Umsatzsteuer innerhalb EU

Hallo Experten!

A. ist Gewerbetreibender und erledige seine Buchhaltung selbst.
Jetzt ist A. auf folgende Frage gestossen: Wenn dieser eine Rechnung erhalten hat von einem Unternehmen im EU-Ausland, auf der die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes berechnet ist (der Rechnungssteller also die USt abführt), kann A. dann diese als Vorsteuer abziehen oder nicht?
Wenn Nein, ist der gesamte Betrag dann als Nettoausgabe zu betrachten?

Wie verhält es sich, wenn die Rechnung aufgrund einer USt-ID-Nummer Umsatzsteuerbefreit ist? In diesem Fall kann A. doch einfach die Rechnung als Netto buchen, oder muss er zu der Netto-Buchung noch 19% draufrechnen und als Umsatzsteuer buchen und ebenso 19% Vorsteuer buchen?

Danke schonmal im Vorraus für die Antworten.

Servus,

Wenn dieser eine
Rechnung erhalten hat von einem Unternehmen im EU-Ausland, auf
der die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes berechnet ist (der
Rechnungssteller also die USt abführt), kann A. dann diese als
Vorsteuer abziehen oder nicht?

Ausländische USt ist nicht als Vorsteuer abziehbar.

Wenn Nein, ist der gesamte Betrag dann als Ausgabe zu
betrachten?

In der Überschussrechnung ja. In der Buchführung ist die ausländische USt möglicherweise kein Aufwand, sondern ein sonstiger Vermögensgegenstand, wenn sie im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens erstattet werden kann. Ob das möglich ist oder nicht, lässt sich im vorgelegten Fall nicht sagen, weil nicht bekannt ist, was für eine Lieferung oder sonstige Leistung fakturiert wird.

Wie verhält es sich, wenn der Umsatz aufgrund einer
USt-ID-Nummer Umsatzsteuerbefreit ist? In diesem Fall kann A.
doch einfach die Rechnung als Netto buchen, oder muss er zu
der Netto-Buchung noch 19% draufrechnen und als Umsatzsteuer
buchen und ebenso 19% Vorsteuer buchen?

Wenn die Rechnung für eine Lieferung gestellt wird und die Ware für das Unternehmen bezogen wird, geht es um einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Auf diesen ist USt fällig, die als Vorsteuer abgezogen werden kann. USt und Vorsteuer müssen gebucht werden, weil sonst die Werte aus den Steueranmeldungen nicht mit den gebuchten Beträgen abstimmbar sind.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,
danke erst einmal für Deine Antworten.

Ausländische USt ist nicht als Vorsteuer abziehbar.

Grundsätzlich nicht? Auch nicht innerhalb der EU?

In der Überschussrechnung ja. In der Buchführung ist die
ausländische USt möglicherweise kein Aufwand, sondern ein
sonstiger Vermögensgegenstand, wenn sie im Rahmen des
Vorsteuervergütungsverfahrens erstattet werden kann. Ob das
möglich ist oder nicht, lässt sich im vorgelegten Fall nicht
sagen, weil nicht bekannt ist, was für eine Lieferung oder
sonstige Leistung fakturiert wird.

Es handelt sich um Rechnungen z.B. von eBay, Google und co.

Wenn die Rechnung für eine Lieferung gestellt wird und die
Ware für das Unternehmen bezogen wird, geht es um einen
innergemeinschaftlichen Erwerb. Auf diesen ist USt fällig, die
als Vorsteuer abgezogen werden kann. USt und Vorsteuer müssen
gebucht werden, weil sonst die Werte aus den Steueranmeldungen
nicht mit den gebuchten Beträgen abstimmbar sind.

Demnach müsste A. also die Netto-Rechnung nehmen (z.B. 100 Euro)und 19% draufrechnen, also buchen: 100 Euro Nettoausgabe und 19 Euro eingenommene USt sowie 19 Euro Vorsteuer? Ergibt also Null in der abzuführenden USt… Richtig?

Schöne Grüße

MM

Liebe Grüße

Sascha

BITTE NOCH ANTWORTEN: Umsatzsteuer innerhalb EU

Servus,

Grundsätzlich nicht? Auch nicht innerhalb der EU?

ja, grundsätzlich nicht.

Es handelt sich um Rechnungen z.B. von eBay, Google und co.

