Hallo Frank,
Hauptleistung ist von Deutschland aus zu agieren, z.B. zu
beraten und zu verkaufen.
Da müssen wir noch ein bissel sortieren:
Verkaufen: Heißt das, das Versandgeschäfte vermittelt werden? Repräsentant in D vermittelt die Möglichkeit, bei Hersteller in USA Dinge zu kaufen? Gegenstände? Leistungen?
Beraten: Wer ist der Auftraggeber? Wer wird beraten? Wer bezahlt wen wofür?
Wenn ich mir das so überlege, ist dies wie ein Wartungsvertrag
(z.B. für den Hotline Support von Software).
Halt: Ein Wartungsvertrag für Software enthält bestimmte Leistungen (Upgrades etc.), die ein Kunde, der eine Software installiert hat und unter Lizenz nutzt, von dem Unternehmen bezieht, das die Software entwickelt hat und/oder vertreibt. Das, was unser reisender Repräsentant aus dem Sachverhalt tut, wird, meine ich, etwas anderes sein.
Ort der Leistung
wäre dabei Deutschland, auch wenn das Ergebnis der Leistung in
den USA „genutzt“ wird.
Das kommt drauf an. Wenn der Empfänger der Leistung (= der Auftraggeber, der die Leistung dem Endkunden zur Verfügung stellt) ein Unternehmer im Sinn des deutschen UStG ist, wenn es sich um eine technische Beratungsleistung handelt, um eine Leistung, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dient, um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung (ich hab mal die drei aus § 3a Abs. 4 UStG aufgezählt, die in Frage kommen), oder auch um die Vermittlung einer Lieferung, deren Ort im Ausland liegt, ist der Ort der Leistung dort, wo der Auftraggeber (= der US-Unternehmer) sein Unternehmen betreibt. Wenn aber eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte des US-Unternehmers in D besteht (das kommt leicht mal vor, ohne dass dieser von seinem Glück weiß), ist der Ort der Leistung auch in den genannten Fällen Deutschland.
Nochmal anders gelagert sind Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen. Könnte das im gegebenen Sachverhalt in Frage kommen?
Es ist richtig: Besonders fein ist es von dem Auftraggeber nicht, dass er seinen Consultant mit der Frage im Regen stehen lässt („Don’t bother me…“) - es wäre anhand des konkreten Vertrages für seine WP-Gesellschaft ein Leichtes, den Sachverhalt gutachterlich zu beurteilen. Aber das geht schon auch so, freihändig. Ist bloß halt so eine Sache, wenn man den Sachverhalt nicht im Detail kennt. Und konkrete Verträge im Einzelfall dürfen wir hier nicht beurteilen.
Schöne Grüße
MM