hallo,
ein unternehmer hat sich selbständig gemacht und verdient nur minimale beträge so um die 300 EUR monatlich durch werbung auf seiner homepage, dieses geld bekommt er auch immer direkt überwiesen ohne steuern und solche dinge. er ist KEIN kleinunternehmer und darum schrieb ihm das finanzamt, es möchte die „steueranmeldung zur umsatzsteuer“ haben. jetzt müsste der unternehmer für die anmeldung des monats mai die einnahmen des monats mai dort sicherlich irgendwo auf diesem formular eintragen, oder? da gibt es bestimmt ein passendes feld, wo erträge aus solcher internetwerbung hineingehören. kann der unternehmer das bei steuerfreie umsätze eintragen, oder wäre es grundsätzlich eine gute idee, das bei steuerpflichtige umsätze einzutragen? und was muss er dabei überhaupt unter vorsteuerabzug verstehen?
gruß
stefan
hallo,
ein unternehmer hat sich selbständig gemacht und verdient nur
minimale beträge so um die 300 EUR monatlich durch werbung auf
seiner homepage, dieses geld bekommt er auch immer direkt
überwiesen ohne steuern und solche dinge.
Versteh nicht, warum er das Geld ohne Umsatzsteuer bekommt. Er muss doch einen Vertrag abgeschlossen haben, mit dem, der ihm das Geld überweist. Ich würde mir mal genau den Vertrag durchlesen.
er ist KEIN
kleinunternehmer und darum schrieb ihm das finanzamt, es
möchte die „steueranmeldung zur umsatzsteuer“ haben. jetzt
müsste der unternehmer für die anmeldung des monats mai die
einnahmen des monats mai dort sicherlich irgendwo auf diesem
formular eintragen, oder? da gibt es bestimmt ein passendes
feld, wo erträge aus solcher internetwerbung hineingehören.
kann der unternehmer das bei steuerfreie umsätze eintragen,
oder wäre es grundsätzlich eine gute idee, das bei
steuerpflichtige umsätze einzutragen?
Ich denk nicht, dass es sich um steuerfreie Umsätze handelt. Da der Unternehmer kein Kleinunternehmer ist, ist er umsatzsteuerpflichtig. D. h. von diesen 300 EUR muss er 19 % an das Finanzamt abführen und kann im Gegenzug seine Kosten mit Vorsteuer davon absetzen.
und was muss er dabei
überhaupt unter vorsteuerabzug verstehen? Die Kosten, die ein Unternehmer hat, sind ja auch mit Umsatzsteuer behaftet und diese Steuer ist die Vorsteuer.
Der Unternehmer kann also von der zu zahlenden Umsatzsteuer, seine Vorsteuer abziehen und die Differenz davon muss er an das Finanzamt überweisen.
Wenn er das nicht mehr will, sollte er Kleinunternehmer werden.
gruß
stefan
Versteh nicht, warum er das Geld ohne Umsatzsteuer bekommt. Er
muss doch einen Vertrag abgeschlossen haben, mit dem, der ihm
das Geld überweist. Ich würde mir mal genau den Vertrag
durchlesen.
soweit ich weiß, ist dieser unternehmer bei google-ad-sense angemeldet, die ja aus den usa kommen. und anders als bei deutschen affiliate-seiten kann er da nicht angeben, ob er kleinunternehmer ist oder ob er umsatzsteuerberechtigt ist. somit bekommt er diesen betrag, den er durch klicks verdient hat auch direkt ausgezahlt. also kein wort von steuern o.ä.
Ich denk nicht, dass es sich um steuerfreie Umsätze handelt.
Da der Unternehmer kein Kleinunternehmer ist, ist er
umsatzsteuerpflichtig. D. h. von diesen 300 EUR muss er 19 %
an das Finanzamt abführen und kann im Gegenzug seine Kosten
mit Vorsteuer davon absetzen.
also er findet auf dieser voranmeldung kein feld, wo er ausgaben angeben muss. oder sollte er das dann in der steuererklärung machen?
Der Unternehmer kann also von der zu zahlenden Umsatzsteuer,
seine Vorsteuer abziehen und die Differenz davon muss er an
das Finanzamt überweisen.
auf dem formular gibt es nur „steuerfreie umsätze mit vosteuerabzug“, bei steuerpflichtigen umsätzen kommt nichts davon vor.
gibt es überhaupt irgendwo im netz eine seite, wo mal nachvollziehbar und verständlich erklärt wird, wie man überhaupt diese anmeldung ausfüllen muss? der unternehmer versteht nämlich gar nichts von allen im netz gefundenen artikeln dazu und muss diese anmeldung bis montag abgegeben haben?
was soll der denn in diese spalte „steuern“ eintragen, die rechts steht? soll er, wenn er bei steuerpflichtigen einnahmen was einträgt dann daneben ausrechnen, wieviel 19 % davon sind?
Hallo,
ich würde einem Unternehmer empfehlen, das „Elsterformular“ herunterzuladen. Da ist gut erklärt, wie man eine UST-Voranmeldung macht.
