ein Urteil, das auch bei Lastschrifteinzug der 10. der Stichtag ist!

Danke schon mal für die Antworten -die genaue Begründung lautet im Steuerbescheid: „Die gezahlte und verrechnete Umsatzsteuer im Verlangungsjahr 2009 wurde mit dem tatsächlichen Betrag von XXXX,XX € angesetzt. Dabei wurde die am 13.01.2009 (Kontoauszug = 17.01.2009) gezahlte Umsatzsteuer für Dezember 2009 (wahrscheinlich ein Formfehler, sollte sicherlich 2008 heißen???) i.H.v. 1701,78 € nicht berücksichtigt, da dieser Betrag bereits in der Einkommenssteuererklärung 2009 (soll wohl wieder 2008 heißen???) angesetzt wurde.“

Herzliche Grüße
S.

Servus,

jo, damit ist die Sache klar - abgesehen von den Vertippslern in den Jahresangaben, die aber nichts ausmachen: Die doppelte Berücksichtigung der gleichen Zahlung in den Überschussrechnungen für 2008 und für 2009 wurde bei der Veranlagung korrigiert. Darüber braucht man sich mit dem FA nicht zu streiten, weil jedenfalls keine Betriebsausgabe zwei Mal gewinnmindernd angesetzt werden kann.

Die Frage, ob die Abbuchung per 17.01. noch in den „kurzen Zeitraum“ Anfang 2009 fällt, ist damit obsolet: Selbst wenn es gelänge, eine Berücksichtigung in 2009 zu erreichen - Clematis hat schon gesagt, daß das wohl wegen einschlägiger Rechtsprechung nicht geht -, würde dieses zu einer symmetrischen Änderung des ESt-Bescheides für 2008 führen.

Schöne Grüße

MM