Rechnungen über Lieferungen von Waren oder über sonstige Leistungen, und welche Leistungen genau werden fakturiert?

Demnach müsste A. also die Netto-Rechnung nehmen (z.B. 100
Euro)

nun, die Rechnung so wie sie ist. Wenn es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, ist da keine ausländische USt drauf fakturiert.

und 19% draufrechnen, also buchen: 100 Euro Nettoausgabe
und 19 Euro eingenommene USt sowie 19 Euro Vorsteuer? Ergibt
also Null in der abzuführenden USt… Richtig?

Grundsätzlich richtig, falls es sich denn um eine Lieferung handelt. Handelt es sich denn um Lieferungen?

Schöne Grüße

MM

  • sonst machts keinen Spaß, wenn man halbausgegorene Dinge offen stehen lassen muss…

Schöne Grüße

MM

MM hat nach der Art der Lieferung bzw. (Dienst-)Leistung gefragt (Ware geschickt, was vermittelt, Gebühr für elektronische Dienstleistung, was per E-Mail geschickt, „mit der Hand am Arm“ was gearbeitet, …).
Erst wenn das geklärt ist, kann er noch ein paar Sätzliein mehr dazu schreiben (er hat nämlich keine funktionierende Kristallkugel).

Ansonsten sieht die UST innerhalb der EU für mich so aus,
als hätte jeder Staat den Standpunkt: „Meine Umsatzsteuer bleibt in meinem Land!!“;
Was aus Sicht eines Staatswesens ja verständlich wäre. :wink:

Gruß JK

Es handelt sich um Rechnungen z.B. von eBay, Google und co.

Rechnungen über Lieferungen von Waren oder über sonstige
Leistungen, und welche Leistungen genau werden fakturiert?

Nein, keine Lieferungen von Waren, sondern Berechnung von Gebühren (z.B. Einstell- und Provisionsgebühren bei ebay, Google AdWords Gebühren für Werbeeintrag).

Demnach müsste A. also die Netto-Rechnung nehmen (z.B. 100
Euro)

nun, die Rechnung so wie sie ist. Wenn es sich um eine
innergemeinschaftliche Lieferung handelt, ist da keine
ausländische USt drauf fakturiert.

und 19% draufrechnen, also buchen: 100 Euro Nettoausgabe
und 19 Euro eingenommene USt sowie 19 Euro Vorsteuer? Ergibt
also Null in der abzuführenden USt… Richtig?

Grundsätzlich richtig, falls es sich denn um eine Lieferung
handelt. Handelt es sich denn um Lieferungen?

Nein, also wie macht A. das dann richtig?

Und wie siehtes mit Rechnungen aus, die ausländische Mehrwertstuer enthalten? z.B. 116,00 Gesamtbetrag inkl. 16% ausl. MwSt. Wird die Rechnung dann einfach 116,00 netto ohne USt gebucht? Oder 100 Euro netto ohne USt und A. hat sich 16 Euro in die Haare geschmiert?

Schöne Grüße

MM

Sorry, war auf Montage, daher erst die verspätete Antwort.

Servus,

die genannten Leistungen unterliegen dort der Umsatzsteuer, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt, wenn er ein Unternehmer im Sinn des UStG ist. Wenn er kein Unternehmer ist, unterliegen sie dort der Umsatzsteuer, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, der die Leistung erbringt.

Wenn der Ort der Leistung demnach Deutschland ist, darf der ausländische Leistungserbringer keine ausländische USt berechnen, weil die Leistung in Deutschland der USt unterliegt, und keine deutsche, weil der Empfänger der Leistung die USt schuldet.

Die empfangenen Leistungen, „netto“ berechnet, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer, und die kann auch als Vorsteuer wieder abgezogen werden, kommt unterm Strich Null raus. Aber buchen muss man beides, die USt und die Vorsteuer.

Wenn ausländische USt ausgewiesen ist und der Aussteller der Rechnung sich nicht überzeugen lässt, dass er sie nicht fakturieren darf (ich habe mit ebay ganz seltsame Erfahrungen gemacht), kann man versuchen, sie über das Vorsteuervergütungsverfahren vom Fiskus des jeweiligen Staates erstattet zu kriegen. Das ist zwar streng genommen nicht richtig, aber es wird z.B. in Irland so praktiziert.

Schöne Grüße

MM

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