Grüße
Hallo Stefan,
erstmal zum Thema Kleinunternehmer: Ein Unternehmer, der 300 * 12 = 3.600 € Umsatz im Jahr macht, ist Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG. Er kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichten, wenn er die Option dafür ausspricht.
Ist dies geschehen?
dieses geld bekommt er auch immer direkt
überwiesen ohne steuern und solche dinge.
Es ist nicht der Auftraggeber, der entscheidet, ob ein Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist. In diesem Fall: Ort der Leistung = Sitz des Leistungsempfängers (vermutlich USA, Angaben dazu wären im Sachverhalt nötig). D.h. die Leistung ist nicht steuerbar in D, falls der Leistungsempfänger im Ausland sitzt.
da gibt es bestimmt ein passendes
feld, wo erträge aus solcher internetwerbung hineingehören.
Ja: Falls der Ort der Leistung nicht in D liegt (hierzu bitte noch Angaben), Zeile 42 der USt-Voranmeldung.
und was muss er dabei
überhaupt unter vorsteuerabzug verstehen?
Vorsteuer ist die USt aus Rechnungen von anderen Unternehmern, deren Leistungen für das Unternehmen bezogen wurden. z.B. Strom, Webspace etc. Sie darf abgezogen werden, wenn Rechnungen vorliegen, die den Kriterien aus § 14 UStG entsprechen, und wenn die Leistungen für das Unternehmen bezogen worden sind. Bei Leistungen, die nur teilweise für das Unternehmen bezogen worden sind, ists ein bissel komplizierter. Ja nach Höhe der Beträge sollte der Unternehmer im Sachverhalt lieber auf den Vorsteuerabzug verzichten, als sich hier mit der für ihn völlig neuen Materie für ein paar Cent den Kopf zu zerbrechen.
Schöne Grüße
MM
Servus,
kannst Du auch noch ein paar Worte zum Sachverhalt sagen, bitte?
Schöne Grüße
MM
Servus Miezekatze,
Ich denk nicht, dass es sich um steuerfreie Umsätze handelt.
Bitte mal § 3a UStG lesen und durcharbeiten:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html
Es liegen im gegebenen Fall mit einiger Wahrscheinlichkeit (wenn der Empfänger der Leistung in USA sitzt) keine Umsätze vor, die der deutschen USt unterliegen. Niemand muss die steuerliche Beurteilung eines Sachverhaltes in einen Vertrag reinschreiben.
Wenn wir von abziehbarer Vorsteuer reden, ist dieses:
Die Kosten, die ein Unternehmer hat, sind ja auch mit Umsatzsteuer :behaftet und diese Steuer ist die Vorsteuer.
schlicht falsch. Hierzu bitte mal §§ 14, 15 UStG durcharbeiten:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html
Und dieses:
Wenn er das nicht mehr will, sollte er Kleinunternehmer
werden.
bleibt mir ganz rätselhaft: Wie soll das denn gehen? Wenn ein Kleinunternehmer wirksam zur Regelbesteuerung optiert hat (und nur so kann man sich die Aussage im Sachverhalt erklären, obwohl ich dieser Aussage nicht besonders traue), ist er an diese Option für fünf Jahre gebunden. Nix mit „Kleinunternehmer werden“.
Viel Spaß bei der Aneignung der Grundlagen - dann werden Deine Beiträge auch nützlicher und alle freuen sich.
Schöne Grüße
MM
Nebenbei bemerkt, ist die UStVA inzwischen grundsätzlich auf elektronischem Wege einzureichen. Dazu gibt es von der Finazverwaltung das kostenlose Programm Elsterformular auf www.elsterformular.de.
Grundsätzlich sollte der Unternehmer in sich mal mit den Beiträgen von Martin beschäftigen und erst einmal seinen Status (Kleinunternehmer) mit dem Finanzamt abklären.
Grüße
Chris
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nebenbei bemerkt, ist die UStVA inzwischen grundsätzlich auf
elektronischem Wege einzureichen. Dazu gibt es von der
Finazverwaltung das kostenlose Programm Elsterformular auf
www.elsterformular.de.
der unternehmer hat nur das problem, dass das finanzamt bis montag diese anmeldung haben will, und er sich schon elster und diese dinge angeguckt und runtergeladen hat, was allerdings dann eine freischaltung mit pin-zusendung usw erfordert, was bis montag definitiv nicht klappen wird. der unternehmer wird sich auch mit den beiträgen von martin beschäftigen, allerdings hilft ihm das jetzt auch nicht, da er seine anmeldungen für april und auch mai in zwei tagen abgeben muss und es nun sehr eilig hat 
Grundsätzlich sollte der Unternehmer in sich mal mit den
Beiträgen von Martin beschäftigen und erst einmal seinen
Status (Kleinunternehmer) mit dem Finanzamt abklären.
