Umsatzsteuer mit Photovoltaik (Sonderfall)

Hallo, ich schreibe meine ersten Beitrag hier und versuche ihn soweit möglich zu abstrahieren:
Angenommen es ergibt sich folgende Situation:
Jemand vermietet ein Haus (von privat, an privat), bekommt dafür Miete und erledigt handwerkliche Tätigkeiten am Haus selbst. Der Eigentümer selbst wohnt vom Haus weit entfernt (>300km).
Ab nächster Woche wird auf dem Dach dieses Hauses eine Photovoltaikanlage in Betrieb gehen. Sie wird gut 4kWp ins öffentliche Netz einspeisen. Der Jahresertrag wird unter 24.000€ liegen, ich denke, es geht also nicht um Gewerbesteuer.

Dazu muß der Eigentümer/Betreiber ein Gewerbe anmelden. Er wird die „Kleingewerbe“-Steueroption nicht nehmen. Durch diese Option könnte man sich einiges vereinfachen (…), was der Eigentümer aber NICHT tut, weil er sonst die Anschaffungskosten (3000€ Vorsteuerleistung) nicht absetzen kann! Dazu kommt noch die AfA und eine Sonderabschreibung (20%?), richtig?

Vielleicht kann mir jemand helfen bei den offenen Fragen, an denen ich nun schon länger knabbere:

  1. WANN, wie und bei wem (Finanzamt oder Gewerbeamt) muß das Gewerbe angemeldet werden oder sein?

  2. WO ist es cleverer, den Sitz des Gewerbes anzumelden. Am Hauptwohnsitz des Eigentümers oder an dem Ort, wo der Strom produziert wird. Der Hintergrund ist die große Frage, ob sich in diesem Falle die Verbindung Einkünften aus Vermietung und Stromerzeugung VORTEILIG oder NACHTEILIG auswirkt !?!
    Nachteilig kann sein, daß die Vermietung dann auch als Gewerbstätigkeit angesehen wird und evtl.höher versteuert wird.
    Vorteilig kann sein, daß sich eine „Hausverwaltungsfirma“ gründen ließe, die die Behandlung von beidem unter einem Dach erlaubt und z.B.Werkzeugeinkäufe oder Fahrtkosten zum Objekt/Firmensitz abzusetzten wären.

  3. Ist es möglich, daß der Eigentümer sein eigenes Hausdach von ihm als Privatperson an ihn als gewerbetreibenden zu vermieten? WIE?

  4. Muß die Versicherung für die Photovoltaikanlage für Steuerzwecke eine extra Police sein oder kann die Versicherungsleistung in den Gebäudeverischerungsvertrag eingeschlossen sein?

Danke!

Wieso Sonderfall???

Dazu muß der Eigentümer/Betreiber ein Gewerbe anmelden. Er
wird die „Kleingewerbe“-Steueroption nicht nehmen. Durch diese
Option könnte man sich einiges vereinfachen (…), was der
Eigentümer aber NICHT tut, weil er sonst die
Anschaffungskosten (3000€ Vorsteuerleistung) nicht absetzen
kann!

Er verzichtet also wie üblich bei PV-Anlagen auf die Kleinunternehmerregelung.

Dazu kommt noch die AfA und eine Sonderabschreibung
(20%?), richtig?

Die haben jetzt mit der Kleinunternehmerregelung nix zu tun, das eine ist Umsatzsteuer, das andere Einkommensteuer.

Vielleicht kann mir jemand helfen bei den offenen Fragen, an
denen ich nun schon länger knabbere:

  1. WANN, wie und bei wem (Finanzamt oder Gewerbeamt) muß das
    Gewerbe angemeldet werden oder sein?

Auf alle Fälle beim Finanzamt, mit dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Gibts als Download auf den Seiten der Finanzämter.
Ob das Gewerbeamt auch eine Anmeldung will, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich, an sich muss eine PV-Anlage unter 30kWp nicht angemeldet werden.

