Umsatzsteuer PV-Anlagen, Begriff "wesentliche" Komponenten

Hallo,

der §12 Abs. 3 UStG sagt:
Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

  1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, (…)

Regelmäßig fallen bei der Installation auch Erneuerungen von Zählerschränken an. Dabei ist die Erneuerung nicht technischen Gesichtspunkten geschuldet, sondern „weil VDE und Netzbetreiber das so wollen“.
Wenn ich nun für tausende Euro einen einwandfreien, aber 30 Jahre alten Zählerschrank verschrotte, weil ich dort auf Grund eines fehlenden Hauptsicherungsautomaten formell keinen Zweirichtungszähler einbauen darf (aber könnte), ist das dann eine „zum Betrieb wesentliche Komponente“?

Aus technischer Sicht kann die PV-Anlage auch ohne neuen Zählerschrank in Betrieb gehen.

Servus,

das ist eine der vielen Einzelheiten, zu denen es an der entsprechenden Stelle der USt-Richtlinien noch keine Erläuterungen gibt. Meiner Meinung dürfte hier eine bindende Auskunft des Finanzamts gem. § 89 Abs 2 AO nichts kosten, da sie unter die Bagatellgrenze von 10.000 € Gegenstandswert fällt, und Gegenstandswert wäre hier nur der fragliche Umsatzsteuerbetrag (diesen in der entsprechenden Anfrage auch konkret benennen, sonst setzen die Leute eine Zeitgebühr an, und da ist die Bagatellgrenze mit 2 Stunden erreicht, und die sind schnell erreicht, wenn es keinen handlichen Richtlinientext zu dem Thema gibt). Aber auch wenn sie nichts kostet, wird die Auskunft wohl länger brauchen, als Du für dieses Thema Zeit hast.

Meiner Meinung nach ist entscheidend, dass sich die PV-Anlage auch ohne den neuen Zählerschrank betreiben lässt, so dass dieser nicht für den Betrieb wesentlich ist.

Wenn aber einer sagt, dass der Zweirichtungszähler für das wirtschaftliche Konzept des Betriebs der Anlage unabdingbar und deswegen wesentlich für den Betrieb ist, kann ich ihm das auch nicht gut widerlegen.

Schöne Grüße

MM

3 Like

Es gibt was Neues:

Für mich zuerst wichtig:
„Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, dass die
Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind.“

Wie bitte? Oh, Mist.
Aber dann:
„Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber
der Photovoltaikanlage ist und es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die
installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MAStR nicht mehr als 30 kW
(peak) beträgt oder betragen wird. 3Eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des
Satzes 2 kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z. B. AGB) erfolgen.“

Gut, so ein Formular ist ja schnell erstellt. Was würde eigentlich passieren, wenn ich fälschlich 0% berechne?

Und zur eigentlichen Frage:
„(Vor-)Arbeiten, die auch
anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken
zugutekommen (z. B. Erweiterung des Zählerschrankes, Bodenarbeiten,
Dacharbeiten), unterliegen nicht dem Nullsteuersatz“

Wenn das so kommt, habe ich ja Klarheit.

Bin mal gespannt, wie das meine werten Kollegen so handhaben werden. Ich habe da so eine Ahnung…

1 Like

Gibt es eigentlich Bestrebungen, für bindende Auskünfte irgendwann mal bindende Fristen einzuführen? Ein Kunde hat für eine - zugegebenermaßen knifflige - Angelegenheit über ein Jahr auf die Auskunft gewartet (zumindest, wenn mit wahrheitsgemäß berichtet wurde).

Grüße

C.

zur Stunde nur die von der Rechtsprechung entwickelte „Frist“ von sechs Monaten, die als Maßstab für Untätigkeit der Behörde bei entsprechenden Klagen gelten - die lässt sich aber leicht verlängern, indem man irgendeine Rückfrage stellt, die irgendwas mit der Sache zu tun hat, so dass man nicht „untätig“ ist - beim BAFA hatte ich schon den Eindruck, für diese Art von Rückfragen gäbe es regelrechte Routinen. War aber wahrscheinlich nicht richtig, der Eindruck.

Schöne Grüße

MM

Servus,

dann würde, wenn das in einer Betriebsprüfung, USt-Sonderprüfung oder USt-Nachschau aufgegriffen würde, der eingenommene Betrag als „Brutto“ gesetzt und USt auf das daraus (/1,19) berechnete Entgelt USt berechnet; die Rückwirkung auf ESt und GewSt würden bei Betriebsprüfung durch den Prüfer berechnet, bei USt-Prüfung müßtest Du sie selber beantragen.

Die hübschere Option hängt vom Prüfer ab: Wenn der bereits während Prüfung zu Verstehen gibt, dass er auch mit einer „Heilung“ durch Erstellen einer neuen Rechnung plus USt einverstanden wäre, kann diese zur Schlussbesprechung bereits vorliegen und berücksichtigt werden - ist dann halt die Frage, was der Kunde mit der neuen Rechnung macht…

Schöne Grüße

MM

Dieses Thema wurde automatisch 30 Tage nach der letzten Antwort geschlossen. Es sind keine neuen Nachrichten mehr erlaubt.