der unternehmer ist wie bereits erwähnt kein kleinunternehmer, weil er auf diesen status verzichtet hat. da ist also nicht mehr viel abzuklären 
Grüße
Chris
Servus,
kannst Du auch noch ein paar Worte zum Sachverhalt sagen,
bitte?
gut, nochmal der sachverhalt:
auf kleinunternehmerregelung wurde explizit verzichtet
dieser unternehmer ist bei google-ad-sense angemeldet, die ja aus den usa kommen. und anders als bei deutschen affiliate-seiten kann er da nicht angeben, ob er kleinunternehmer ist oder ob er umsatzsteuerberechtigt ist. somit bekommt er diesen betrag, den er durch klicks verdient hat auch direkt ausgezahlt ohne umsatzsteuer. auf vielen internetseiten hat er nun bereits erfahren durch erfahrungsberichte ähnlicher unternehmer, dass das in feld 45 (ausland) gehört, und somit nicht umsatzsteuerpflichtig ist.
Servus,
insgesamt richtig, aber mit dem Unterschied:
Umsatzsteuerpflichtig/Umsatzsteuerfrei bezieht sich nur auf Umsätze, die dem UStG unterliegen. Hier handelt es sich um eine Leistung, deren Ort (nicht immer, nur unter den gegebenen Bedingungen!) im Ausland liegt. Der Umsatz unterliegt damit nicht dem UStG, er ist nicht steuerbar.
Das ist im Fall der USA nicht von Bedeutung, weil die sales tax eh anders funktioniert. Aber es wäre z.B. wichtig, wenn der Empfänger der Leistung in Polen säße: Dann wäre der Umsatz nicht steuerbar, aber steuerpflichtig (in Polen, und der Leistungsempfänger müsste die USt abführen).
Schöne Grüße
MM
Servus,
insgesamt richtig, aber mit dem Unterschied:
Umsatzsteuerpflichtig/Umsatzsteuerfrei bezieht sich nur auf
Umsätze, die dem UStG unterliegen. Hier handelt es sich um
eine Leistung, deren Ort (nicht immer, nur unter den gegebenen
Bedingungen!) im Ausland liegt. Der Umsatz unterliegt damit
nicht dem UStG, er ist nicht steuerbar.
Das ist im Fall der USA nicht von Bedeutung, weil die sales
tax eh anders funktioniert. Aber es wäre z.B. wichtig, wenn
der Empfänger der Leistung in Polen säße: Dann wäre der Umsatz
nicht steuerbar, aber steuerpflichtig (in Polen, und der
Leistungsempfänger müsste die USt abführen).
dem unternehmer ist jetzt wieder von anderer seite geraten worden, dass man diese einnahmen in feld 52 eintragen soll (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens), in feld 53 die dementsprechende umsatzsteuer eintragen soll, und dann in feld 67 (vorsteuerbeträge aus leistungen im sinne des §13b Abs. 1 Ustg) diese steuern direkt wieder abziehen muss, somit dann auch bei Null ankommt.
der eine rät es ihm so, der andere so, beide sagen das klappt bei ihnen und gäbe nie probleme… und er ist langsam sehr verwirrt, was denn da nun die richtige variante ist. oder ob es letztlich egal ist, weil beides richtig ist.
Servus,
es handelt sich um zwei verschiedene Dinge:
Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers sind Leistungen, die der Steuerpflichtige bezieht. z.B. er lässt sich das Garagendach abdichten, oder er erhält eine Nutzungsberechtigung für Software, oder ein ausländischer Unternehmer entwirft einen Werbeflyer für ihn usw. usw.
Auf diese Leistungen schuldet nicht der ausländische Unternehmer die USt, sondern der Empfänder der Leistung („reverse charge“). Gleichzeitig kann er die USt (meistens) als Vorsteuer abziehen. So kommt es zum Nullsummenspiel.
Wovon zu Beginn die Rede war, ist aber etwas völlig anderes: Der Steuerpflichtige erbringt eine Leistung (Werbung) für einen Unternehmer, der im Ausland sitzt. Ort der Leistung ist Ausland, der Umsatz ist nicht steuerbar. Formulartechnisch ist das genau so, wie ich gesagt habe und wie Du gesagt hast. Ruhig dabei bleiben und nicht weiter an der bereits gelösten Frage herummachen, das wird nicht besser davon - empfangene Leistungen sind Leistungen, die jemand anders für mich ausführt, nicht solche, die ich selber ausführe. Stur bleiben, egal was die Kumpels an der Theke erzählen.
Hat denn eigentlich der, bei dem die falsche Zuordnung in der Voranmeldung „immer klappt“, in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr den gleichen Knick in der Optik? Da würde es mich schon interessieren, wie da die Abstimmung mit der Überschussrechnung gehen soll. Kann natürlich sein, dass der veranlagende Mensch das Ding mal eben korrigiert und zur Seite gelegt hat, ohne dass ein USt-Bescheid ergangen wäre - obwohl das nicht so ganz lege artis ist…
Schöne Grüße
MM