Umsatzsteuer vergessen

Jetzt bin ich mal auf die Antwort gespannt…

Folgendes Problem:
Seit 1999 habe ich ein Unternehmer als Kleinunternehmer angemeldet.
2004 wurde die Grenze (wegen Umsatzsteuer) überschritten.
Für 2005 wurde versehentlich keine Umsatzsteuererklärung gemacht.
Seit 2006 wird die Umsatzsteuererklärung gemacht.

Bis 2005 wurden die Rechnungen o h n e Umsatzsteuererklärung erstellt (nicht sep. ausgewiesen). Somit wurde der gesamte Betrag bei der Einkommensteuer als Einnahme angegeben.

Nun kam das Finanzamt und will eine Umsatzsteuererklärung für 2005 haben.

Ergänzende Information: Mein Hauptauftraggeber ist in den freien Berufen tätig und zahlt keine Umsatzsteuer und ist somit nicht vorsteuerberechtigt.

Frage 1:
Muss ich die Umsatzsteuiererklärung denn jetzt noch machen (für 2005)

Frage 2:
Aus welchem Betrag muss ich die Umsatzsteuer berechnen? Was ich meine ist folgende Frage an einem beispiel erläutert:
Damaliger Bruttorechnungsbetrag einer Rechnung: 1.160 EURO

Muss ich bei diesem Betrag nun aus den 1.160 EURO die Umsatzsteiuer bezahlen oder kann ich die Rechnung für damals berichtigen und dann wie folgt abändern:

Nettobetrag: 1.000 EURO
zuzüglich 16 % MWSt 160 EURO
Bruttobetrag: 1.160 EURO

Frage 3:
Meine Einkommenssteuererklärung von 2005 habe ich bereits gemacht und wurde ja auch schon „festgesetzt“.

Kann ich hier - wenn ich die Rechnungen abändern kann - eine Berichtiugung der Einkommensteiuer verlangen?

Denn letztendlich wurde vom Finanzamt ja nun eine Umsatzsteuer verlangt, die ich garnicht eingenommen habe.

Oder kann ich diese Kosten nun in meiner nächsten Einkommensteuer berichtigen, denn letztendlich muss ich nun eine Umsatzsteuer bezahlen, die ich garnicht eingenommen habe und somit stellen diese Kosten doch einen Verlust aus dem Betrieb dar.

Bin mal echt gespannt, wie dies die Experten sehen… und ob es hier wirklich Experten gibt…

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Die nachfolgenden Ausführungen sind eine private Meinung.
Eine rechtsverbindliche Auskunft dürfen nur im Rechtsberatungsgesetz (RBerG) genannte Personen geben.
vergleiche:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsberatungsgesetz oder http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rberg/…

Es wird im Zweifelsfall empfohlen einen Rechtsvertreter zu kontaktieren.

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hallo unbekannter,

frage 1:

ja

frage 2:

genauso wird es gemacht.

frage 3:

einkommenssteuer weis ich nicht. musst du dort mal nachfragen.
welche kosten entstehen denn für deine nächste einkommensteuererklärung? wie meinst du denn das?

mfg

jan schaarschmidt

Lieber Fragesteller,

erstmal ist Dein Schlußsatz mehr als daneben. Dann schilderst Du irgendwelche Sachen, die eine tatsächliche Lösung gar nicht erlauben.

Dann solltest Du vom Finanzamt eine Mitteilung über Deine Umsatzsteuerpflicht erhalten haben. Wann kam die für welches Jahr. Damit kannst Du dann schonmal eine ganze Menge von Deinen Fragen beantworten.

Weiter: Den Umsatzsteueranteil zieht man nur bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ab. Der Einnahme-Überschußrechner tut dieses nicht. Was das für Folgen hat ist hier nicht der Raum.

Ob Dein Einkommensteuerbescheid 05 noch geändert werden kann oder nicht, schließlich kann es Änderungsmöglichkeiten trotz Ende der Einspruchsfrist geben konnte ich meinem Kaffeesatz und den dabei liegenden Teeblättern nicht entnehmen.

Ich kann nur den dringenden Rat geben sich einen guten Steuerberater zu suchen. Gut deshalb weil auch unter denen die AO nicht unbedingt zur Bettlektüre gehört.

Ich bitte von Rückfragen wegen Arroganz abzusehen.

Ich befürchte mir muss bei der Anmeldung ein Fehler passiert sein- bin kein Experte sondern Studentin und selbst was Ust angeht oftmals ratlos.

Viel Glück bei den weiteren Antwortm.
Zur Not: Steuerberater anrufen :smile: