Servus,
interessant wäre es hier, die Begründung zu kennen, mit der die Zahlung durch das FA nicht als Betriebsausgabe im Veranlagungszeitraum akzeptiert worden ist.
Grundsätzlich sind USt-Vorauszahlungen als regelmäßige Zahlungen zu betrachten, die auch bei der Überschussrechnung als Betriebsausgaben dem Jahr zuzurechnen sind, in dem sie wirtschaftlich veranlasst sind, wenn sie „kurze Zeit“ nach dem Ende dieses Jahres geleistet worden sind (Näheres § 11 Abs 2 EStG). „Kurze Zeit“ ist im EStG nicht definiert; in der Rechtsprechung werden zehn Tage als Grenze angesehen.
So daß es hier schon interessant wäre, sich mit dem FA darüber zu kabbeln, in welchem Jahr der Ansatz als Betriebsausgaben erfolgen soll - unter der Voraussetzung, daß die Zahlung wegen § 11 Abs 2 EStG nicht anerkannt wurde und nicht aus irgendeinem ganz anderen Grund, es ist halt immer schwierig, aus teilweise vorgetragenen Sachverhalten etwas Ganzes zusammenzuraten.
Änderungsmöglichkeiten für den ESt-Bescheid für das Vorjahr gibt es wahrscheinlich, auch wenn dieser bereits bestandskräftig ist. Hängt aber vom Einzelfall ab: Wenn für das Vorjahr kein Vorbehalt der Nachprüfung (mehr) besteht, wirds bissel fummelig.
Schöne Grüße
MM