  1. WO ist es cleverer, den Sitz des Gewerbes anzumelden. Am
    Hauptwohnsitz des Eigentümers oder an dem Ort, wo der Strom
    produziert wird. Der Hintergrund ist die große Frage, ob sich
    in diesem Falle die Verbindung Einkünften aus Vermietung und
    Stromerzeugung VORTEILIG oder NACHTEILIG auswirkt !?!

Das ist ganz wurstegal, weil die PV-Anlage was ganz eigenes ist.

Nachteilig kann sein, daß die Vermietung dann auch als
Gewerbstätigkeit angesehen wird und evtl.höher versteuert
wird.

Nein, die V+V fällt nicht in den Gewerbebetrieb „PV-Anlage“. Im Übrigen wird beides gleich besteuert-nämlich mit dem persönlichen Steuersatz

Vorteilig kann sein, daß sich eine „Hausverwaltungsfirma“
gründen ließe, die die Behandlung von beidem unter einem Dach
erlaubt und z.B.Werkzeugeinkäufe oder Fahrtkosten zum
Objekt/Firmensitz abzusetzten wären.

Warum einfach, wenns kompliziert auch geht…

  1. Ist es möglich, daß der Eigentümer sein eigenes Hausdach
    von ihm als Privatperson an ihn als gewerbetreibenden zu
    vermieten? WIE?

NEIN! (Wozu auch-auf der einen Seite Ausgaben f Miete, auf der anderen Seite Einnahmen, macht in Summe stl Auswirkung Null)

  1. Muß die Versicherung für die Photovoltaikanlage für
    Steuerzwecke eine extra Police sein oder kann die
    Versicherungsleistung in den Gebäudeverischerungsvertrag
    eingeschlossen sein?

Je nachdem wie die Versicherung das macht.

Nachdem hier scheinbar einiges wirr durcheinander geht, und man hier einige Fehler machen kann, die sich im Nachhinein kaum beheben lassen, sollte man über eine stl Beratung beim StB nachdenken.

Super, vieles hab ich verstanden, Danke.

zu 4. Sollte die Versicherung die Posten für Haus und Photovoltaik getrennt aufführen, wäre das okay denk ich. Wichtig wird sein, daß es nicht vermischt wird, weil dann die Kosten nicht mehr zuordenbar sind, oder?

zu 2.
Wieso wird V+V und der Gewerbebetrieb „PV-Anlage“ mit dem persönlichen Steuersatz besteuert?
V+V schon, da EKSt.
Aber beim Gewerbe ist das doch nur USt, sprich real max.19% der Einkünfte. Der persönliche EKSt liegt doch meist höher.

Danke nochmal.

zu 2.
Wieso wird V+V und der Gewerbebetrieb „PV-Anlage“ mit dem
persönlichen Steuersatz besteuert?
V+V schon, da EKSt.
Aber beim Gewerbe ist das doch nur USt, sprich real max.19%
der Einkünfte. Der persönliche EKSt liegt doch meist höher.

Falsch.
Die USt fällt in Höhe von 19% auf den Nettoumsatz an, wird aber vom EVU an den PV-Betreiber bezahlt. Der reicht die nur durch.

Bei der ESt-Erklärung ist der Gewinn aus der PV-Anlage (Einnahmen-Ausgaben) zu berechnen, und wird mit dem pers. Steuersatz versteuert.

Daher mein Tipp: Ab zum Fachmann, zumindest im ersten Jahr.

Aber wieso wird man denn doppelt versteuert?
Der Gewinn wird versteuert (ESt) und der Umsatz (USt) auch?!
Die Umsatzsteuer schmälert den Gewinn und wird danach nochmal versteuert?
Ansonsten hab ich das verstanden. Vielen Dank!

Wieso doppelt? Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Steuerarten!
Ausserdem ist man ja mit der USt nicht belastet, man erhält diese ja zusätzlich zur Vergütung vom EVU, und reicht diese dann an das FA weiter.