Umsatzsteuer, Ort der sonstigen Leistung

Hallo,

Fall: Unternehmer A betreibt ein Gewerbebetrieb in Deutschland. Er repariert Maschinen. Nun bekommt er aus einen EU-Mitgliedsstaat eine Maschine nach Deutschland zugeschickt, mit dem Auftrag, die Maschine zu reparieren. Er repariert die Maschine in Deutschland und schickt die reparierte Maschine zurück in den anderen EU-Mitgliedstaat. (Bei dem Auftraggeber aus dem anderen Mitgliedstaat handelt es sich um einen Unternehmer, der die Maschinen für sein Unternehmen reparieren läßt, seine USt-Id-Nr. teilt er mit)

Frage:

Wo ist der Ort der sonstigen Leistung? Ist der Umsatz steuerbar oder nicht steuerbar?
Muß dieser Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung angegeben werden?
Falls der Umsatz nicht steuerbar ist, dann muß doch der Leistungsempfänger, also der Unternehmer aus dem EU-Mitgliedstaat die empfangende Leistung versteuern und kann den Betrag aber gleichzeitig als Vorsteuer absetzen, oder?
Wäre dieser Fall vor 2010 steuerlich anders zu behandeln gewesen, als ab 2010?

Noch eine allgemeine Frage: Warum müssen seit 2010 Umsätze aus sonstigen Leistungen mit in die zusammenfassende Meldung, die vor 2010 nicht gemeldet werden mußten? Was für einen Sinn hat überhaupt diese zusammenfassende Meldung?

Vielen Dank :smile:

Rückfrage
Sieht schwer nach „Hausaufgabe“ aus. Ist dem so?
Wenn ja, dann wäre es schön, wenn Lösungsansätze präsentiert werden.

Sieht schwer nach „Hausaufgabe“ aus. Ist dem so?
Wenn ja, dann wäre es schön, wenn Lösungsansätze präsentiert
werden.

Komisch, hat in einem anderen Forum auch schon jemand gesagt. Ist aber keine :smile:. Gibt es in der Praxis solche Fälle nicht?

Also meine Lösung wäre die hier. Aber da ich nicht sicher bin, habe ich die Frage hier gestellt:

Also meiner Meinung nach ist das so:

Zu Frage 1:
Hier gilt § 3a Abs. 3 Nr. c: „Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände. 2Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Leistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt.“ Also bedeutet das meiner Meinung, daß der Ort der sonstingen Leistung im EU-Mitgliedstaat ist und somit der deutsche Unternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt.

Zu Frage 2:
Somit gehört der Umsatz auch in die Zusammenfassende Meldung

Zu Frage 3:
Da würde ich es so sagen, wie ich es ja bereits geschrieben habe.

Zu Frage 4:
Da würde ich sagen, daß es, obwohl die Regelung zum Ort der sonstigen Leistungen sich ja ab 2010 alle geändert haben, es in diesem Fall vor 2010 schon genauso war, nur das der Umsatz vor 2010 nicht in der Zusammenfassenden Meldung gemeldert werden mußte.

Ja und zu der letzten allgemeinen Frage weiß ich keine Antwort. Warum muß in diesem speziellen Fall ab 2010 der Umsatz mít in die Zusammenfassende Meldung und vor 2010 nicht, obwohl der Umsatz ab 2010 und auch vor 2010 nicht steuerbar war? Irgendwas paßt da doch nicht, oder waren solche Umsätze vor 2010 doch steuerpflichtig, so das sie darum davor nicht gemeldet werden mußten?

Vielen Dank
LG

Komisch, hat in einem anderen Forum auch schon jemand gesagt.
Ist aber keine :smile:. Gibt es in der Praxis solche Fälle nicht?

=> Doch natürlich, aber die Art und Weise wie die Fragen gestellt wurden, klingen sehr typisch nach Hausaufgabe :wink: Sorry für die Unterstellung!

Wo ist der Ort der sonstigen Leistung?

=> Hier hat sich der § 3a UStG geändert: Wichtig ist, ob der Empfänger der Leistung Unternehmer ist oder nicht. Der von dir genannte Passus gilt hier nicht mehr. Der galt 2009. Somit gilt §3a (2) UStG (Fassung ab 2010). Ort ist dort, wo der Empfänger sitzt, weil er Unternehmer ist. Also EU-Land. Und somit nicht steuerbar.

Muß dieser Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung angegeben werden?
=> Ja, der Umsatz muss angegeben werden.

Falls der Umsatz nicht steuerbar ist, dann muß doch der Leistungsempfänger, also der Unternehmer aus dem EU-Mitgliedstaat die empfangende Leistung versteuern und kann den Betrag aber gleichzeitig als Vorsteuer absetzen, oder?
=> Meine ich auch, bin mir aber nicht 100%ig sicher

Wäre dieser Fall vor 2010 steuerlich anders zu behandeln gewesen, als ab 2010?
=> Nein, aber es wäre aber nicht in der ZM zu melden gewesen.

Warum müssen seit 2010 Umsätze aus sonstigen Leistungen mit in die zusammenfassende Meldung, die vor 2010 nicht gemeldet werden mußten?
=> Das hängt mit der Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ab dem 1.1.2010 zusammen. Es wurden maßgeblich die Bestimmungen hinsichtlich der sonstigen Leistungen geändert.

Was für einen Sinn hat überhaupt diese zusammenfassende Meldung?
=> Sie dient dazu, zu überprüfen, ob der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung tatsächlich Unternehmer ist und diese Lieferung oder Leistung auf wirklich für sein Unternehmen empfangen hat. Es wird also überprüft, ob die Steuerfreiheit tatsächlich gegeben ist.

1 Like

Hallo,

dankeschön.

Und wenn man versehentlich seit Januar 2010 die sonstigen Leistungen (mtl. ca. 50.000 Umsatz) nicht mit der Zusammenfassenden Meldung gemeldet hat (alles andere ist korrekt gelaufen), sollte man das alles berichtigen? Oder nur für die Zukunft melden?

Danke
LG

Hi,

dann gilt §18a (10) UStG:

„Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen.“

Die bisherigen ZM’s waren ja unvollständig :wink:

LG
e