Umsatzsteuer PV Anlage

Hallo Zusammen

Ich betreibe eine PV-Anlage, wo ich vom örtlichen Stromanbieter eine Einspeisevergütung bekomme.
Nun meine Frage an die Gemeinschaft:
Ich bekomme auch in 2022 eine monatl. Betrag vom Stromabnehmer, muss aber für das Jahr 2021 einen Betrag zurück zahlen, der mit den Zahlungen in 2022 verrechnet wird. (Schreiben v. Stromabnehmer)
Darf ich diesen „Rückzahlbetrag“ von der Umsatzsteuervoranmeldung, Quartalsmeldung, abziehen, oder muss ich das bei der Jahresabschlussmeldung als „Verlust“ angeben/verrechnen?
Bin für jeden Beitrag dankbar.
VG Wolfgang

Servus,

Gewinne und Verluste spielen bei der Umsatzsteuer keine Rolle; welches Jahr die Erlösschmälerung bei Deiner USt-Erklärung betrifft, hängt davon ab, ob Du für die USt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (= Istversteuerung) beantragt hast oder nicht. Es ist gut möglich, dass Du das seinerzeit getan hast - obwohl ich sonst immer davon abrate, wegen jedem Schluckauf beim FA anzurufen, wäre das hier sicherlich nützlich.

Bei der ohne besonderen Antrag grundsätzlich geltenden Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (= Sollversteuerung) betrifft die Erlösschmälerung das Jahr 2021. Du kannst entweder eine berichtigte USt-Voranmeldung für das vierte Quartal übermitteln (das täte ich machen, wenn es um sichtbare Beträge geht), oder die Sache in der USt-Erklärung für 2021 glattziehen.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank.
Da ich die Ust. Voranmeldung schon gemacht habe werde ich das, wie du geschriebeben hast mit der
Jahreserklärung gerade ziehen.
VG Wolfgang

Ja, das ist wohl das Einfachste.

Bloß zur Vollständigkeit: Grundsätzlich kannst Du eine USt-Voranmeldung beliebig oft berichtigen, wenn Du sie als berichtigte VA kennzeichnest. Das wäre z.B. dann geboten, wenn man sieht, dass man eine deutlich (d.h. etwa vierstellig) zu niedrige Zahllast oder ein viel zu hohes Guthaben angemeldet hat.

Schöne Grüße

MM